Fahrer schuldet Tabaksteuer!

Mit Urteil vom 05. Dezember 2018 – 4 K 1008/14 – hat das Sächsische Finanzgericht eine atemberaubende Entscheidung getroffen. Auf einem LKW wurden illegale Zigaretten festgestellt, nachdem sie von Polen nach Deutschland gefahren wurden. Der Fahrer des Fahrzeuges hatte geltend gemacht, dass die Zigaretten ohne sein Wissen in sein Fahrzeug gelangt seien. Ein Strafverfahren gegen ihn wurde daher mangels hinreichenden Tatverdachtes eingestellt.

Gleichwohl meint das Gericht, der Fahrer hafte für die Tabaksteuer, und zwar unabhängig davon, ob er von den geschmuggelten Zigaretten wusste oder hätte wissen müssen.

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Vermögensarrest braucht Sicherungsbedürfnis

In Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung wird nicht selten ein sog. Vermögensarrest in Höhe der mutmaßlich hinterzogenen Steuer erlassen (vgl. § 111 e StPO). Solche Vermögensarreste sollen verhindern, dass die Beschuldigten Vermögenswerte beiseite schaffen und damit eine spätere Entscheidung über deren Einziehung vereiteln. Die Auswirkungen eines Vermögensarrestes sind für einen Beschuldigten verheerend. Er ist in aller Regel seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beraubt, obwohl er noch nicht verurteilt ist, sondern lediglich ein Verdacht besteht.

Das OLG Schleswig weist in einem Beschluss von 25.10.2018 – 2 Ws 271/18 – darauf hin, dass der Erlass eines Vermögensarrestes ein Sicherungsbedürfnis voraussetzt. Es müssen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Betroffene die Vollstreckung einer späteren Einziehungsanordnung vereiteln würde. Solche Anhaltspunkte könnten vor allem nicht darin gesehen werden, dass der Betroffene bei der Tatausführung manipulativ gehandelt habe, denn daraus lasse sich nicht schließen, dass er nach der Tat Vermögenswerte beiseite schaffe.

Diese Entscheidung ist für die Praxis der Strafverteidigung von überragender Bedeutung. Sie ist allerdings bestritten. Das OLG Stuttgart etwa (Entscheidung vom 25.10.2017 – 1 Ws 163/17 -) fordert ein solches Sicherungsbedürfnis nicht. Andere Gerichte folgern das Sicherungsbedürfnis häufig ohne weiteres aus der manipulativen Tatausführung.

Steuerlicher Haftungsbescheid und Steuerhinterziehung

Für Steuern kann durch Haftungsbescheid in Haftung genommen werden, wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt (vgl. §§ 191, 71, 370 AO).

Das VG Magdeburg weist in einer Entscheidung vom 25.05.2017 – 2 A 373/15 – darauf hin, dass die Verwaltung, die den Haftungsbescheid erlässt, eine Steuerhinterziehung ohne Bindung an strafrechtliche Ermittlungen der Steuerfahndung eigenständig zu ermitteln hat.

Will sich, so das Gericht, die erlassende Stelle die Ergebnisse der Steuerfahndung zu eigen machen, muss sie die vorhandenen Strafakten prüfen und dortigen Feststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht übernehmen. Der Verweis auf einen Steuerfahndungsbericht, wie in der Praxis häufig, reicht hierfür nicht aus.

Panama Papers

Warum wurden ausgerechnet in Panama so viele Briefkastenfirmen gegründet? Dies hat zunächst einmal damit zu tun, dass Panama jedenfalls in der Vergangenheit mit dem Ausland in Steuerangelegenheiten kaum kooperierte. Außerdem hat Panama ein Territorial-Steuersystem. Panama besteuert also nur Einkünfte, die innerhalb des eigenen Landes erzielt werden. Daher werden Einkünfte aus Hochsteuerländern auf Briefkastenfirmen in Panama gelenkt, die dort nicht versteuert werden müssen.

Wie schwer es ist, damit im Zusammenhang stehende Steuerhinterziehungen aufzuklären, zeigen umfangreiche Durchsuchungsmaßnahmen in Deutschland am 15.05.2019 bei deutschen Banken, Steuerberatern und vermögenden Privatpersonen. Die Panama Papers waren bereits vor drei Jahren veröffentlicht worden. 2017 hatte das BKA daraus Daten angekauft. Erst jetzt finden die Durchsuchungen statt, die auch zeigen, dass die Ermittlungen wohl im Wesentlichen im Inland geführt werden müssen.

Selbstanzeige und Umsatzsteuerhinterziehung

Seit 28.04.2011 ist die Selbstanzeige, die bei Steuerhinterziehung zur Straflosigkeit führen kann, in ihren Voraussetzungen erheblich verschärft worden. Grundsätzlich muss für eine wirksame Selbstanzeige eine „umfassende Rückkehr in die Steuerehrlichkeit“ erfolgen. Das bedeutet, dass im Regelfall Korrekturen zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen müssen (§ 371 Abs. 1 AO).

In der Praxis kommt es sehr häufig vor, dass falsche USt – Voranmeldungen durch wahrheitsgemäße USt – Jahreserklärungen berichtigt werden. Insoweit war es jahrzehntelange Praxis, dass die berichtigte Jahreserklärung von der Finanzverwaltung jedenfalls als strafbefreiende Selbstanzeige angesehen wurde, ohne dass geprüft wurde, ob die falsche Voranmeldung vorsätzlich falsch – dann Steuerhinterziehung – oder leichtfertig falsch – dann leichtfertige Steuerverkürzung – abgegeben worden war. Entsprechend wurde verfahren, wenn keine Voranmeldung, dafür aber sogleich eine Jahreserklärung abgegeben wurde. Das verschärfte Recht erschwerte den Unternehmen die Berichtigung in der Jahreserklärung jedoch unzumutbar, denn wegen des langen Zeitraumes der erforderlichen Korrekturen musste nach zehn Jahre zurückliegenden Steuersünden gefahndet werden, bevor die berichtigte Jahreserklärung als wirksame Selbstanzeige abgegeben werden konnte. Viele Steuerpflichtige trauten sich erkannte Fehler nun nicht mehr zu berichtigen.

Daher hat der Gesetzgeber ab 01.01.2015 den § 371 Abs. 2 a AO eingeführt, der die Anforderungen für eine wirksame Selbstanzeige im Bereich der Umsatzsteuer absenkt. Danach bleibt es möglich, dass eine wahrheitsgemäße USt – Jahreserklärung im Verhältnis zu den zuvor unterlassenen oder unzutreffenden Voranmeldungen eine wirksame Selbstanzeige ist. Der BGH stellt jedoch in einer Entscheidung vom 20.11.2018 -1 StR 349/18 – klar, dass die Jahreserklärung keine wirksame Selbstanzeige ist, wenn die Erklärung selbst wieder neue Unrichtigkeiten enthält.

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist in der Umsatzsteuer, jedenfalls bei der Jahreserklärung, sorgfältig zu arbeiten.

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Selbstgeldwäsche kann strafbar sein!

Grundsätzlich macht sich wegen Geldwäsche nicht strafbar, wer selbst an der Tat beteiligt war, aus der der inkriminierte Gegenstand herrührt. Bsp.: Wer eine Bank überfällt, macht sich nicht auch noch wegen Geldwäsche strafbar, wenn er seine Beute versteckt (§ 261 Abs. 9 S. 2 StGB). Die Selbstgeldwäsche ist jedoch strafbar, wenn der Täter einen inkriminierten Gegenstand in den (Geschäfts-) Verkehr bringt und dabei die rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes verschleiert. Der BGH 5 StR 234/18 hat mit Beschluss vom 27. November 2018 diese Voraussetzungen als erfüllt angesehen in einem Fall, in dem der Täter Einzahlungen und Überweisungen veranlasste auf das Bankkonto eines Dritten, auf das er mit einer Kontovollmacht uneingeschränkten Zugriff hatte.

Umsatzsteuerverkürzung und Vorsteuer

Der BGH hat mit Urteil vom 13. September 2018 – 1 StR 642/17 – seine Rechtsprechung geändert. Bei der Prüfung der Hinterziehung von Umsatzsteuer können nunmehr Vorsteuern bei der Ermittlung des Verkürzungsumfangs unmittelbar mindernd angesetzt werden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Ein- und Ausgangsumsatz besteht. Vorausgesetzt ist natürlich, dass der Steuerpflichtige die entsprechende Vorsteuer bislang ebenfalls verschwiegen hatte.

Sperrfrist nach Fahren ohne Fahrerlaubnis?

Wer ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt, macht sich grundsätzlich strafbar (vgl. § 21 StVG).

Es ist wenig bekannt, dass das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht eine sog. Katalogtat des § 69 Abs. 2 StGB ist. Die im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten Delikte führen in der Regel bei einem Verstoß zu einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Katalogtaten sind: Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB); verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315 d StGB); Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB); unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist; Vollrausch (§ 323a StGB), der sich auf eine vorgenannten Taten bezieht.

Zwar kann – auch wie bei einer Katalogtat – bei einem Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Sperrfrist verhangen werden, wenn der Täter nicht geeignet ist zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der BGH (Beschluss vom 13.09.2018-1 ST R4 139/18) weist jedoch darauf hin, dass – anders als bei den Katalogtaten – für die Frage der Verhängung einer Sperrfrist durch das Gericht eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit stattfinden muss. Der Einzelfall entscheidet. Wer also ohne Fahrerlaubnis gefahren ist und beabsichtigt demnächst die Fahrerlaubnis zu erlangen, sollte darum kämpfen, dass das Gericht neben der Strafe keine Sperrfrist verhängt. Gerichte haben häufig ein offenes Ohr für das Argument, der Täter wolle so bald wie möglich seine Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug legalisieren durch den Erwerb einer Fahrerlaubnis und eine Sperre würde diese Legalisierung unnötig nach hinten verschieben.

Fehler im Strafverfahren: steuerliches Verwertungsverbot

Einen interessanten Fall hat das FG Niedersachsen mit Urteil vom 20.09.2018 – 11 K 267/17-entschieden. Gegen dieses Urteil ist die Revision zugelassen worden.

Geschwister hatten eine Wohnung bewohnt. Gegen den Bruder war ein Strafverfahren geführt worden und das Amtsgericht hatte einen Durchsuchungsbeschluss erlassen. Es wurde sodann allerdings auch das ausschließlich von der Schwester genutzte Schlafzimmer durchsucht. Dabei wurden Unterlagen aufgefunden und beschlagnahmt, die auf Schwarzarbeit der Schwester hindeuteten.

Das FG Niedersachsen hat nun im Steuerverfahren (!) der Schwester ein Verwertungsverbot dieser Unterlagen angenommen, weil der Durchsuchungsbeschluss im Strafverfahren gegen den Bruder nicht die Durchsuchung des von der Schwester ausschließlich genutzten Schlafzimmers abdeckte.

Bislang haben Finanzgerichte nach rechtswidrigen Durchsuchungen im Strafverfahren ein Verwertungsverbot für das folgende Steuerverfahren abgelehnt. Es wird interessant sein, die weitere Entwicklung in solchen Fragen zu beobachten. Das FG Niedersachsen hat die Revision zugelassen und das Finanzamt wird die Sache wahrscheinlich zum BFH bringen, der sodann neue Rechtsentwicklungen einleiten könnte.

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Steuerfahndung entscheidet nicht für das Steuerverfahren

Im Rahmen von Steuerstrafverfahren kommt es häufig zu tatsächlichen Verständigungen, was die Besteuerungsgrundlagen anbelangt zwischen dem Beschuldigten und der Steuerfahndung. Auf dieser Grundlage werden sodann Sanktionen festgesetzt.

Der BFH stellt in einer Entscheidung vom 27.06.2018 -X R 17/17 – klar, dass der für die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger an solche Vereinbarungen nicht gebunden ist.

Der Bundesfinanzhof sieht jedoch die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung solcher Vereinbarungen durch den zuständigen Amtsträger der Steuerfestsetzung. Dann muss die schriftliche Vereinbarung zwischen Beschuldigtem und Steuerfahndung jedoch einen ausdrücklichen Hinweis enthalten, der auf die schwebende Unwirksamkeit der Verständigung über Besteuerungsgrundlagen hinweist bis zur Genehmigung durch den zuständigen Amtsträger.