„Kontoleihe“ und Haftung für Steuerschulden

Fälle bei der sog. „Kontoleihe“ bergen eine Vielzahl von Risiken. Das Finanzgericht Münster, Urteil vom 18. Juni 2019 – 2 K 1290/18 AO – hatte einen Fall zum Gegenstand, in der ein „Kontoverleiher“ für Steuerschulden des „Kontoleihers“ in Anspruch genommen wurde. Die Klägerin – eine Erzieherin – hatte der insolventen Ltd. Gesellschaft ihres Lebensgefährten ihr Konto als Geschäftskonto zur Verfügung gestellt. Rechtshandlungen eines Schuldners sind anfechtbar, wenn sie seine Gläubiger (hier: das Finanzamt) benachteiligen (§ 1 AnfG). Mit einem sog. Duldungbescheid kann das Finanzamt von einem Dritten holen, was durch anfechtbare Rechtshandlungen aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben ist (vgl. §§ 191 Abs. 1 AO, 11 Abs. 1 AnfG).

Hier sollte die Kontoleihe die Einnahmen der Ldt. den Gläubigern entziehen, die auf das Konto der Klägerin im Wege der Zwangsvollstreckung nicht zugreifen konnten. Das Finanzamt hatte die Klägerin rückwirkend für zehn Jahre in Anspruch genommen hinsichtlich aller in diesem Zeitraum auf das Konto für die Ltd. erfolgter Gutschriften. Das Finanzgericht Münster grenzte immerhin den Zeitraum auf vier Jahre ein, weil der Klägerin nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie von dem Vorsatz ihres Lebensgefährten, die Gläubiger zu benachteiligen, etwas wusste (siehe näher §§ 3 und 4 AnfG).

Also: Besser Finger weg von der Kontoleihe, auch wenn der Ehegatte, Lebensgefährte, Freund oder Verwandte dringend bittet!

www.ra-schrank.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert