Das Handy, der Taschenrechner und § 23 Abs. 1a StVO

Nicht selten kommt es in der Praxis vor, dass Messfotos von Geschwindigkeitskontrollgeräten zeigen, dass der Fahrzeugführer nicht nur zu schnell fuhr, sondern dabei auch ein Handy in den Händen hielt. Nach § 23 Absatz 1a StVO darf beim Führen eines Fahrzeuges ein „elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient“, nicht gehalten werden. Die Vorschrift wurde im Jahre 2017 verschärft, weil sich die Betroffenen bis dahin sehr fantasievoll eingelassen hatten zu der Frage, was von außen einem Handy ähnelt, aber keines ist. Die Formulierung im verschärften Gesetz „elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist“, scheint so umfassend, dass kaum noch Raum für vermeintliche Ausreden bleibt. Weit gefehlt! Beim Bundesgerichtshof liegt derzeit ein Fall, in dem der Fahrer behauptet, einen Taschenrechner gehalten zu haben.

Das OLG Braunschweig hatte mit Beschluss vom 03.07.2019 – 1 Ss (UW) 87/19 – mit einem Fall zu tun, in dem der Fahrer behauptete, einen Taschenrechner mit Speicherfunktion benutzt zu haben. Das OLG hielt die Verurteilung durch das Amtsgericht aufrecht und wartete nicht die Entscheidung des BGH ab, weil der Taschenrechner eine Speicherfunktion hatte. Im Fall des BGH sind zur Speicherfunktion des Taschenrechners keine Feststellungen getroffen, sodass wir auf die Entscheidung gespannt sein können, auch wenn es Taschenrechner ohne Speicherfunktion in der Praxis kaum noch geben dürfte.

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