Fahndungsprüfung und Ablaufhemmung

Der Beginn einer Prüfung durch die Zoll- oder Steuerfahndung hemmt den Ablauf einer steuerlichen Verjährungsfrist (vgl. § 171 Abs. 5 AO). Die Festsetzungsfrist für den Steueranspruch läuft nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.

Der BFH vom 06.05.2020 – X R 26/19 – weist darauf hin, dass diese Hemmung jedoch nicht hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs bestehe, sondern sich nur auf den Sachverhalt beziehe hinsichtlich dessen ermittelt werde. Sie trete also nur hinsichtlich der Steuern ein, die sich aus dem Sachverhalt ergäben, der Gegenstand der Ermittlungen gewesen sei.

In subjektiver Hinsicht erfordere der Eintritt der Ablaufhemmung die Erkennbarkeit der Ermittlungsmaßnahmen für den Steuerpflichtigen, so der BFH. Ob insoweit nur eine allgemeine Erkennbarkeit der Fahndungsprüfung oder eine Erkennbarkeit der Prüfung in Bezug auf den konkreten Sachverhalt bestehen müsse, sei in der Rechtsprechung aber noch ungeklärt.

Bei der Prüfung, ob eine Fahndungsprüfung Verjährungsfristen unterbricht, muss also sehr genau beachtet werden, wegen welchen Sachverhalten ermittelt wird.

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Wirtschaftsprüfer und Entbindung von der Schweigepflicht

Der Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Januar 2021 – StB 44/20 –, juris  hat für die Praxis von großer Bedeutung entschieden:

„Grundsätzlich sind diejenigen Personen dazu befugt, einen Berufsgeheimnisträger von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, die zu jenem in einer geschützten Vertrauensbeziehung stehen. Hierunter fallen im Rahmen eines Mandatsverhältnisses mit einem Wirtschaftsprüfer regelmäßig nur der oder die Auftraggeber.“

Klartext: Wenn eine Kapitalgesellschaft einen Wirtschaftsprüfer beauftragt, ist sie zuständig für die Entbindung von der Schweigepflicht.

„Handelt es sich hierbei um eine juristische Person, können für diese diejenigen die Entbindungserklärung abgeben, die zu ihrer Vertretung zum Zeitpunkt der Zeugenaussage berufen sind.“

Klartext: Nicht der frühere Geschäftsführer, der den Auftrag erteilt hat, sondern der aktuelle Geschäftsführer entbindet im Namen der Gesellschaft von der Schweigepflicht.

„Ist über das Vermögen der juristischen Person das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, ist dieser berechtigt, soweit das Vertrauensverhältnis Angelegenheiten der Insolvenzmasse betrifft.“

Klartext: Es genügt, wenn der Insolvenzverwalter von der Schweigepflicht entbindet, unabhängig vom Willen alter oder aktueller Geschäftsführer.

Jedenfalls will der Bundesgerichtshof diese Maßgaben „im Normalfall“ gelten lassen, ohne mitzuteilen, welche Ausnahmefälle denkbar sind. Die Entscheidung ist deshalb von praktischer Bedeutung, weil in Wirtschaftsstrafverfahren nicht selten ehemalige Geschäftsführer auf der Anklagebank sitzen und die Justiz zur Klärung des Sachverhaltes auf Zeugenaussagen von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten angewiesen ist, die von den Angeklagten für die Gesellschaft beauftragt wurden. Bislang war umstritten, ob auch diese ehemaligen Geschäftsführer von der Schweigepflicht entbinden müssen.

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