Der Steuerberater als Strafverteidiger – Interessenkonflikt prüfen

Auch Steuerberater können in Steuerstrafverfahren als Strafverteidiger tätig werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig durchführt (§ 392 Abs. 1 Hs. 1 AO). Das ist bei den meisten Steuerstrafverfahren der Fall, so dass im Ausgang nichts dagegen steht, dass ein Steuerberater auch als Strafverteidiger in einem Steuerstrafverfahren auftritt.

Abgesehen davon, ob der Steuerberater sich die Aufgabe zutraut, mit dem Strafrecht umzugehen, muss er prüfen, ob Interessenkonflikte in Betracht kommen. Nach § 6 Abs. 1 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer dürfen Steuerberater nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist. Solch eine Interessenkollision ist regelmäßig gegeben, wenn der Steuerberater mit der Sache vorbefasst war, also wenn er die im Steuerstrafverfahren beanstandete Steuererklärung oder Steuergestaltung bearbeitet hat.

Im übrigen ist zu bedenken, dass bei einer Vorbefassung auch die Gefahr droht, dass der Steuerberater selbst zum Beschuldigten im Steuerstrafverfahren wird, was bestimmte Privilegien, die ihm die Strafprozessordnung als Verteidiger einräumt, verloren gehen lässt, etwa das Beschlagnahmeprivileg (§ 97 Abs. 2 S. 2 StPO).

Auch bei der Beratung von juristischen Personen und zugleich von deren Organen drohen Interessenkonflikte. Spätestens mit Einleitung eines Strafverfahrens stellt sich die Frage von Pflichtverletzungen und Schadensersatzansprüchen der Beteiligten untereinander. Der Problematik kann auch nicht dadurch ausgewichen werden, dass Mandate kanzleiintern auf einzelne Berufsträger verteilt werden (vgl. § 6 Abs. 2 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer).

Unabhängig von der berufsrechtlichen Problematik wird der Steuerberater als Strafverteidiger auch zum potentiell tauglichen Täter eines Parteiverrats gemäß § 356 StGB, der als Rechtsfolge nur Freiheitsstrafe vorsieht, also keine Geldstrafen.

Geschäftsführer und Straftaten

Geschäftsführer einer GmbH darf nicht sein, wer wegen bestimmter Straftaten verurteilt worden ist. Weil es immer wieder Nachfragen gibt, welche Delikte und welche Zeiträume bedeutsam sind, zähle ich abschließend auf (vgl. § 6 abs. 2 GmbHG):
Geschäftsführer kann nicht sein, wer wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),

nach den §§ 283 bis 283d StGB (Insolvenzstraftaten),

der falschen Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 AktG,

der unrichtigen Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG oder § 17 des PublizitätsG

oder

nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

Bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den oben genannten Taten vergleichbar sind, gilt Entsprechendes.

Ablehnung von Beweisanträgen beim Finanzgericht

Finanzgerichte sind sehr zurückhaltend, was die Erhebung von angebotenen Beweisen anbelangt. Der BFH hat in einer Entscheidung vom 23.02.2018 – X B 65/17 – nochmals dargestellt unter welchen Voraussetzungen Beweisanträge nur (!) vom Finanzgericht abgelehnt werden dürfen.
Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn

das Beweismittel nicht entscheidungserheblich ist
das Beweismittel unerreichbar ist
das Beweismittel unzulässig ist
das Beweismittel absolut untauglich ist
die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann

Ein Beweisantrag ist insbesondere nicht ordnungsgemäß gestellt, wenn er unsubstantiiert ist.
Hierzu gehören Ausforschungsanträge. Darunter sind Beweisermittlungsanträge zu verstehen, die so unbestimmt sind, dass erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, zu denen dann in einem weiteren Schritt der eigentliche Beweis zu erheben ist. Dies betrifft Tatsachenbehauptungen, die ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aus der Luft gegriffen, ins Blaue hinein, also erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden sind.