Nahrungsergänzungsmittel und Bestechung im Gesundheitswesen

Ärzte vermittelten Nahrungsergänzungsmittel an ihre Patienten für private Unternehmen, die diese Nahrungsergänzungsmittel herstellten und erhielten dafür eine Gewinnbeteiligung. Das LG Hildesheim, Beschluss vom 7. Februar 2020 – 15 Qs 1/20,15 Qs 2/20- sah darin keine strafbare Bestechung im Gesundheitswesen.

Wer einem Arzt einen Vorteil als Gegenleistung dafür gewährt, dass er bei der Zuführung von Patienten ihn im Wettbewerb unlauter bevorzugt, macht sich wegen Bestechung im Gesundheitswesen strafbar. Entsprechendes gilt bei der Verschreibung von Arzneimitteln (vgl. §§ 299 a und b StGB). Da Nahrungsergänzungsmittel keine Arzneimittel sind, kam es darauf an, ob die Ärzte den Unternehmen Patienten “zuführten“. Das Landgericht sah ein solches „Zuführen“ nur dann als gegeben an, wenn Unternehmen Leistungen für die Krankenkassen erbringen, die deshalb abrechenbar sind.

Das letzte Wort dürfte zu diesem Problemkreis jedoch noch nicht gesprochen sein. Der Ärzteverein wendet sich gegen eine solche enge Auslegung, denn das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ist in gleicher Weise betroffen, ganz gleich, ob es um Kassenleistungen oder andere Leistungen geht.

Für die Ärzte ist die Frage von erheblicher praktischer Bedeutung, weil viele in ihren Praxen mittlerweile nicht verschreibungspflichtige „Health Produkte“ anbieten, womit sie Provision kassieren, wenn sie einen entsprechenden Kauf vermitteln.

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Whistleblower – aktuelle Lage im September 2020

Der deutsche Gesetzgeber wird demnächst die EU Whistleblower Richtline in nationales Recht umzusetzen haben. Noch streitet die Politik. Wichtige Regelungen für Whistleblower sind im deutschen Recht jedoch insbesondere im Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bereits heute enthalten. Sie lauten:

§ 23 Abs. 1 GeschGehG:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen,

  1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 ein Geschäftsgeheimnis erlangt,
  2. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt oder
  3. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 3 als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäftsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Beschäftigungsverhältnisses offenlegt.

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG:

Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangt werden durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der rechtmäßigen Kontrolle des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt.

§ 4 Abs. 2 Nr. 1 a GeschGehG:

Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht nutzen oder offenlegen, wer das Geschäftsgeheimnis durch eine eigene Handlung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erlangt hat.

§ 4 Abs. 2 Nr. 3 GeschGehG:

Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht nutzen oder offenlegen, wer gegen eine Verpflichtung verstößt, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen.

§ 5 Nr. 2 GeschGehG:

Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses fällt nicht unter die Verbote des § 4, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt, insbesondere zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen.

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Altersgutachten bei Urkunden und Steuerhinterziehung

Die auf die Untersuchung von Dokumenten spezialisierten Stellen der Kriminalämter können das Herstellungsdatum von Dokumenten prüfen. Eine grobe zeitliche Einordnung ist möglich. Es kann also insbesondere festgestellt werden, ob eine Urkunde erst vor kurzem oder vor einigen Jahren hergestellt wurde. Insbesondere die Untersuchung von Kugelschreiberpasten gibt insoweit oft gute Aufschlüsse.

Altersgutachten von Urkunden sind für Finanzbehörden etwa interessant, wenn Verträge und Quittungen erst auf Nachfrage von Prüfern übergeben werden und der Prüfer glaubt, dass sie erst auf die Nachfrage hin (heimlich) erstellt wurden.

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Voraussetzungen einer sog. Verdachtsberichterstattung

Wer einer Straftat verdächtigt wird, muss sich gefallen lassen, dass darüber berichtet wird unter folgenden Voraussetzungen:

Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen. Die Anforderungen an den Mindestbestand sind um so höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird.

Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Straftat bereits überführt

Auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente müssen berücksichtigt werden. Daher ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen.

Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.

(zum Ganzen: BGH, Urteil vom 07. Dezember 1999 – VI ZR 51/99 – )

Eine identifizierenden Berichterstattung erfordert zusätzlich, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Dies kommt in Betracht in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren (BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 -1 BvR 152/01-).

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Steuerschuld und Nachlassverbindlichkeiten

Die Leitsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 11.07.2019, II R 36/16 lauten:

„Die vom Erblasser herrührenden Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits  rechtlich  entstanden  waren  oder  die der  Erblasser  als  Steuerpflichtiger  durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen noch begründet hat, sind Nachlassverbindlichkeiten.“

Erläuterung: Dass der Erbe die noch beim Erblasser entstandenen Steuern vom Nachlasswert, der für die Berechnung der Erbschaftssteuer herangezogen wird, absetzen kann, drängt sich als richtig auf.

„Steuerschulden können nicht abgezogen werden, wenn sie keine wirtschaftliche Belastung darstellen.“

„An  der  wirtschaftlichen  Belastung  fehlt es,  wenn  bei  objektiver  Würdigung  der Verhältnisse nicht damit gerechnet werden kann, dass der Steuergläubiger seine Forderung geltend machen werde.“

Erläuterung: Diese beiden Leitsätze sind insbesondere von Bedeutung bei Steuerhinterziehung des Erblassers, die im Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht entdeckt ist.

„Ändern  sich  die  Verhältnisse  nachträglich in der Weise, dass entgegen der Erwartung zum Todeszeitpunkt mit einer Geltendmachung  der  Steuerforderung  zu  rechnen ist, ist dies ein Ereignis mit materiell-rechtlicher  Rückwirkung,  das  die  Änderung  des Erbschaftssteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ermöglicht.“

Erläuterung: Dieser Leitsatz ist neue Rechtsprechung und bedeutet, dass die Finanzämter, wenn Steuerhinterziehungen nach dem Tod des Erblassers aufgedeckt werden und gegebenenfalls zu erheblichen Steuernachforderungen zulasten der Erben führen, einen Abzug vom Nachlasswert bei der Erbschaftssteuer nachträglich noch ermöglichen müssen, und zwar auch noch nach Bestandskraft des Erbschaftssteuerbescheides.

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