Schwarzkauf

Das OLG Hamm hatte in einer Entscheidung vom 06.02.2023 – 2U 78/22 – über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Fitnessstudio verkauft worden war. Der Käufer hatte neben dem „offiziell“ vereinbarten Kaufpreis zusätzlich „schwarz“ 30.000 € bezahlt. Später trat er vom Kauf zurück, was der Verkäufer auch akzeptierte. Gleichwohl scheiterte die Klage des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises. Nach Auffassung des OLG Hamm sei der Vertrag wegen Steuerhinterziehung nichtig (siehe § 134 BGB i.V.m. § 370 AO). Der bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückzahlung des gesamten (!) gezahlten Kaufpreises scheitere daran, dass der Käufer gewusst habe, dass der Verkäufer gegen steuerrechtliche Vorschriften verstoßen werde (vgl. § 817 Satz 2 BGB).

Das OLG Hamm hat die Revision zugelassen. Wir dürfen gespannt sein, ob der Bundesgerichtshof dieser Auffassung folgt, denn der Käufer soll seinen gesamten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises verlieren, obwohl er mit seiner Schwarzzahlung eigene Steuern nicht hinterzieht.

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