Whistleblower – aktuelle Lage im September 2020

Der deutsche Gesetzgeber wird demnächst die EU Whistleblower Richtline in nationales Recht umzusetzen haben. Noch streitet die Politik. Wichtige Regelungen für Whistleblower sind im deutschen Recht jedoch insbesondere im Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bereits heute enthalten. Sie lauten:

§ 23 Abs. 1 GeschGehG:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen,

  1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 ein Geschäftsgeheimnis erlangt,
  2. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt oder
  3. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 3 als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäftsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Beschäftigungsverhältnisses offenlegt.

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG:

Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangt werden durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der rechtmäßigen Kontrolle des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt.

§ 4 Abs. 2 Nr. 1 a GeschGehG:

Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht nutzen oder offenlegen, wer das Geschäftsgeheimnis durch eine eigene Handlung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erlangt hat.

§ 4 Abs. 2 Nr. 3 GeschGehG:

Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht nutzen oder offenlegen, wer gegen eine Verpflichtung verstößt, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen.

§ 5 Nr. 2 GeschGehG:

Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses fällt nicht unter die Verbote des § 4, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt, insbesondere zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen.

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