Umsatzsteuerschuld durch bloßen Ausweis in der Rechnung

Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, haftet für die ausgewiesene Umsatzsteuer. (vgl. im Einzelnen § 14 c Abs. 1 UStG).

Dies gilt, so der BFH in einer Entscheidung vom 13.12.2018 – V R 4/18 – auch dann, wenn die Rechnung gegenüber einem Nichtunternehmer erfolgt, der aus einer solchen Rechnung nicht berechtigt ist, die Vorsteuer geltend zu machen.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Verein die Auffassung vertreten, dass auf seine Leistungen ein ermäßigter Umsatzsteuersatz anzuwenden sei. Der Verein hatte jedoch, weil das Finanzamt eine andere Auffassung vertrat, in seinen Rechnungen den Regelsteuersatz ausgewiesen. Nunmehr wollte der Verein bei Gericht festgestellt wissen, dass seine Leistungen einem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Der BFH konnte diese Frage dahinstehen lassen, weil die Umsatzsteuer nach dem Regelsteuersatz jedenfalls wegen dessen Ausweis in den Rechnungen geschuldet sei.

Das Gericht weist auch den Weg, wie sich der Verein richtig hätte verhalten können. Er hätte in seinen Rechnungen und den entsprechenden Umsatzsteuererklärungen den ermäßigten Steuersatz ausweisen können. Bei einer Besteuerung mit dem Regelsteuersatz durch das Finanzamt hätte der Verein mit Rechtsbehelfen vorgehen sollen. Der BFH betont, dass eine Steuerhinterziehung nicht begehe, wer eine abweichende Rechtsansicht dem Finanzamt im Zusammenhang mit der Abgabe von Steuererklärungen mitteile.

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