Schuldfähigkeit und geplantes Vorgehen

Sieht der Täter ein, dass er Unrecht begeht, ist er aber erheblich eingeschränkt nach dieser Einsicht zu handeln aus bestimmten körperlichen oder psychischen Gründen, kann die Strafe gemildert werden (sog. verminderte Schuldfähigkeit, vgl. §§ 20, 21 StGB). Die Schuldfähigkeit kann auch dann erheblich vermindert sein, wenn der Täter geplant und geordnet vorgeht. Darauf weist der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 23.11.2022 -2 StR 378/22- hin.

Zinsloses Privatdarlehen und Schenkungsteuer

Die Gewährung eines zinslosen Privatdarlehen ist eine freiwillige Zuwendung des Nutzungsvorteils der Darlehenssumme an den Darlehensnehmer im Sinne des Schenkungsteuerrechts (§§ 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes).

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 26. Januar 2022 – 4 K 272/21 Erb – keine Bedenken, wenn diese Zuwendung mit 5,5 % per anno bewertet wird (vgl. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 13 Abs. 2 Halbsatz 2, 15 Abs. 1 BewG).

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Freund dem Kläger 110.000 € zinslos geliehen. Insgesamt ergab sich nach weiteren Berechnungen, die wir hier aus Gründen der Vereinfachung nicht darstellen, ein Gesamtwert des Nutzungsvorteils von 55.000 €, also weit über dem Freibetrag.  

Strohmann als Unternehmer in der Umsatzsteuer

Auch ein im Verhältnis zum Hintermann nur vorgeschobener Strohmann kann Umsatzsteuerschuldner sein. Entscheidend ist, ob der Strohmann aus Sicht des Leistungsempfängers eine eigene Verpflichtung eingehen will. Dann ist er Unternehmer und für die getätigten Umsätze umsatzsteuerpflichtig. Ist dem Leistungsempfänger demgegenüber klar, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung eingehen will, besteht keine Umsatzsteuerpflicht des Strohmannes.

In einem Fall des Finanzgerichts München (Urteil vom 30. Juni 2022 – 14 K 1841/19 –) war ein Strohmann bei dem Betrieb eines Bordells nach außen als Einzelunternehmer aufgetreten. Die Freier mussten davon ausgehen, dass er der Bordellbetreiber war. Der Strohmann musste also die Umsätze des Bordells versteuern. Das war besonders bitter, weil er aus den Prostituiertenumsätzen keine Vorsteuer geltend machen konnte, denn die Prostituierten hatten ihm -wenig überraschend- keine Rechnungen geschrieben.