Vermögensarrest und Verfahrensverzögerung

Ein Arrest in das Vermögen des Beschuldigten eines Strafverfahrens muss verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit kann entfallen, wenn das Verfahren durch die Strafverfolgungsbehörden unnötig verzögert wird.

Das LG Bremen (Beschluss vom 22.11.2019 – 4 Qs 391/19 (334 Js 18858/18) – hat einen Vermögensarrest aufgehoben, nachdem das Verfahren 17 Monate lang nicht hinreichend gefördert wurde. Selbstverständlich handelte sich insoweit um einen Einzelfall, aber der Gesichtspunkt der Verfahrensverzögerung muss nach Erlass eines Vermögensarrests  immer im Auge behalten werden.

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Einziehung und Entreicherung

Das neue Einziehungsrecht der Strafprozessordnung ermöglicht die Anordnung einer Einziehung von Vermögen des Täters, unabhängig davon, ob der Wert des mit der Straftat erlangten Vermögensvorteils noch im Vermögen des Täters vorhanden ist. Aber: das Gericht wird die angeordnete Einziehung nicht vollstrecken, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist (vgl. § 459 g Abs. 5 StPO). Der Betroffene sollte bei Entreicherung entsprechend beantragen, was für die Zukunft wichtig ist, denn damit kann er sich die Einziehung gleichsam vom Halse schaffen, so dass künftige legale Einnahmen verschont würden.

Einigkeit besteht jedoch darüber, dass der bloße Umstand, dass ein aus der Straftat erlangter Vermögensvorteil oder aber ein an seine Stelle getretener Wert nicht mehr vorhanden ist, für ein Absehen von der Vollstreckung nicht ausreicht. Erlöse aus Straftaten werden oftmals verjubelt. Dass will die Justiz nicht belohnen.

Das Oberlandesgericht in Schleswig hatte sich in einem Beschluss vom 30.01.2020 -2 Ws 69/19 (40/19)- über diese Frage zu entscheiden. Das Gericht stellte zunächst die Entreicherung fest, um sodann zu überprüfen, ob im Einzelfall die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre. Das nimmt es für seinen Fall an, weil nicht ersichtlich war, dass der Betroffene Verkaufserlöse aus Betäubungsmittelgeschäften verprasst hatte. Vielmehr lag nahe, dass die Vorteile, die er aus dem Handel mit Drogen erlangt hatte deshalb nicht mehr vorhanden waren, weil die Polizei Drogen, in die die Erlöse investiert waren, beschlagnahmen konnte.

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Alkohol und Schuld

Der Große Senat in Strafsachen des Bundesgerichtshofes hatte bereits mit Beschluss vom 24. Juli 2017 – GSSt 3/17 –  entschieden, dass ein selbstverantwortliches Betrinken ein Umstand ist, der die Schuld des Täters erhöht.

Das Oberlandesgericht in Celle (Urteil vom 09. Dezember 2019 – 3 Ss 48/19–) hatte nunmehr in einem Fall zu entscheiden, in dem das Landgericht den Fahrer eines Fahrzeuges, der im alkoholisierten Zustand einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht hatte, zu einer Bewährungsstrafe verurteilte. Dabei spielte eine Rolle, dass das Landgericht eine Strafmilderung angenommen hatte wegen der enthemmenden Wirkung des Alkohols.

Dem stellte sich das Oberlandesgericht entgegen und hob das Urteil nach Revision der Staatsanwaltschaft auf. Das Landgericht hätte die Alkoholisierung des Täters nicht strafmildernd bewerten dürfen. Im Gegenteil: der Täter habe sich im zu entscheidenden Fall sogar in dem Bewusstsein betrunken, später noch ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Das ist strafschärfend zu berücksichtigen.

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Aufhebung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Gemäß § 69 a StGB kann das Gericht eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis  vorzeitig aufheben, wenn sich ein Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. 

Ein “Grund” müssen neue Tatsachen sein. Nur Reue zu zeigen reicht nicht. Eine neue Tatsache kann demgegenüber die erfolgreiche Teilnahme an einem Nachschulungskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer oder einer Verkehrstherapie sein (siehe zuletzt AG Schmallenberg, Beschluss vom 29.07.2019, 5 Cs-180 Js 97/19-33/19). Die bloße Teilnahme an einem solchen Kurs wird allerdings nicht genügen. Das Gericht muss im Einzelfall von einer echten Einstellungs- und Verhaltensänderung überzeugt sein. Hierzu ist insbesondere die Stellungnahme des Verkehrstherapeuten von großer Bedeutung.

Die Option der Aufhebung einer Sperrfrist wird in der Praxis leider viel zu wenig genutzt. Sie darf nicht aus dem Auge geraten.  

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Keine Einziehung bei verjährter Steuerschuld

In einem Strafverfahren wird das Vermögen des Täters im Wege der Einziehung abgeschöpft, wenn er durch die Tat etwas erlangt hat. Dazu gehört im Falle der Steuerhinterziehung auch die ersparte Steuer. Eine Einziehung scheidet jedoch aus, wenn die hinterzogene Steuer bereits verjährt ist. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 24.10.2019 – 1 StR 173/19 – entschieden.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis verjähren, wenn Steuern hinterzogen worden sind, nach zehn Jahren (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO), es sei denn, die Steuerstraftat ist bis dahin noch nicht verjährt (vgl. § 171 Abs. 7 AO).

Die Entscheidung des BGH ist daher vor allem in sogenannten selbständigen Einziehungsverfahren (§ 76 a StGB) bedeutsam. Solche Verfahren können auch dann noch geführt werden, wenn die Steuerstraftat bereits verjährt ist.

Corona Maßnahmen und Steuerhinterziehung

Das Bundesministerium für Finanzen und die Finanzbehörden der Länder haben aus Anlass der Coronakrise Steuererleichterungen in Aussicht gestellt. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Maßnahmen:

Zinslose Stundungen

Vollstreckungsaufschübe

Herabsetzung von Vorauszahlungen bei Einkommen- Körperschaft- und Gewerbesteuer

Die Steuerverwaltungen bieten Vordrucke im Internet an, mit denen diese Steuererleichterungen beantragt werden können. In diesen Vordrucken heißt es:

„Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben.“

Wer wissentlich zu Unrecht eine wirtschaftliche Betroffenheit durch die Corona Krise behauptet, riskiert eine spätere Bestrafung wegen Steuerhinterziehung!

Angesichts der massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona Krise wird es den Antragstellern jedoch im Regelfall leicht fallen, zumindest eine mittelbare Betroffenheit verständig erklären zu können, falls künftig Steuerstrafverfahren eingeleitet werden sollten.

Zu beachten ist schließlich noch die Berichtigungspflicht gemäß § 153 Abs. 2 AO, die in unseren Fällen griffe, wenn sich die ursprünglichen Annahmen als falsch erweisen oder künftig die Krise überwunden werden sollte.

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Selbständige Einziehung und Katalogtat

Seit 01.07.2017 hat die Bundesrepublik im Strafrecht ein Recht der Einziehung, dass zu den schärfsten der Welt gehört. Nach § 74 a Abs. 4 StGB dürfen aus einer rechtswidrigen Tat herrührende Gegenstände eingezogen werden, auch wenn der Betroffene nicht wegen einer Straftat verurteilt werden kann, weil sich ein Tatverdacht nicht erhärtet. Voraussetzung ist jedoch, dass zunächst einmal der Verdacht einer Straftat gegen den Betroffenen besteht, und zwar nicht irgendein Verdacht, sondern der Verdacht einer Katalogtat. In § 74 a Abs. 4 S. 3 StGB ist eine Vielzahl eher schwererer Straftaten aufgeführt, so etwa schwere Betäubungsmitteldelikte.

In einem Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, waren 175.000 € Bargeld gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetzes (keine Katalogtat) sichergestellt worden. Später schwenkte die Staatsanwalt auf den Tatvorwurf des Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge um.

Der Bundesgerichtshof entschied in einem Urteil vom 18.09.2019 – 1 StR 320/18 -:

“Anordnungsvoraussetzung für die selbstständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB ist, dass zum Zeitpunkt der Sicherstellung bereits ein Verdacht wegen einer Katalogtat

nach § 76a Abs. 4 Satz 3 StGB bestand und die Sicherstellung wegen dieses Verdachts

erfolgte.”

Der Betroffene darf sein Geld also wieder erhalten. Wenn die Sicherstellung allerdings sogleich wegen des Drogendelikts erfolgt wäre, wäre das Geld weg gewesen. Eine solche Sicherstellung wäre durchaus möglich gewesen, denn das Geld wurde verteilt in 15 Briefumschlägen aufgefunden neben einer Geldzählmaschine an der Kokain klebte.  

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Schwarzarbeit, Werklohn und WhatsApp

In diesem Blog wurde bereits darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen das Schwarzarbeitsgesetz einen Werkvertrag nichtig machen können (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG in Verbindung mit § 134 BGB). Werklohnansprüche sind dann nichtig und können nicht mit Erfolg gerichtlich eingeklagt werden.

In einem Fall des OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2020 – I-21 U 34/19 – wurde dem Werklohnunternehmer eine WhatsApp – Nachricht zum Verhängnis, die wie folgt lautete:

„Kannst du bitte aufteilen 20 auf das eine Konto und 15 auf das andere dass nicht so viel an die Augen von F… kommt Danke“

Mit „F …“ sei das Finanzamt gemeint, so schlussfolgerte das Gericht, und wies die Werklohnklage ab.

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Verjährung und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266 Abs. 2 Nr. 2 StGB

Es bahnt sich eine wichtige Änderung der Rechtsprechung bei der Veruntreuung von Arbeitsentgelt an. Wenn Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer vorsätzlich nicht ordentlich anmelden und demgemäß keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, also „schwarz“ arbeiten lassen, machen sie sich wegen Veruntreuung von Arbeitsentgelt strafbar. Solche Taten verjähren bislang in regelmäßig sehr langen Fristen, weil die Rechtsprechung bislang der Auffassung war, die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Erlöschen der Beitragspflicht. Wenn die Beiträge jedoch nicht bezahlt werden, können sie auch nicht erlöschen.

Der 1. Strafsenat des BGH (Anfragebeschluss vom 13.11.2019 – 1 StR 58/19 -) will nunmehr die Verjährung mit dem Verstreichenlassen des Zeitpunkts der Fälligkeit beginnen lassen. Der 5. Senat hat sich dem bereits angeschlossen (06.02.2020 – 5 ARs 1/20). Wenn sich auch die anderen Senate anschließen oder aber im Fall der Uneinigkeit der Große Strafsenat entsprechend entscheidet, hat das erhebliche Auswirkungen auf die Praxis. Die fünfjährige Verjährungsfrist würde sodann mit Ablauf der Fälligkeit des jeweiligen Beitrages zu laufen beginnen. Die Beiträge sind am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist.

Auch in laufenden Verfahren sollte diese Rechtsentwicklung bereits geltend gemacht werden.

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