Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde

Das FG des Saarlandes stellt in einem Beschluss vom 03.04.2019 – 2 K 1002/16 – klar, dass seit Inkrafttreten der Datenschutz – Grundverordnung am 25.05.2018 ein gebundener Anspruch der Steuerpflichtigen auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde bestehen. Bis dahin stand die Gewährung von Akteneinsicht im Ermessen der Finanzbehörde. Anträge wurden in der Praxis in aller Regel abgelehnt.

Nur noch in Ausnahmefällen, die gesetzlich geregelt sind (vergleiche §§ 32 A SF. AO) kann das Finanzamt Anträge auf Akteneinsicht ablehnen, etwa wenn die Akteneinsicht die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörden gefährden würde.

Das Bundesministerium für Finanzen hat in einem Schreiben vom 12.01.2018 (BStBl. I 2018,185) Einzelheiten zu diesem Akteneinsichtsrecht geregelt. Danach ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörden u. a. dann gefährdet, wenn sich der Steuerpflichtige für die Erfüllung von Mitwirkungspflichten auf den Kenntnisstand der Finanzbehörden einstellen will. Damit ist der nicht praktisch seltene Fall gemeint, dass den Finanzbehörden Kontrollmaterial (Rechnungen!) vorliegt, was sie zu Anfragen beim Steuerpflichtigen veranlasst über korrespondierende Einkünfte. Nach solchen Anfragen ist es für den Steuerpflichtigen selbstverständlich von großem Interesse zu erfahren, welches Kontrollmaterial der anfragenden Behörde über ihn vorliegt.

Selbst wenn der Behörde nach wie vor Gründe verbleiben, um einen Antrag auf Akteneinsicht abzulehnen, sollten die Steuerpflichtigen bei Bedarf von ihrem Recht Gebrauch machen und immer darauf hinweisen, dass im Regelfall Akteneinsicht zu gewähren ist.

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Selbstanzeige und Umsatzsteuerhinterziehung

Seit 28.04.2011 ist die Selbstanzeige, die bei Steuerhinterziehung zur Straflosigkeit führen kann, in ihren Voraussetzungen erheblich verschärft worden. Grundsätzlich muss für eine wirksame Selbstanzeige eine „umfassende Rückkehr in die Steuerehrlichkeit“ erfolgen. Das bedeutet, dass im Regelfall Korrekturen zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen müssen (§ 371 Abs. 1 AO).

In der Praxis kommt es sehr häufig vor, dass falsche USt – Voranmeldungen durch wahrheitsgemäße USt – Jahreserklärungen berichtigt werden. Insoweit war es jahrzehntelange Praxis, dass die berichtigte Jahreserklärung von der Finanzverwaltung jedenfalls als strafbefreiende Selbstanzeige angesehen wurde, ohne dass geprüft wurde, ob die falsche Voranmeldung vorsätzlich falsch – dann Steuerhinterziehung – oder leichtfertig falsch – dann leichtfertige Steuerverkürzung – abgegeben worden war. Entsprechend wurde verfahren, wenn keine Voranmeldung, dafür aber sogleich eine Jahreserklärung abgegeben wurde. Das verschärfte Recht erschwerte den Unternehmen die Berichtigung in der Jahreserklärung jedoch unzumutbar, denn wegen des langen Zeitraumes der erforderlichen Korrekturen musste nach zehn Jahre zurückliegenden Steuersünden gefahndet werden, bevor die berichtigte Jahreserklärung als wirksame Selbstanzeige abgegeben werden konnte. Viele Steuerpflichtige trauten sich erkannte Fehler nun nicht mehr zu berichtigen.

Daher hat der Gesetzgeber ab 01.01.2015 den § 371 Abs. 2 a AO eingeführt, der die Anforderungen für eine wirksame Selbstanzeige im Bereich der Umsatzsteuer absenkt. Danach bleibt es möglich, dass eine wahrheitsgemäße USt – Jahreserklärung im Verhältnis zu den zuvor unterlassenen oder unzutreffenden Voranmeldungen eine wirksame Selbstanzeige ist. Der BGH stellt jedoch in einer Entscheidung vom 20.11.2018 -1 StR 349/18 – klar, dass die Jahreserklärung keine wirksame Selbstanzeige ist, wenn die Erklärung selbst wieder neue Unrichtigkeiten enthält.

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist in der Umsatzsteuer, jedenfalls bei der Jahreserklärung, sorgfältig zu arbeiten.

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Fehler im Strafverfahren: steuerliches Verwertungsverbot

Einen interessanten Fall hat das FG Niedersachsen mit Urteil vom 20.09.2018 – 11 K 267/17-entschieden. Gegen dieses Urteil ist die Revision zugelassen worden.

Geschwister hatten eine Wohnung bewohnt. Gegen den Bruder war ein Strafverfahren geführt worden und das Amtsgericht hatte einen Durchsuchungsbeschluss erlassen. Es wurde sodann allerdings auch das ausschließlich von der Schwester genutzte Schlafzimmer durchsucht. Dabei wurden Unterlagen aufgefunden und beschlagnahmt, die auf Schwarzarbeit der Schwester hindeuteten.

Das FG Niedersachsen hat nun im Steuerverfahren (!) der Schwester ein Verwertungsverbot dieser Unterlagen angenommen, weil der Durchsuchungsbeschluss im Strafverfahren gegen den Bruder nicht die Durchsuchung des von der Schwester ausschließlich genutzten Schlafzimmers abdeckte.

Bislang haben Finanzgerichte nach rechtswidrigen Durchsuchungen im Strafverfahren ein Verwertungsverbot für das folgende Steuerverfahren abgelehnt. Es wird interessant sein, die weitere Entwicklung in solchen Fragen zu beobachten. Das FG Niedersachsen hat die Revision zugelassen und das Finanzamt wird die Sache wahrscheinlich zum BFH bringen, der sodann neue Rechtsentwicklungen einleiten könnte.

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Betrugsschaden als anzuerkennender steuerlicher Verlust

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 07. Februar 2018 – X R 10/16 – entschieden, dass ein Verlust des eingesetzten Kapitals, der durch einen Betrug dem Steuerpflichtigen entstanden ist, als Gewerbeverlust steuerlich abgezogen werden kann.

Das Finanzamt hatte unter anderem argumentiert, dass ein Verlust bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb schon deshalb nicht habe entstehen können, weil der Betrüger mit dem eingesammelten Kapital niemals die Absicht hatte, ein Gewerbe zu betreiben. Der Kläger hatte in vorgegaukelte künftige Einnahmen aus Blockheizkraftwerken investiert. Dieser Argumentation schiebt der Bundesfinanzhof den Riegel vor. Das Gericht stellt auf die subjektive Sichtweise des Steuerpflichtigen ab im Zeitpunkt des Abschlusses der betrügerischen Verträge. Durfte der Steuerpflichtige davon ausgehen, dass seine Investitionen zu gewerblichen Einkünften führen werden, darf er das verlorene investierte Kapital als Verlust aus Gewerbebetrieb steuerlich geltend machen.

Der Teufel steckt allerdings wie immer im Steuerrecht im Detail. Oft werden Betrugsopfer an Geschäftsmodellen beteiligt, die ihnen künftig Einkünfte aus Kapitalvermögen vorgaukeln oder sie an angeblichen Steuerstundungsmodellen beteiligen. In diesen Bereichen sieht das Steuerrecht jedoch Verlustabzugsbeschränkung vor (vgl. §§ 20 Abs. 9, 15 b EStG).

Betrugsopfer sollten sich also kundig machen, wie ihre Verluste steuerlich einzuordnen sind, wenn sie sie gegenüber dem Finanzamt geltend machen wollen.