Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse Auskünfte zu erteilen, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienen.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 13. Juni 2023 – 6 S 16/23 – diesem Auskunftsanspruch jedoch Grenzen gesetzt. Der presserechtliche Auskunftsanspruch beschränkt sich auf Informationen, die bei der auskunftspflichtigen Stelle tatsächlich vorhanden sind, und zwar auch dann, wenn Informationen nicht ordnungsgemäß zu den Akten genommen wurden. Die Behörde ist also nicht verpflichtet Informationen zu beschaffen, die nicht schon vorliegen.
Die Anfrage, mit sich die gerichtliche Entscheidung befasst, stand im Zusammenhang mit dem Cum – Ex – Skandal. Der Journalist wollte wissen, wann bestimmte Informationen gelöscht worden waren.