Der Beginn einer Prüfung durch die Zoll- oder Steuerfahndung hemmt den Ablauf einer steuerlichen Verjährungsfrist (vgl. § 171 Abs. 5 AO). Die Festsetzungsfrist für den Steueranspruch läuft nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.
Der BFH vom 06.05.2020 – X R 26/19 – weist darauf hin, dass diese Hemmung jedoch nicht hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs bestehe, sondern sich nur auf den Sachverhalt beziehe hinsichtlich dessen ermittelt werde. Sie trete also nur hinsichtlich der Steuern ein, die sich aus dem Sachverhalt ergäben, der Gegenstand der Ermittlungen gewesen sei.
In subjektiver Hinsicht erfordere der Eintritt der Ablaufhemmung die Erkennbarkeit der Ermittlungsmaßnahmen für den Steuerpflichtigen, so der BFH. Ob insoweit nur eine allgemeine Erkennbarkeit der Fahndungsprüfung oder eine Erkennbarkeit der Prüfung in Bezug auf den konkreten Sachverhalt bestehen müsse, sei in der Rechtsprechung aber noch ungeklärt.
Bei der Prüfung, ob eine Fahndungsprüfung Verjährungsfristen unterbricht, muss also sehr genau beachtet werden, wegen welchen Sachverhalten ermittelt wird.