Vorstrafe und Entziehung des Pflichtteils

In diesem Blog beschäftigen wir uns häufig mit Nebenwirkungen von strafgerichtlichen Verurteilungen, etwa bei Steuerhinterziehung und ähnliches. Vor allem berufsrechtliche Folgen sind insoweit nicht selten. Was häufig nicht gewusst wird: ein Pflichtteil im Erbrecht kann entzogen werden wegen einer vorsätzlichen Straftat, wegen der der Pflichtteilsberechtigte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde. Voraussetzung ist allerdings weiterhin, dass die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist (§ 2333 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BGB). Unzumutbar soll alles sein, was den in der Familie des Erblassers gelebten Wertvorstellungen in hohem Maße widersprechen. Dass man sich darüber einer Praxis trefflich streiten kann, muss nicht näher begründet werden.

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