Das OLG Hamm (Urteil vom 6. März 2024 – I-12 U 127/22 –) hatte in einem Zivilprozess zu entscheiden, in dem die Parteien über einen Vertrag über Gartenarbeiten stritten. Obwohl beide Seiten bestritten, dass sie eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ getroffen hatten, war das Gericht davon überzeugt, dass das sehr wohl der Fall war. Solche Vereinbarungen führen nach dem Schwarzarbeitsgesetz zur Nichtigkeit zivilrechtlicher Verträge. Das berücksichtigte das Gericht von Amts wegen, wie gesagt gegen den übereinstimmenden Vortrag der Parteien.