Billigung einer Schwarzgeldkasse begründet fristlose Kündigung

Im Tresor eines seiner Werke fand der Arbeitgeber Schwarzgeld. Der Werksleiter hatte einen Schlüssel zu dem Tresor. Er behauptete von dem Schwarzgeld im Tresor nichts gewusst zu haben. Das Arbeitsgericht Köln bestätigte die fristlose Kündigung mit Urteil vom 07.08.2019 – 20 Ca 581/19 -. Bereits der dringende Tatverdacht der Billigung einer Schwarzgeldkasse als verantwortlicher Werksleiter sei ein geeigneter Grund für eine fristlose Kündigung, so das Gericht.

Interessant an dem Fall ist, dass der Arbeitgeber seinen Werksleiter ohnehin loswerden wollte, denn er hatte ihn bereits betriebsbedingt gekündigt als die Schwarzgeldkasse vom Finanzleiter entdeckt wurde. Das nahm der Arbeitgeber offenbar zum willkommenen Anlass einer fristlosen Kündigung. Jedenfalls kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass Arbeitsrichter wieder einmal einen Kündigungsschutzprozess benutzen, um das staatliche Steueraufkommen zu sichern.

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„Kontoleihe“ und Haftung für Steuerschulden

Fälle bei der sog. „Kontoleihe“ bergen eine Vielzahl von Risiken. Das Finanzgericht Münster, Urteil vom 18. Juni 2019 – 2 K 1290/18 AO – hatte einen Fall zum Gegenstand, in der ein „Kontoverleiher“ für Steuerschulden des „Kontoleihers“ in Anspruch genommen wurde. Die Klägerin – eine Erzieherin – hatte der insolventen Ltd. Gesellschaft ihres Lebensgefährten ihr Konto als Geschäftskonto zur Verfügung gestellt. Rechtshandlungen eines Schuldners sind anfechtbar, wenn sie seine Gläubiger (hier: das Finanzamt) benachteiligen (§ 1 AnfG). Mit einem sog. Duldungbescheid kann das Finanzamt von einem Dritten holen, was durch anfechtbare Rechtshandlungen aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben ist (vgl. §§ 191 Abs. 1 AO, 11 Abs. 1 AnfG).

Hier sollte die Kontoleihe die Einnahmen der Ldt. den Gläubigern entziehen, die auf das Konto der Klägerin im Wege der Zwangsvollstreckung nicht zugreifen konnten. Das Finanzamt hatte die Klägerin rückwirkend für zehn Jahre in Anspruch genommen hinsichtlich aller in diesem Zeitraum auf das Konto für die Ltd. erfolgter Gutschriften. Das Finanzgericht Münster grenzte immerhin den Zeitraum auf vier Jahre ein, weil der Klägerin nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie von dem Vorsatz ihres Lebensgefährten, die Gläubiger zu benachteiligen, etwas wusste (siehe näher §§ 3 und 4 AnfG).

Also: Besser Finger weg von der Kontoleihe, auch wenn der Ehegatte, Lebensgefährte, Freund oder Verwandte dringend bittet!

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Steuerhinterziehung – Job als Geschäftsführer weg

In diesem Blog wurden schon häufig Entscheidungen mitgeteilt, die schwerwiegende Folgen von Steuerhinterziehung auf anderen Gebieten aufzeigen. Das Landgericht Gera hatte in seinem Urteil vom 28.03.2019 – 11 HK O 55/18 – einen arbeitsrechtlichen Fall zum Gegenstand. Das Gericht entschied, dass die Kündigung eines (Fremd-) Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund wirksam ist. Der Geschäftsführer hatte gegenüber der Lohnbuchhaltung eine zu geringe Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angegeben und damit einen geringeren Sachbezug für sein Dienst – Auto vorgetäuscht, wodurch die Gesellschaft zu wenig Lohnsteuer einbehielt und abführte. Das Gericht stellte insoweit nicht nur darauf ab, dass der Geschäftsführer sich einen eigenen Vorteil verschaffte wegen des geringeren Lohnsteuerabzuges, sondern betonte, dass er die steuerlichen Belange der GmbH nicht ordnungsgemäß wahrgenommen habe. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass auch Steuerhinterziehung ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein kann.

Geschäftsführer einer GmbH sollten also wissen, dass sie bei Steuerhinterziehung, sogar zugunsten der Gesellschaft ihre Stelle verlieren können. Umso wichtiger ist es, schon gegen entsprechende Vorwürfe sich wirksam zu verteidigen.

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Polizist, Steuerhinterziehung und Dienstentlassung

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Polizeibeamten nach einer Steuerhinterziehung bestätigt (Urteil vom 18. September 2019 – 3d A 86/18.O –).

Der Beamte hatte Einrichtungen, Personal und Material seiner Behörde für eine Nebentätigkeit genutzt und Steuern aus seiner Nebentätigkeit in Höhe von insgesamt etwa 108.000 € hinterzogen. Vor allem die Höhe der hinterzogenen Steuer hat dem Beamten hier geschadet. Außerdem hatte er Einkünfte nicht nur verschwiegen, sondern falsche Angaben gemacht, um Werbungskosten vorzutäuschen. Schließlich nahm er dienstliche Mittel in Anspruch für seine Nebentätigkeit, was einen dienstlichen Bezug herstellte. Demgegenüber nutze dem Beamten nicht, dass er im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit der Finanzbehörde kooperierte, bis dahin nicht vorbestraft war und die Steuer nachzahlte.

Wichtig für die Praxis bleibt jedoch folgende Aussage des Gerichts:

„Für die Auswahl der Disziplinarmaßnahme kommt es bei außerdienstlich begangenen Steuerhinterziehungen ohne dienstlichen Bezug wegen der großen Variationsbreite der möglichen Verfehlungen, insbesondere wegen der sehr unterschiedlichen Hinterziehungsbeträge, auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an.“ 

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