Auch Steuerberater können in Steuerstrafverfahren als Strafverteidiger tätig werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig durchführt (§ 392 Abs. 1 Hs. 1 AO). Das ist bei den meisten Steuerstrafverfahren der Fall, so dass im Ausgang nichts dagegen steht, dass ein Steuerberater auch als Strafverteidiger in einem Steuerstrafverfahren auftritt.
Abgesehen davon, ob der Steuerberater sich die Aufgabe zutraut, mit dem Strafrecht umzugehen, muss er prüfen, ob Interessenkonflikte in Betracht kommen. Nach § 6 Abs. 1 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer dürfen Steuerberater nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist. Solch eine Interessenkollision ist regelmäßig gegeben, wenn der Steuerberater mit der Sache vorbefasst war, also wenn er die im Steuerstrafverfahren beanstandete Steuererklärung oder Steuergestaltung bearbeitet hat.
Im übrigen ist zu bedenken, dass bei einer Vorbefassung auch die Gefahr droht, dass der Steuerberater selbst zum Beschuldigten im Steuerstrafverfahren wird, was bestimmte Privilegien, die ihm die Strafprozessordnung als Verteidiger einräumt, verloren gehen lässt, etwa das Beschlagnahmeprivileg (§ 97 Abs. 2 S. 2 StPO).
Auch bei der Beratung von juristischen Personen und zugleich von deren Organen drohen Interessenkonflikte. Spätestens mit Einleitung eines Strafverfahrens stellt sich die Frage von Pflichtverletzungen und Schadensersatzansprüchen der Beteiligten untereinander. Der Problematik kann auch nicht dadurch ausgewichen werden, dass Mandate kanzleiintern auf einzelne Berufsträger verteilt werden (vgl. § 6 Abs. 2 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer).
Unabhängig von der berufsrechtlichen Problematik wird der Steuerberater als Strafverteidiger auch zum potentiell tauglichen Täter eines Parteiverrats gemäß § 356 StGB, der als Rechtsfolge nur Freiheitsstrafe vorsieht, also keine Geldstrafen.