Voraussetzungen einer sog. Verdachtsberichterstattung

Wer einer Straftat verdächtigt wird, muss sich gefallen lassen, dass darüber berichtet wird unter folgenden Voraussetzungen:

Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen. Die Anforderungen an den Mindestbestand sind um so höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird.

Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Straftat bereits überführt

Auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente müssen berücksichtigt werden. Daher ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen.

Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.

(zum Ganzen: BGH, Urteil vom 07. Dezember 1999 – VI ZR 51/99 – )

Eine identifizierenden Berichterstattung erfordert zusätzlich, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Dies kommt in Betracht in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren (BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 -1 BvR 152/01-).

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