„Kontoleihe“ und Haftung für Steuerschulden

Fälle bei der sog. „Kontoleihe“ bergen eine Vielzahl von Risiken. Das Finanzgericht Münster, Urteil vom 18. Juni 2019 – 2 K 1290/18 AO – hatte einen Fall zum Gegenstand, in der ein „Kontoverleiher“ für Steuerschulden des „Kontoleihers“ in Anspruch genommen wurde. Die Klägerin – eine Erzieherin – hatte der insolventen Ltd. Gesellschaft ihres Lebensgefährten ihr Konto als Geschäftskonto zur Verfügung gestellt. Rechtshandlungen eines Schuldners sind anfechtbar, wenn sie seine Gläubiger (hier: das Finanzamt) benachteiligen (§ 1 AnfG). Mit einem sog. Duldungbescheid kann das Finanzamt von einem Dritten holen, was durch anfechtbare Rechtshandlungen aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben ist (vgl. §§ 191 Abs. 1 AO, 11 Abs. 1 AnfG).

Hier sollte die Kontoleihe die Einnahmen der Ldt. den Gläubigern entziehen, die auf das Konto der Klägerin im Wege der Zwangsvollstreckung nicht zugreifen konnten. Das Finanzamt hatte die Klägerin rückwirkend für zehn Jahre in Anspruch genommen hinsichtlich aller in diesem Zeitraum auf das Konto für die Ltd. erfolgter Gutschriften. Das Finanzgericht Münster grenzte immerhin den Zeitraum auf vier Jahre ein, weil der Klägerin nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie von dem Vorsatz ihres Lebensgefährten, die Gläubiger zu benachteiligen, etwas wusste (siehe näher §§ 3 und 4 AnfG).

Also: Besser Finger weg von der Kontoleihe, auch wenn der Ehegatte, Lebensgefährte, Freund oder Verwandte dringend bittet!

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Das „verliehene“ Bankkonto und die Umsatzsteuer

In der Praxis gibt es häufig Probleme, wenn aus Gefälligkeit Kontoverbindungen Dritten für Geldüberweisungen überlassen werden. Oftmals werden betrügerische Geschäfte im Internet über die Konten von gutgläubigen Konteninhabern abgewickelt, die Gelder über ihr Konto in Empfang nehmen und weitergeben. Später müssen sie in diesen Fällen die Gelder, die sie folgerichtig nicht mehr haben, als Schadensersatz an die Betrugsopfer oder die Bank leisten.

Das Finanzgericht Münster (Urteil vom 12.09.2017, 15 K 1089/15 U) hat einem Fall entschieden, in dem ein Konto für zwei Überweisungen aus Gefälligkeit überlassen wurde. Steuerlich wurde der Fall bedeutsam, weil die Person, für die die Überweisung ausgeführt und die das überwiesene Geld in Empfang nahm, heimlich zwei Rechnungen ausgestellt hatte auf den Namen des Kontoinhabers. In diesen Rechnungen war Umsatzsteuer ausgewiesen, die der Kontoinhaber nunmehr zahlen sollte.

Das Gesetz sieht in § 14 c UStG vor, dass eine Umsatzsteuer schon dann geschuldet wird, wenn sie in einer Rechnung ausgewiesen ist, ganz unabhängig davon, ob eine Leistung erbracht wurde. Schuldner dieser sog. fiktiven Umsatzsteuer ist der Rechnungsaussteller.

Nun hatte der Kontoinhaber die Rechnungen nicht selbst erstellt, aber das Gericht hat geprüft, ob er bei ordnungsgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, dass Rechnungen auf seinen Namen ausgestellt wurden. Das Gericht geht davon aus, dass das nicht der Fall war und rechnet dem Kontoinhaber die Rechnungen daher nicht zu. Der Kontoinhaber habe lediglich für zwei Überweisungen sein Konto überlassen. Er habe daher nicht davon ausgehen können, dass der Dritte abredewidrig seinen Namen für die entsprechenden Rechnungen verwende.

Das Gericht deutet allerdings auch an, dass es wohl anders entschieden hätte, wenn das Konto für eine Vielzahl von Überweisung überlassen worden wäre. Es gilt also auch steuerlich: Finger weg von der Verleihung von Konten.