Untreue und Einkommensteuer

Der Fremdgeschäftsführer einer Gesellschaft hatte den Einkäufer eines Großkunden der Gesellschaft bestochen. Das Bestechungsgeld ging vom Konto der Gesellschaft ab. Die Hälfte der Bestechungssumme lies der bestochene Einkäufer dem Geschäftsführer selbst, also nicht der Gesellschaft, wieder zukommen. Das Verhalten des Geschäftsführers war zweifellos Untreue gegenüber seiner Gesellschaft. Das Finanzamt argumentierte, dass die Teilrückzahlung der Bestechungssumme Entgelt für deren Überlassung an den Einkäufer gewesen und damit einkommensteuerbar sei (siehe § 22 Nr. 3 EStG).

Dem widersprach das Finanzgericht Schleswig-Holstein in einem Urteil vom 02.05.2024 – 4K 84/23 -. Zuflüsse aus veruntreutem Vermögen seien jedoch nicht einkommensteuerbar. Es könne keinen Unterschied machen, ob sich der Geschäftsführer und der Einkäufer die „Beute“ sogleich teilten oder aber mittels einer Rückzahlung.

Nebenbei bemerkt: das Bestechungsgeld, dass bei dem Einkäufer verblieb ist demgegenüber einkommensteuerbar.

Alte Kassen und Schätzung

In der Praxis kommen nach wie vor alte Ladenkassen zum Einsatz, die objektiv manipulierbar sind. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 28. November 2023 – X R 3/22 – klargestellt, dass der bloße Umstand, dass der Steuerpflichtige eine objektiv manipulierbare Altkasse benutzt nicht dazu führen darf, dass Einnahmen hinzugeschätzt werden dürfen. Unter folgenden Voraussetzungen sieht das Gericht den Einsatz einer objektiv manipulierbaren Kasse als geringfügigen formellen Mangel an, der an einer Schätzung hindert:

Die Kasse entsprach im Vertriebszeitraums den damaligen steuerrechtlichen Anforderungen;

Die Nutzung des Kassenmodells wurde vom Finanzamt bisher nicht beanstandet;

Das Kassenmodell ist nennenswert verbreitet;

Es spricht im Einzelfall eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit gegen eine Manipulation der Kasse.

Zwar sind in Zukunft Streitereien mit den Betriebsprüfern insbesondere wegen der letzten Voraussetzung voraussehbar, aber letztlich ist die Entscheidung für die Steuerpflichtigen günstig. Mit ihr sollte in einschlägigen Fällen argumentiert werden.

Kriterienkatalog für die Versagung des Vorsteuerabzugs

Weiß ein Unternehmer, dass in seiner Lieferkette Umsatzsteuer hinterzogen wird oder hätte er es wissen müssen, wird ihm der Vorsteuerabzug aus seiner Eingangsrechnung versagt. Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Schreiben vom 15.06.2022 einen Kriterienkatalog veröffentlicht, in dem Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten aufgelistet sind, die das Finanzamt veranlassen könnte, den Vorsteuerabzug zu versagen, wenn es in der Lieferkette tatsächlich zu einer Umsatzsteuerhinterziehung gekommen ist.

  • der Unternehmer wird durch einen Dritten gebeten, sich an Umsätzen zu beteiligen, bei denen der Dritte die Rahmenbedingungen für das Umsatzgeschäft vorgibt (z. B. Vermittlung von Beteiligten, Vorgabe von Einkaufs-/Verkaufspreisen, Zahlungsmodalitäten oder Liefer- bzw. Leistungswegen)
  • die Finanzierung des Wareneinkaufs ist erst nach erfolgtem Warenverkauf möglich
  • (angebotene) Mehrfachdurchläufe von Waren werden festgestellt
  • dem Unternehmer werden Waren bzw. Leistungen angeboten, deren Preis unter dem Marktpreis liegt
  • es erfolgen branchenunübliche Barzahlungen oder eine ungewöhnliche Zahlungsabwicklung
  • Ansprechpartner in den Unternehmen wechseln häufig oder die Ansprechpartner die Unternehmen
  • bei den Beteiligten fehlen berufliche Erfahrung und Branchenkenntnis
  • die Beteiligten verlegen wiederholt ihren Unternehmenssitz
  • es bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beteiligten (z. B. aufgrund von Abweichungen des Gesellschaftszwecks oder der Geschäftsadressen zu den Angaben laut Handelsregister)
  • der Gesellschaftszweck laut Handelsregister entspricht nicht dem tatsächlich ausgeübten Gesellschaftszweck entspricht
  • dem Unternehmer wird eine Warenmenge oder ein Leistungsumfang angeboten, die für die Größe des Unternehmens in der Branche unüblich ist (z.B. ungewöhnlich hohe Stückzahlen trotz Neugründung)
  • die Beteiligten verfügen über keine ausreichenden Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme (z. B. Website ohne Impressum, Rufnummer oder E-Mail-Adresse)
  • ungewöhnliche Leistungsbedingungen liegen vor (z. B. die Leistungen werden von einem oder an einen nicht an dem Umsatz beteiligten Unternehmen erbracht)
  • durch den Unternehmer kann über zugängliche Informationsquellen (z.B. Internetrecherche) festgestellt werden, dass die Anlieferung der Waren an die vom Abnehmer angegebene Lieferadresse nicht möglich erscheint www.ra-schrank.de

Heizöl als Dieselkraftstoff und Steuern

Hohe Preise für Dieselkraftstoff mögen dazu verleiten steuerbegünstigtes Heizöl zweckzuentfremden.

Die Generalzolldirektion weist darauf hin, dass die höhere Steuer für Dieselkraftstoff anfällt, wenn Heizöl als Dieselkraftstoff verwendet wird. Sogar das bloße Bereithalten von Heizöl als Kraftstoff löst die Steuer aus (siehe i.e. https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Verbrauchsteuern-im-Haushalt/Verwenden-von-Kraftstoffen/verwenden-von-kraftstoffen_node.html).

Übrigens: Heizöl wird in Deutschland farblich gekennzeichnet, sodass die Zollverwaltung stets erkennen kann, ob sich in einem Tank Heizöl oder Dieselkraftstoff befindet.

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Versteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat als erstes Gericht in einem Hauptsacheverfahren entschieden, dass die Veräußerung von Kryptowährungen als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG zu versteuern sein können (Urteil vom 11. Juni 2021 – 5 K 1996/19 –).

In Fällen, in denen im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung mit Kryptowährungen gehandelt wird, erlangt mithin der Jahreszeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung große Bedeutung. Er wird in der Regel darüber entscheiden, ob die Gewinne versteuert werden müssen oder steuerfrei bleiben.

Die Entscheidung des Gerichts ist allerdings mit der Revision angegriffen. Wir dürfen gespannt sein, wie der Bundesfinanzhof entscheiden wird.

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Kein pauschaler Verweis auf den Ermittlungsbericht der Steuerfahndung durch das Finanzgericht

Das Finanzgericht hatte über die Grunderwerbsteuer in einem Fall zu entscheiden, in dem die Steuerfahndung ermittelt hatte, dass ein anderer Kaufpreis bei einem Grundstückskauf vereinbart worden war als beim Notar angegeben. Die Steuerfahndung war zu diesem Ergebnis gekommen. Der Kläger bestritt, einen Schwarzkaufpreis vereinbart zu haben.

Auch das Finanzgericht ging von einem schwarz vereinbarten Kaufpreis aus und verwies zur Begründung pauschal auf den Ermittlungsbericht der Steuerfahndung. Das, so der Bundesfinanzhof in einem Beschluss vom 17. August 2020 – II B 32/20 –, genüge nicht. Das Finanzgericht müsse sein Urteil begründen und damit seine eigenen Überlegungen zum Ausdruck bringen. Der pauschale Verweis auf einen Ermittlungsbericht genüge insoweit nicht.

Ausdrücklich offen gelassen hat der Bundesfinanzhof, ob das Finanzgericht auf einen Ermittlungsbericht verweisen darf, sofern es sich mit ihm inhaltlich auseinandersetzt.

In der Praxis werden wir daher leider weiterhin erleben, dass Finanzgerichte großzügig auf Ermittlungsberichte der Steuerfahndung zurückgreifen, statt unabhängig davon Feststellungen zu treffen. In Zukunft werden die Finanzgericht jedoch darauf zu achten haben, dass sie auf diese Berichte nicht nur pauschal zu verweisen, sondern sich mit ihnen auch inhaltlich auseinandersetzen.

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Hinterziehungszinsen verfassungswidrig?

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Zinssatz von 0,5 % pro Monat für steuerliche Erstattung-und Nachzahlungszinsen verfassungswidrig sei. Das bisherige Recht sei allerdings bis einschließlich für das Jahr 2018 noch weiter anzuwenden (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 -).

Achtung! Das Gericht hat allerdings keine Aussage für andere Verzinsungstatbestände, wie Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen getroffen. Insoweit bleiben künftige Entscheidungen abzuwarten.

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FG München schätzt dem Grunde nach!

Einem ausländischen Staatsangehörigen, der in Deutschland einen Wohnsitz hatte, waren insgesamt 235.405 € aus dem Ausland auf sein deutsches Konto überwiesen worden. Gegenüber seiner Bank hatte er angegeben als Geschäftsführer im Baugewerbe tätig zu sein. In der Folge verweigerte er im wesentlichen Angaben zur Herkunft des Geldes.

Das Finanzgericht beanstandete eine Schätzung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 235.105 € nicht, obwohl nicht sicher war, ob das überwiesene Geld im Rahmen einer Tätigkeit als Geschäftsführer im Baugewerbe tatsächlich erwirtschaftet worden war.

Das Finanzgericht weicht hier vom Grundsatz ab, dass Einkünfte nur der Höhe nach und nicht dem Grunde nach geschätzt werden dürfen. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt. Es wird spannend, wie der Bundesfinanzhof entscheidet.

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Steuer-CD aus Dubai

Das Bundeszentralamt für Steuern hat am 10.02.2021 eine sog. Steuer-CD aus Dubai erworben, auf der Informationen zu mehreren tausend deutschen Steuerpflichtigen enthalten sein sollen, die Vermögen in Dubai haben. Entsprechende Informationen sollen am 16.06.2021 an die zuständigen Bundesländer zur weiteren Bearbeitung übermittelt worden sein.

Betroffene sollten prüfen, ob Selbstanzeigen sinnvoll sind und wenn ja, ob sie noch wirksam abgegeben werden können.

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Steuerhinterziehung keine Vortat der Geldwäsche mehr

Seit dem 18.03.2021 gilt ein neuer Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB n.F.). Einerseits bewirkt die Gesetzesänderung, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift stark ausgedehnt worden ist. Es gibt jedoch auch eine Einschränkung. Ersparte Aufwendungen sind nunmehr nach Auffassung des OLG Saarbrücken (Beschluss vom 26.05.2021 – 4 Ws 53/21 -) kein taugliches Objekt einer Geldwäsche.

Bei der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) werden regelmäßig Aufwendungen erspart, und zwar die zutreffend geschuldete Steuer. Wer diese ersparten Vermögenswerte verschleiere, mache sich nicht mehr wegen Geldwäsche strafbar, so das Gericht. Anders sieht es aus bei Steuerhinterziehungen, mit denen Steuererstattungen zu Unrecht erlangt werden. Steuererstattungen und -vergütungen sind weiterhin taugliche Tatobjekte einer Geldwäsche.

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