Airbnb muss Auskunft erteilen

Das Bundeszentralamt für Steuern und die Steuerfahndung in Hamburg haben in Zusammenarbeit mit der irischen Steuerverwaltung ein Urteil in Irland erstritten, mit dem das Vermietungsportal Airbnb verpflichtet wird, Kontrolldaten über deutsche Vermieter an die deutsche Finanzverwaltung herauszugeben.

Ob jetzt noch straflose Selbstanzeigen von betroffenen Vermietern abgegeben werden können, ist rechtlich umstritten.

www.ra-schrank.de

Scheinrechnungen und Einziehung

Im Strafverfahren werden Vermögensvorteile eingezogen, die durch Straftaten entstehen. Ein Vermögensvorteil kann auch durch eine Steuerhinterziehung erlangt werden, und zwar insbesondere durch die Ersparnis der hinterzogenen Steuer (vgl. BGH vom 18.12.2018 -1 StR 36/17-).

Der BGH (Beschluss vom 05.06.2019 – 1 StR 208/19 -) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Täter eine Scheinrechnung ausgegeben hatte, in der eine Umsatzsteuer ausgewiesen war. Durch die bloße Ausgabe einer solchen Rechnung entsteht Umsatzsteuer gemäß § 14 c Abs. 2 S. 2 UStG, die hinterzogen werden kann. Einen wirtschaftlichen Vorteil, der im Strafverfahren eingezogen werden könnte, entsteht, so der BGH, dem Täter in diesen Fällen allerdings nicht. Demzufolge durfte eine Einziehung zum Nachteil des Täters in Höhe der im wahrsten Sinne des Wortes auf dem Papier entstandenen Steuer nicht stattfinden.

Die Entscheidung hat in der Praxis große Bedeutung. Eine andere Situation hätte sich ergeben, wenn der Rechnungsempfänger mit der Scheinrechnung Vorsteuer gezogen hätte. Zweifellos wäre dadurch ein Vermögensvorteil entstanden, der im Strafprozess hätte eingezogen werden können.

www.ra-schrank.de

Steuerhinterziehung und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Ein Gastronom hatte über drei Jahre hinweg Steuern hinterzogen und sich einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung schuldig gemacht. Deshalb wurde er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung verurteilt. Danach arbeitete er als Angestellter Taxifahrer. Hierfür benötigte er eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Die Behörde hatte wegen seiner Vorverurteilung Zweifel, ob er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde (vgl. §§ 11 Abs. 1, 48 FeV). Sie ordnete daher eine amtliche, medizinisch-psychologische Begutachtung an. Wegen der Corona Pandemie konnte der Taxifahrer das Gutachten nicht rechtzeitig beibringen, woraufhin sein Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung abgelehnt wurde.

Der Taxifahrer versuchte vergeblich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit dagegen vorzugehen. Der VGH München entschied mit Beschluss vom 23.04.2020 – 11 CE 20/870 -, dass der Antragsteller durch seine Straftaten eine Neigung gezeigt habe, sich zu Bereicherungszwecken über die Vermögensinteressen anderer, und zwar der Allgemeinheit, hinwegzusetzen. Das begründe Eignungszweifel.

Der Antragsteller muss nun so schnell wie möglich ein für ihn günstiges (!) Gutachten beibringen, damit er seinen Beruf als Taxifahrer künftig ausüben darf. Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, wie gefährlich Verurteilungen im Bereich des Steuerstrafrechts sein können im Hinblick auf berufsrechtliche Folgen.

www. ra-schrank.de

Ausschlussfrist und beschlagnahmte Unterlagen

Das Finanzgericht kann einem Kläger eine Ausschlussfrist für den Vortrag von Tatsachen setzen (vgl. i.e. § 79 b AO). Nach fruchtlosem Ablauf einer solchen Ausschlussfrist ist es dem Kläger im Regelfall nicht mehr möglich sich mit Tatsachen gegen einen angegriffenen Steuerbescheid zu verteidigen.

Der Bundesfinanzhof stellt in einem Beschluss vom 27.12.2019 – X B 6/18 – klar, dass eine solche Ausschlussfrist nicht gesetzt werden darf, solange es dem Kläger objektiv unmöglich ist, verfahrenswesentliche beschlagnahmte Unterlagen einzusehen bzw. Kopien dieser Unterlagen zu erhalten.

Eine solche Konstellation kann eintreten, wenn neben dem finanzgerichtlichen Verfahren ein Strafverfahren, insbesondere wegen Steuerhinterziehung, anhängig ist.

In Strafverfahren werden nicht selten umfangreich Unterlagen beschlagnahmt, die für die Verteidigung gegen Steuerbescheide in einem finanzgerichtlichen Verfahren dringend benötigt werden. Die Kläger müssen also das Finanzgericht darauf hinweisen, wenn ihnen über eine Akteneinsicht ein Zugang zu den beschlagnahmten Unterlagen im Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörden nicht ermöglicht wird.

www.ra-schrank.de

Steuerverkürzung und Gaststätten

Schwarzumsätze in Gaststätten sind nach wie vor ein Dauerthema im Steuerstrafrecht. In einem Beschluss vom 08.08.2019 – 1 StR 87/19 – hat der Bundesgerichtshof ein Urteil aufgehoben, in dem das Landgericht die Höhe der verkürzten Steuer fehlerhaft geschätzt hatte.

Zunächst einmal hatte das Landgericht von der Angabe der Schwarzumsätze durch den Angeklagten für das Jahr 2015 in Höhe von 50 % auch auf die Jahre 2011 bis 2014 geschlossen.

Bei der Ermittlung des Gewinns hatte das Landgericht weiterhin zu unrecht nicht die verkürzte Umsatzsteuer abgezogen, denn die Umsatzsteuer hätte auch abgezogen werden müssen, wenn die Umsätze zutreffend erklärt worden wären.

Auch die Schätzung des schwarzen Wareneinkaufs und der schwarzen Lohnaufwendungen, die nach den Angaben des Angeklagten vorgenommen wurden, hatte das Landgericht nicht nachvollziehbar – so der der BGH – geschätzt. Solche Schwarzeinkäufe und Schwarzlöhne sind in der Gastronomie üblich, weil sie helfen die Schwarzeinnahmen zu verdecken. Nicht selten sind Gastwirte nur deshalb von der Finanzverwaltung geprüft worden, weil sie offiziell viel zu niedrige Gewinne auswiesen. 

www.ra-schrank.de  

Restschuldbefreiung bei Steuerstraftat

§ 302 Nr. 1 Alt. 3 der Insolvenzordnung bestimmt, dass Verbindlichkeiten des Schuldners sofern er im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, nicht der Restschuldbefreiung unterliegen.

Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 14.12.2018 -7 U 58/17- entschieden, dass die geforderte rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung vorliegen muss und nicht schon beim Schlusstermin des Insolvenzverfahrens.

http://www.ra-schrank.de

Umsatzsteuer und Verjährung im Strafrecht

Wer sich gegen einen Vorwurf aus dem Steuerstrafrecht verteidigen will, kommt leider ohne Kenntnisse aus dem Steuerrecht nicht aus. Das zeigt etwa sehr anschaulich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.10.2017 – 1 StR 279/17-, in der es darum ging, wann eine Umsatzsteuerhinterziehung strafrechtlich verjährt.

Die Verjährung im Strafrecht tritt mit der Beendigung der Straftat ein (§ 78 a S. 1 StGB). Bei Veranlagungssteuern wird die Beendigung der Tat üblicherweise angenommen, wenn der unrichtige Steuerbescheid bekannt gegeben worden ist. Im Fall des BGH hatte der Täter eine falsche Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben. Weil diese Erklärung gemäß § 168 S. 1 AO als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung galt, begann die strafrechtliche Verjährungsfrist bereits mit Abgabe der unrichtigen Erklärung zu laufen. Das rettete den Angeklagten, denn seine Umsatzsteuerhinterziehung war damit verjährt. Er konnte insoweit nicht mehr bestraft werden.

Wenn das Finanzamt der Umsatzsteuerjahreserklärung jedoch nicht gefolgt wäre und einen eigenständigen Umsatzsteuerbescheid erlassen hätte oder aber gemäß § 168 S. 2 AO der Erklärung noch hätte zustimmen müssen, hätten sich andere Fristenläufe ergeben. Wir sehen sehr schön, dass ohne das Steuerrecht die rein strafrechtliche Frage nach der Verjährung einer Straftat in diesem Fall nicht zu lösen ist.

Schätzung im Steuerstrafverfahren

Der Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ und eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen in einem Steuerstrafverfahren scheinen sich einander auszuschließen. Aber:

„Auch im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zulässig, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Bemessung der Steuer maßgebend sind, aber ungewiss sind (BGH, Beschluss vom 06. April 2016 – 1 StR 523/15 –).“

Wie der Richter dabei vorzugehen hat, gibt der BGH (a.a.O.) wie folgt vor:

„Ziel der Schätzung ist es, aus den vorhandenen Anhaltspunkten in einem Akt des Schlussfolgerns und der Subsumtion diejenigen Tatsachen zu ermitteln, von deren Richtigkeit der Tatrichter überzeugt ist. Die Schätzung ist so vorzunehmen, dass sie im Ergebnis einem ordnungsgemäß durchgeführten Bestandsvergleich bzw. einer ordnungsgemäßen Einnahmeüberschussrechnung möglichst nahe kommt. Sie muss daher schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Soweit Tatsachen zur Überzeugung des Tatrichters feststehen, hat er diese der Schätzung zugrunde zu legen. Die im Rahmen des Steuerstrafverfahrens erfolgende Schätzung steht zudem unter dem Gebot, dass sich unüberwindbare Zweifel zugunsten des Angeklagten auswirken müssen. Dementsprechend müssen die vom Besteuerungsverfahren abweichenden Verfahrensgrundsätze eingehalten werden. Erforderlichenfalls hat der Tatrichter einen als erwiesen angesehenen Mindestschuldumfang festzustellen. Das bedeutet u. a., dass der Tatrichter die Schätzung der Höhe nach auf den Betrag zu begrenzen hat, der „mindestens” hinterzogen worden ist.“

www.ra-schrank.de