Der Fremdgeschäftsführer einer Gesellschaft hatte den Einkäufer eines Großkunden der Gesellschaft bestochen. Das Bestechungsgeld ging vom Konto der Gesellschaft ab. Die Hälfte der Bestechungssumme lies der bestochene Einkäufer dem Geschäftsführer selbst, also nicht der Gesellschaft, wieder zukommen. Das Verhalten des Geschäftsführers war zweifellos Untreue gegenüber seiner Gesellschaft. Das Finanzamt argumentierte, dass die Teilrückzahlung der Bestechungssumme Entgelt für deren Überlassung an den Einkäufer gewesen und damit einkommensteuerbar sei (siehe § 22 Nr. 3 EStG).
Dem widersprach das Finanzgericht Schleswig-Holstein in einem Urteil vom 02.05.2024 – 4K 84/23 -. Zuflüsse aus veruntreutem Vermögen seien jedoch nicht einkommensteuerbar. Es könne keinen Unterschied machen, ob sich der Geschäftsführer und der Einkäufer die „Beute“ sogleich teilten oder aber mittels einer Rückzahlung.
Nebenbei bemerkt: das Bestechungsgeld, dass bei dem Einkäufer verblieb ist demgegenüber einkommensteuerbar.