Geldwäsche und Internetpranger

Bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz verhängt wurden, sind gemäß § 57 GwG auf einer hierfür vorgesehenen Internetseite von der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.

Dieser Internetpranger kann für betroffene Personen existenzgefährdend sein, etwa für Unternehmen, die mit Luxusgütern handeln. Das VG Ansbach (Beschluss vom 12.5.2023 – AN 4 E 23.697 -) hatte sich im einstweiligen Rechtsschutz mit dieser Vorschrift zu befassen. Das Gericht zweifelt die Vereinbarkeit der Regelung mit Grundrechten an, lässt die Frage jedoch einstweilen dahinstehen, weil die Vorschrift auch die Möglichkeit einer im Hinblick auf den Betroffenen anonymisierten Veröffentlichung vorsieht.

Betroffene sollten sich also gegen eine Veröffentlichung wehren oder zumindest versuchen, eine anonymisierte Veröffentlichung zu erreichen.

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Durchsuchungsbeschluss und Bestimmtheit

In einem Durchsuchungsbeschluss in einem Strafverfahren u.a. wegen des Verdachtes der Steuerhinterziehung hieß es, der Beschuldigte habe zwischen 2018 und 2023 gegenüber dem Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt. Das Landgericht Kiel hatte in einem Beschluss vom 27.12.2023 – 6 Qs 26-29/23 -Gelegenheit klarzustellen, dass ein so begründeter Durchsuchungsbeschluss nicht hinreichend bestimmt und mithin rechtswidrig ist. Ein Durchsuchungsbeschluss müsse, so das Gericht beim Tatvorwurf der Steuerhinterziehung Angaben enthalten, welche Steuerart, in welchem Jahr hinterzogen worden sein soll. Das Gericht setzt hier lediglich eine hinreichend bekannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um, die in der Praxis allerdings zuweilen missachtet wird.

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