Ausschlussfrist und beschlagnahmte Unterlagen

Das Finanzgericht kann einem Kläger eine Ausschlussfrist für den Vortrag von Tatsachen setzen (vgl. i.e. § 79 b AO). Nach fruchtlosem Ablauf einer solchen Ausschlussfrist ist es dem Kläger im Regelfall nicht mehr möglich sich mit Tatsachen gegen einen angegriffenen Steuerbescheid zu verteidigen.

Der Bundesfinanzhof stellt in einem Beschluss vom 27.12.2019 – X B 6/18 – klar, dass eine solche Ausschlussfrist nicht gesetzt werden darf, solange es dem Kläger objektiv unmöglich ist, verfahrenswesentliche beschlagnahmte Unterlagen einzusehen bzw. Kopien dieser Unterlagen zu erhalten.

Eine solche Konstellation kann eintreten, wenn neben dem finanzgerichtlichen Verfahren ein Strafverfahren, insbesondere wegen Steuerhinterziehung, anhängig ist.

In Strafverfahren werden nicht selten umfangreich Unterlagen beschlagnahmt, die für die Verteidigung gegen Steuerbescheide in einem finanzgerichtlichen Verfahren dringend benötigt werden. Die Kläger müssen also das Finanzgericht darauf hinweisen, wenn ihnen über eine Akteneinsicht ein Zugang zu den beschlagnahmten Unterlagen im Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörden nicht ermöglicht wird.

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