Schwarzkauf

Das OLG Hamm hatte in einer Entscheidung vom 06.02.2023 – 2U 78/22 – über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Fitnessstudio verkauft worden war. Der Käufer hatte neben dem „offiziell“ vereinbarten Kaufpreis zusätzlich „schwarz“ 30.000 € bezahlt. Später trat er vom Kauf zurück, was der Verkäufer auch akzeptierte. Gleichwohl scheiterte die Klage des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises. Nach Auffassung des OLG Hamm sei der Vertrag wegen Steuerhinterziehung nichtig (siehe § 134 BGB i.V.m. § 370 AO). Der bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückzahlung des gesamten (!) gezahlten Kaufpreises scheitere daran, dass der Käufer gewusst habe, dass der Verkäufer gegen steuerrechtliche Vorschriften verstoßen werde (vgl. § 817 Satz 2 BGB).

Das OLG Hamm hat die Revision zugelassen. Wir dürfen gespannt sein, ob der Bundesgerichtshof dieser Auffassung folgt, denn der Käufer soll seinen gesamten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises verlieren, obwohl er mit seiner Schwarzzahlung eigene Steuern nicht hinterzieht.

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DAC – 8 – Richtlinie beschlossen

Die Mitgliedstaaten der EU haben die sog. DAC – 8 – Richtlinie am 17.10.2023 beschlossen. Sie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2025 umzusetzen.

Die Richtlinie will u.a. bewirken, dass Krypto – Plattformen künftig verstärkt Krypto – Transaktionen einschließlich der individualisierten Beteiligten den nationalen Finanzbehörden melden. Die Meldungen sollen sodann automatisch unter den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten ausgetauscht werden.

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Auskunftsanspruch der Presse – Grenzen

Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse Auskünfte zu erteilen, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienen.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 13. Juni 2023 – 6 S 16/23 – diesem Auskunftsanspruch jedoch Grenzen gesetzt. Der presserechtliche Auskunftsanspruch beschränkt sich auf Informationen, die bei der auskunftspflichtigen Stelle tatsächlich vorhanden sind, und zwar auch dann, wenn Informationen nicht ordnungsgemäß zu den Akten genommen wurden. Die Behörde ist also nicht verpflichtet Informationen zu beschaffen, die nicht schon vorliegen.

Die Anfrage, mit sich die gerichtliche Entscheidung befasst, stand im Zusammenhang mit dem Cum – Ex – Skandal. Der Journalist wollte wissen, wann bestimmte Informationen gelöscht worden waren.

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Schwarzarbeit und Vorschuss

Verträge, denen eine Schwarzlohnabrede zugrunde liegt, sind unwirksam. Im Rahmen eines solchen Vertrages hatte der Dienstberechtigte dem Dienstverpflichteten 50.000 € gezahlt. Irgendwann hörte der Dienstverpflichtete auf zu arbeiten, ging zum Finanzamt und erstattete Selbstanzeige, nachdem er von dem Dienstberechtigten aufgefordert war, die Summe zurückzuzahlen.

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 22.02.2022 – 12 U 190/21 – die Klage abgewiesen. Der Kläger habe vorsätzlich gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen und könne daher Lohn nicht zurückfordern (vgl. § 817 S. 2 BGB), und zwar auch hinsichtlich noch nicht abgearbeiteter Lohnteile. Das Gericht hat die Revision zugelassen.

Hinweisgeberschutzgesetz – interne Meldestelle

Das Hinweisgeberschutzgesetz trat am 02.07.2023 in Kraft (BGBl. 23 I Nr. 140).

Dieses Gesetz setzt die EU – Whistleblower – Richtlinie in deutsches Recht um. Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten müssen beachten, dass sie interne Hinweisgebersysteme einzurichten haben. Für bestimmte Unternehmen aus der Dienstleistungsbranche gilt diese Pflicht auch dann, wenn sie weniger Personen regelmäßig beschäftigen (vgl. i.E. § 12 HinSchG).

Bei Verstoß gegen die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle können Bußgelder bis zu 20.000 € verhangen werden (§ 40 Abs. 6 HinSchG).

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Fingerabdrucksensor und polizeilicher Zwang

In § 81 b Abs. 1 StPO heißt es:

„Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.“

Das Landgericht Ravensburg meint in einem Beschluss vom 14.02.2023 – 2 Qs 9/23 -, dass diese Vorschrift auch unmittelbaren Zwang der Polizei abdeckt, der den Finger des Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor seines Mobiltelefons drückt, um es zu entsperren.

Diese Maßnahme stand dem Gesetzgeber bei Erlass der Vorschrift gewiss nicht vor Augen, zumal es bei dieser Maßnahme gar nicht im engeren Sinn um einen Fingerabdruck geht, sondern darum ein Handy zu entsperren, um an die Daten, die es enthält heranzukommen. Hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Die Entwicklung in der Rechtsprechung zu diesen Fällen ist zu beobachten.

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Schuldfähigkeit und geplantes Vorgehen

Sieht der Täter ein, dass er Unrecht begeht, ist er aber erheblich eingeschränkt nach dieser Einsicht zu handeln aus bestimmten körperlichen oder psychischen Gründen, kann die Strafe gemildert werden (sog. verminderte Schuldfähigkeit, vgl. §§ 20, 21 StGB). Die Schuldfähigkeit kann auch dann erheblich vermindert sein, wenn der Täter geplant und geordnet vorgeht. Darauf weist der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 23.11.2022 -2 StR 378/22- hin.

Zinsloses Privatdarlehen und Schenkungsteuer

Die Gewährung eines zinslosen Privatdarlehen ist eine freiwillige Zuwendung des Nutzungsvorteils der Darlehenssumme an den Darlehensnehmer im Sinne des Schenkungsteuerrechts (§§ 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes).

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 26. Januar 2022 – 4 K 272/21 Erb – keine Bedenken, wenn diese Zuwendung mit 5,5 % per anno bewertet wird (vgl. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 13 Abs. 2 Halbsatz 2, 15 Abs. 1 BewG).

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Freund dem Kläger 110.000 € zinslos geliehen. Insgesamt ergab sich nach weiteren Berechnungen, die wir hier aus Gründen der Vereinfachung nicht darstellen, ein Gesamtwert des Nutzungsvorteils von 55.000 €, also weit über dem Freibetrag.  

Strohmann als Unternehmer in der Umsatzsteuer

Auch ein im Verhältnis zum Hintermann nur vorgeschobener Strohmann kann Umsatzsteuerschuldner sein. Entscheidend ist, ob der Strohmann aus Sicht des Leistungsempfängers eine eigene Verpflichtung eingehen will. Dann ist er Unternehmer und für die getätigten Umsätze umsatzsteuerpflichtig. Ist dem Leistungsempfänger demgegenüber klar, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung eingehen will, besteht keine Umsatzsteuerpflicht des Strohmannes.

In einem Fall des Finanzgerichts München (Urteil vom 30. Juni 2022 – 14 K 1841/19 –) war ein Strohmann bei dem Betrieb eines Bordells nach außen als Einzelunternehmer aufgetreten. Die Freier mussten davon ausgehen, dass er der Bordellbetreiber war. Der Strohmann musste also die Umsätze des Bordells versteuern. Das war besonders bitter, weil er aus den Prostituiertenumsätzen keine Vorsteuer geltend machen konnte, denn die Prostituierten hatten ihm -wenig überraschend- keine Rechnungen geschrieben.

Schmiergeld – Geschäft mit Heizöl umsatzsteuerbar

Das FG Schleswig-Holstein hat in einem Beschluss vom 18.02.2022 – 4V 48/20 – entschieden, dass eine als Schmiergeld erhaltene Provision für die Überlassung nicht eingefärbten Heizöls umsatzsteuerbar ist. Das Gericht stellt darauf ab, dass die Provision für den Handel mit einer ohne weiteres verkehrsfähigen Ware, und zwar Heizöl, gezahlt worden ist.

Hintergrund der Entscheidung ist der sog. Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es verbietet erlaubte und unerlaubte Geschäfte unterschiedlich zu behandeln. Bei der Umsatzsteuer wird davon jedoch eine Ausnahme gemacht bei Geschäften, bei denen ein vollständiges Verkehrsverbot besteht, wie etwa für Drogen und Falschgeld. Wer also Drogen verkauft oder vermittelt, schuldet keine Umsatzsteuer.

Das Schmiergeld war hier für die Vermittlung der Lieferung von nicht eingefärbtem Heizöl bezahlt worden. Solches Öl konnte als Heizöl versteuert und als Diesel verkauft werden, was auf eine Hinterziehung von Mineralölsteuer hinauslief, denn Diesel wird sehr viel höher besteuert als Heizöl. Um Heizöl von Diesel zu unterscheiden wird Heizöl rot eingefärbt. Die fehlende Markierung war hier interessant. Diese Geschäfte sind zwar verboten, aber, so das FG, umsatzsteuerbar.

Daran ändert sich nach Auffassung des Finanzgerichts auch nichts dadurch, dass die Provision, hier immerhin knapp 100.000 €, der strafrechtlichen Einziehung unterliegt.