Update: Zwischenstaatlicher automatischer Austausch von Daten über Finanzkonten

Am 29. Oktober 2014 haben die Finanzminister von 51 OECD-Partnerstaaten in Berlin ein multilaterales Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. Dieses Abkommen begründet Standarts für einen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten. Seit September 2017 wird das Abkommen umgesetzt (siehe auch Finanzkonten – Informationsaustauschgesetz).

Eine Liste der teilnehmenden Staaten findet sich unter:
https://www.bzst.de/DE/Steuern_International/CRS/Allgemeine_Informationen/Allgemeine_Informationen_node.html#TeilnehmendeStaaten

Von den teilnehmenden Staaten werden also nunmehr mit Hilfe von deren Finanzinstituten umfangreiche Kontendaten von in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen an die deutsche Finanzverwaltung übermittelt. Die von den Staaten gemeldeten Daten wurden aus technischen Gründen noch nicht an die zuständigen Landesfinanzbehörden weitergeleitet. Das ist allerdings nur eine Frage der Zeit!

Steuerpflichtige in Deutschland müssen daher prüfen, ob insbesondere bislang unversteuerte Kapitaleinkünfte nachzumelden sind. Dabei ist auch abzuklären, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist.

Und immer wieder: Strafbarkeit und Rockerkutten

Es ist erstaunlich, wie leidenschaftlich Strafjuristen in den letzten Jahren darüber streiten, welche Kennzeichen von Rockergruppierungen strafbar sind.

Es steht unter Strafe, Kennzeichen von verbotenen Vereinen öffentlich zu verwenden (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG).

In den letzten Jahren wurden insbesondere im Bereich der Hells Angels und Bandidos einzelne Chapter verboten. Das führte dazu, dass Rocker die Kennzeichen des verbotenen Chapters öffentlich verwendeten, allerdings mit einem Ortszusatz eines nicht verbotenen anderen Chapters.

Der Bundesgerichtshof hatte daraufhin entschieden, dass das nicht strafbar sei (BGH, Urt. v. 09.07.2015 – 3 StR 33/15). Der Gesetzgeber hatte diese von ihm so empfundene Strafbarkeitslücke daraufhin geschlossen und genau diese Fallkonstellation unter Strafe gestellt (§§ 9 Abs. 3, 20 Abs. 1 S. 2 VereinG). Nunmehr ist Streit unter den Juristen ausgebrochen, in welchem Umfang die Gesetzesverschärfung anzuwenden oder ob sie gar verfassungswidrig ist.

Das OLG Hamm hat in einer neueren Entscheidung klargestellt, dass die Gesetzesänderung uneingeschränkt anzuwenden ist (Beschluss vom 12.07.2018, 2 Ws 69/18).

Bargeldeinnahmen und moderne PC-Kasse

In bargeldintensiven Branchen, insbesondere in Gastronomiebetrieben, kommt es immer wieder zum Streit zwischen Gewerbetreibenden und dem Finanzamt, in welchem Umfang Bargeschäfte aufgezeichnet werden müssen.

Der Bundesfinanzhof hat im Jahr 1966 entschieden, dass es für einen Steuerpflichtigen unzumutbar ist, jede einzelne Bareinnahme aufzuzeichnen (BFH BStBl. III 1966, 371). Aber: Mittlerweile ist die Technik vorangeschritten. In einer Entscheidung des FG Hamburg vom 13.08.2018 – 2 V 216/17 – wurde beschlossen, dass der Steuerpflichtige sich nicht darauf berufen könne, es sei unzumutbar Bargeschäfte einzeln aufzeichnen, wenn er ein modernes Kassensystem verwendet, das ihm Einzelaufzeichnungen ermöglicht.

Im konkreten Fall konnte der Steuerpflichtige mit seinen Bareinnahmen vom Finanzamt also geschätzt werden.

Beleidigung und Notwehr

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 17.05.2018 – 3 StR 622/17 – klargestellt, dass die Ehre notwehrfähig ist. Der Angeklagte hatte sich gegen Beleidigungen gewehrt. Jedoch benutzte er hierzu ein Messer, mit dem er auf den beleidigenden Angreifer einstach. Das hielt der Bundesgerichtshof zwar für nicht geboten, weil unverhältnismäßig. Es sei aber, so das Gericht, ein sog. Notwehrexzess zu prüfen, der zur Straffreiheit führt (§ 33 StGB).

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