Selbstanzeige und Umsatzsteuerhinterziehung

Seit 28.04.2011 ist die Selbstanzeige, die bei Steuerhinterziehung zur Straflosigkeit führen kann, in ihren Voraussetzungen erheblich verschärft worden. Grundsätzlich muss für eine wirksame Selbstanzeige eine „umfassende Rückkehr in die Steuerehrlichkeit“ erfolgen. Das bedeutet, dass im Regelfall Korrekturen zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen müssen (§ 371 Abs. 1 AO).

In der Praxis kommt es sehr häufig vor, dass falsche USt – Voranmeldungen durch wahrheitsgemäße USt – Jahreserklärungen berichtigt werden. Insoweit war es jahrzehntelange Praxis, dass die berichtigte Jahreserklärung von der Finanzverwaltung jedenfalls als strafbefreiende Selbstanzeige angesehen wurde, ohne dass geprüft wurde, ob die falsche Voranmeldung vorsätzlich falsch – dann Steuerhinterziehung – oder leichtfertig falsch – dann leichtfertige Steuerverkürzung – abgegeben worden war. Entsprechend wurde verfahren, wenn keine Voranmeldung, dafür aber sogleich eine Jahreserklärung abgegeben wurde. Das verschärfte Recht erschwerte den Unternehmen die Berichtigung in der Jahreserklärung jedoch unzumutbar, denn wegen des langen Zeitraumes der erforderlichen Korrekturen musste nach zehn Jahre zurückliegenden Steuersünden gefahndet werden, bevor die berichtigte Jahreserklärung als wirksame Selbstanzeige abgegeben werden konnte. Viele Steuerpflichtige trauten sich erkannte Fehler nun nicht mehr zu berichtigen.

Daher hat der Gesetzgeber ab 01.01.2015 den § 371 Abs. 2 a AO eingeführt, der die Anforderungen für eine wirksame Selbstanzeige im Bereich der Umsatzsteuer absenkt. Danach bleibt es möglich, dass eine wahrheitsgemäße USt – Jahreserklärung im Verhältnis zu den zuvor unterlassenen oder unzutreffenden Voranmeldungen eine wirksame Selbstanzeige ist. Der BGH stellt jedoch in einer Entscheidung vom 20.11.2018 -1 StR 349/18 – klar, dass die Jahreserklärung keine wirksame Selbstanzeige ist, wenn die Erklärung selbst wieder neue Unrichtigkeiten enthält.

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist in der Umsatzsteuer, jedenfalls bei der Jahreserklärung, sorgfältig zu arbeiten.

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Selbstgeldwäsche kann strafbar sein!

Grundsätzlich macht sich wegen Geldwäsche nicht strafbar, wer selbst an der Tat beteiligt war, aus der der inkriminierte Gegenstand herrührt. Bsp.: Wer eine Bank überfällt, macht sich nicht auch noch wegen Geldwäsche strafbar, wenn er seine Beute versteckt (§ 261 Abs. 9 S. 2 StGB). Die Selbstgeldwäsche ist jedoch strafbar, wenn der Täter einen inkriminierten Gegenstand in den (Geschäfts-) Verkehr bringt und dabei die rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes verschleiert. Der BGH 5 StR 234/18 hat mit Beschluss vom 27. November 2018 diese Voraussetzungen als erfüllt angesehen in einem Fall, in dem der Täter Einzahlungen und Überweisungen veranlasste auf das Bankkonto eines Dritten, auf das er mit einer Kontovollmacht uneingeschränkten Zugriff hatte.

Umsatzsteuerverkürzung und Vorsteuer

Der BGH hat mit Urteil vom 13. September 2018 – 1 StR 642/17 – seine Rechtsprechung geändert. Bei der Prüfung der Hinterziehung von Umsatzsteuer können nunmehr Vorsteuern bei der Ermittlung des Verkürzungsumfangs unmittelbar mindernd angesetzt werden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Ein- und Ausgangsumsatz besteht. Vorausgesetzt ist natürlich, dass der Steuerpflichtige die entsprechende Vorsteuer bislang ebenfalls verschwiegen hatte.

Sperrfrist nach Fahren ohne Fahrerlaubnis?

Wer ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt, macht sich grundsätzlich strafbar (vgl. § 21 StVG).

Es ist wenig bekannt, dass das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht eine sog. Katalogtat des § 69 Abs. 2 StGB ist. Die im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten Delikte führen in der Regel bei einem Verstoß zu einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Katalogtaten sind: Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB); verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315 d StGB); Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB); unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist; Vollrausch (§ 323a StGB), der sich auf eine vorgenannten Taten bezieht.

Zwar kann – auch wie bei einer Katalogtat – bei einem Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Sperrfrist verhangen werden, wenn der Täter nicht geeignet ist zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der BGH (Beschluss vom 13.09.2018-1 ST R4 139/18) weist jedoch darauf hin, dass – anders als bei den Katalogtaten – für die Frage der Verhängung einer Sperrfrist durch das Gericht eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit stattfinden muss. Der Einzelfall entscheidet. Wer also ohne Fahrerlaubnis gefahren ist und beabsichtigt demnächst die Fahrerlaubnis zu erlangen, sollte darum kämpfen, dass das Gericht neben der Strafe keine Sperrfrist verhängt. Gerichte haben häufig ein offenes Ohr für das Argument, der Täter wolle so bald wie möglich seine Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug legalisieren durch den Erwerb einer Fahrerlaubnis und eine Sperre würde diese Legalisierung unnötig nach hinten verschieben.

Fehler im Strafverfahren: steuerliches Verwertungsverbot

Einen interessanten Fall hat das FG Niedersachsen mit Urteil vom 20.09.2018 – 11 K 267/17-entschieden. Gegen dieses Urteil ist die Revision zugelassen worden.

Geschwister hatten eine Wohnung bewohnt. Gegen den Bruder war ein Strafverfahren geführt worden und das Amtsgericht hatte einen Durchsuchungsbeschluss erlassen. Es wurde sodann allerdings auch das ausschließlich von der Schwester genutzte Schlafzimmer durchsucht. Dabei wurden Unterlagen aufgefunden und beschlagnahmt, die auf Schwarzarbeit der Schwester hindeuteten.

Das FG Niedersachsen hat nun im Steuerverfahren (!) der Schwester ein Verwertungsverbot dieser Unterlagen angenommen, weil der Durchsuchungsbeschluss im Strafverfahren gegen den Bruder nicht die Durchsuchung des von der Schwester ausschließlich genutzten Schlafzimmers abdeckte.

Bislang haben Finanzgerichte nach rechtswidrigen Durchsuchungen im Strafverfahren ein Verwertungsverbot für das folgende Steuerverfahren abgelehnt. Es wird interessant sein, die weitere Entwicklung in solchen Fragen zu beobachten. Das FG Niedersachsen hat die Revision zugelassen und das Finanzamt wird die Sache wahrscheinlich zum BFH bringen, der sodann neue Rechtsentwicklungen einleiten könnte.

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Steuerfahndung entscheidet nicht für das Steuerverfahren

Im Rahmen von Steuerstrafverfahren kommt es häufig zu tatsächlichen Verständigungen, was die Besteuerungsgrundlagen anbelangt zwischen dem Beschuldigten und der Steuerfahndung. Auf dieser Grundlage werden sodann Sanktionen festgesetzt.

Der BFH stellt in einer Entscheidung vom 27.06.2018 -X R 17/17 – klar, dass der für die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger an solche Vereinbarungen nicht gebunden ist.

Der Bundesfinanzhof sieht jedoch die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung solcher Vereinbarungen durch den zuständigen Amtsträger der Steuerfestsetzung. Dann muss die schriftliche Vereinbarung zwischen Beschuldigtem und Steuerfahndung jedoch einen ausdrücklichen Hinweis enthalten, der auf die schwebende Unwirksamkeit der Verständigung über Besteuerungsgrundlagen hinweist bis zur Genehmigung durch den zuständigen Amtsträger.

Zivilprozess ist nicht gleich Strafprozess

Das OLG Schleswig teilt in einer Presseerklärung ( Nr. 2/2019) vom 26.02.2019 mit, dass es wie folgt entschieden habe: Der Media-Saturn-Deutschland GmbH stehen gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer Michael R. keine Zahlungsansprüche wegen der Annahme von Bestechungsgeldern zu.

Interessant an der Entscheidung ist, dass jener Geschäftsführer vom Landgericht Augsburg in einem Strafprozess wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Zwar sei das Strafurteil ein wichtiges Indiz, aber die Zivilgerichte seien an das Strafurteil nicht gebunden. In einer sehr umfangreichen Beweisaufnahme hatte sich die zivilgerichtliche Vorinstanz nicht davon überzeugen können, dass der beklagte ehemalige Geschäftsführer tatsächlich Bestechungsgelder im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen für „Saturn“ angenommen hatte.

Die Entscheidung ist in zweierlei Hinsicht lehrreich:

Sie zeigt zunächst einmal, dass sich ein im Strafprozess Verurteilter in geeigneten Fällen mit Aussicht auf Erfolg im nachfolgenden Schadensersatzprozess verteidigen kann.

Die Entscheidung zeigt aber auch, dass der Geschädigte einer Straftat sich immer gut überlegen muss, ob er nicht im Strafprozess selbst Schadensersatzansprüche geltend machen sollte. Dies im so genannten Adhäsionsverfahren möglich.

Der Steuerberater als Strafverteidiger – Interessenkonflikt prüfen

Auch Steuerberater können in Steuerstrafverfahren als Strafverteidiger tätig werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig durchführt (§ 392 Abs. 1 Hs. 1 AO). Das ist bei den meisten Steuerstrafverfahren der Fall, so dass im Ausgang nichts dagegen steht, dass ein Steuerberater auch als Strafverteidiger in einem Steuerstrafverfahren auftritt.

Abgesehen davon, ob der Steuerberater sich die Aufgabe zutraut, mit dem Strafrecht umzugehen, muss er prüfen, ob Interessenkonflikte in Betracht kommen. Nach § 6 Abs. 1 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer dürfen Steuerberater nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist. Solch eine Interessenkollision ist regelmäßig gegeben, wenn der Steuerberater mit der Sache vorbefasst war, also wenn er die im Steuerstrafverfahren beanstandete Steuererklärung oder Steuergestaltung bearbeitet hat.

Im übrigen ist zu bedenken, dass bei einer Vorbefassung auch die Gefahr droht, dass der Steuerberater selbst zum Beschuldigten im Steuerstrafverfahren wird, was bestimmte Privilegien, die ihm die Strafprozessordnung als Verteidiger einräumt, verloren gehen lässt, etwa das Beschlagnahmeprivileg (§ 97 Abs. 2 S. 2 StPO).

Auch bei der Beratung von juristischen Personen und zugleich von deren Organen drohen Interessenkonflikte. Spätestens mit Einleitung eines Strafverfahrens stellt sich die Frage von Pflichtverletzungen und Schadensersatzansprüchen der Beteiligten untereinander. Der Problematik kann auch nicht dadurch ausgewichen werden, dass Mandate kanzleiintern auf einzelne Berufsträger verteilt werden (vgl. § 6 Abs. 2 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer).

Unabhängig von der berufsrechtlichen Problematik wird der Steuerberater als Strafverteidiger auch zum potentiell tauglichen Täter eines Parteiverrats gemäß § 356 StGB, der als Rechtsfolge nur Freiheitsstrafe vorsieht, also keine Geldstrafen.

Geschäftsführer und Straftaten

Geschäftsführer einer GmbH darf nicht sein, wer wegen bestimmter Straftaten verurteilt worden ist. Weil es immer wieder Nachfragen gibt, welche Delikte und welche Zeiträume bedeutsam sind, zähle ich abschließend auf (vgl. § 6 abs. 2 GmbHG):
Geschäftsführer kann nicht sein, wer wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),

nach den §§ 283 bis 283d StGB (Insolvenzstraftaten),

der falschen Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 AktG,

der unrichtigen Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG oder § 17 des PublizitätsG

oder

nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

Bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den oben genannten Taten vergleichbar sind, gilt Entsprechendes.

Ablehnung von Beweisanträgen beim Finanzgericht

Finanzgerichte sind sehr zurückhaltend, was die Erhebung von angebotenen Beweisen anbelangt. Der BFH hat in einer Entscheidung vom 23.02.2018 – X B 65/17 – nochmals dargestellt unter welchen Voraussetzungen Beweisanträge nur (!) vom Finanzgericht abgelehnt werden dürfen.
Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn

das Beweismittel nicht entscheidungserheblich ist
das Beweismittel unerreichbar ist
das Beweismittel unzulässig ist
das Beweismittel absolut untauglich ist
die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann

Ein Beweisantrag ist insbesondere nicht ordnungsgemäß gestellt, wenn er unsubstantiiert ist.
Hierzu gehören Ausforschungsanträge. Darunter sind Beweisermittlungsanträge zu verstehen, die so unbestimmt sind, dass erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, zu denen dann in einem weiteren Schritt der eigentliche Beweis zu erheben ist. Dies betrifft Tatsachenbehauptungen, die ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aus der Luft gegriffen, ins Blaue hinein, also erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden sind.