Bankkonten – Datenaustausch mit der Türkei

Die Türkei hat sich bereiterklärt zum 30.09.2021 am automatischen Datenaustausch hinsichtlich von Finanzkonten mit Deutschland teilzunehmen. Es werden zwar nur die Daten ab dem Steuerjahr 2019 übermittelt, jedoch müssen sich Betroffene darauf einrichten, dass deutsche Finanzämter nach der Herkunft von Vermögen fragen, um so auch die Versteuerung von Einkünften aus den Vorjahren sicher zu stellen. Weiterhin ist zu erwarten, dass deutsche Behörden prüfen, ob in den letzten Jahren von Betroffenen zu Unrecht Sozialleistungen in Anspruch genommen oder bei Insolvenzen unzutreffende Angaben gemacht wurden.

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Steuerhinterziehung keine Vortat der Geldwäsche mehr

Seit dem 18.03.2021 gilt ein neuer Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB n.F.). Einerseits bewirkt die Gesetzesänderung, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift stark ausgedehnt worden ist. Es gibt jedoch auch eine Einschränkung. Ersparte Aufwendungen sind nunmehr nach Auffassung des OLG Saarbrücken (Beschluss vom 26.05.2021 – 4 Ws 53/21 -) kein taugliches Objekt einer Geldwäsche.

Bei der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) werden regelmäßig Aufwendungen erspart, und zwar die zutreffend geschuldete Steuer. Wer diese ersparten Vermögenswerte verschleiere, mache sich nicht mehr wegen Geldwäsche strafbar, so das Gericht. Anders sieht es aus bei Steuerhinterziehungen, mit denen Steuererstattungen zu Unrecht erlangt werden. Steuererstattungen und -vergütungen sind weiterhin taugliche Tatobjekte einer Geldwäsche.

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BGH: Cum – Ex – Geschäfte sind strafbar!

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 28.07.2021 – 1 StR 519/20 – die Verurteilung zu Bewährungsstrafen der Angeklagten und die Einziehung von ca. 176 Millionen Euro zum Nachteil einer Bank als rechtmäßig bestätigt.

So kompliziert die Cum – Ex – Geschäfte auch aufgebaut sind, so einfach ist die Aussage des Gerichts: 

Wer bewusst arbeitsteilig auf die Auszahlung nicht abgeführter Kapitalertragsteuer hinwirkt, macht sich wegen Steuerhinterziehung strafbar.

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Vermögenswertabschöpfung bei „Altfällen“

Das Bundesverfassungsgericht äußert sich im Beschluss vom 10.02.2021 – 2 BvL 8/19 zu der rückwirkenden Anwendbarkeit der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (Art. 316h EGStGB). Das Gesetz normiert die Möglichkeit das durch Straftaten Erlangte einzuziehen (§§ 76a Abs. 2, 73b StGB).

Problematisch ist, dass durch die 2017 in Kraft getretenen neuen strengeren Einziehungsnormen für 30 Jahre rückwirkend angewandt werden können. Das heißt dies soll laut dem Gesetzgeber auch für Fälle vor dem Juli 2017 gelten. Es stellte sich also die Frage, ob dies mit den verfassungsrechtlichen Prinzipien unvereinbar ist, insb. hinsichtlich des aus dem Rechtstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Rückwirkungsverbots, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.

Das BVerfG stellte zunächst fest, dass es sich bei der Einziehung nicht um eine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe handelt, sondern um eine präventive Maßnahme eigener Art mit Parallelen zum zivilrechtlichen Bereicherungsrecht. Daraus folgte, dass der Art. 316h StGB lediglich am allgemeinen (weniger strengen) Rückwirkungsverbot zu messen ist. Das Gericht entschied, dass die vorliegende Vorschrift durch überragende Belange des Allgemeinwohls gerechtfertigt und somit als Ausnahme verfassungsrechtlich zulässig sei. Auch die Verfolgungsverjährungsfristen sind dafür nicht hinderlich. Dahinter steht vordergründig die Idee das durch Straftaten Erlangte von den zu Unrecht Begünstigten (sowohl Straftäter als auch Dritte wie bspw. Unternehmen) abzuschöpfen, um wieder Gerechtigkeit herzustellen.

In der Praxis erscheint es jedoch auf Grund des für selbständige Einziehungsverfahren geltenden Opportunitätsprinzips und der Tatsache, dass es umstritten ist, ob in diesen Fällen Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, unwahrscheinlich, dass im großem Rahmen Vermögensabschöpfungen bei weit zurückliegenden Fällen durchgeführt werden. Des Weiteren steht noch eine Entscheidung des EGMR zu dieser Rückwirkung aus.

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Steuerhinterziehung in Millionenhöhe – Bewährungsstrafe

Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 20.11.2019 – 6 KLs 144 Js 105277/11- seinen Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil der Verkürzungsbetrag der hinterzogenen Steuer sich auf insgesamt 1,5 Millionen € belief. Bei Steuerhinterziehungen in dieser Höhe sollen Freiheitsstrafen in der Regel in einer Höhe verhangen werden, so will es der BGH, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden dürfen.

Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart zeigt, dass die Praxis der Untergerichte Ausnahmefälle annimmt. Hier war bei der Strafzumessung entscheidend:  Geständnis des Angeklagten, vollständige Schadenswiedergutmachung, eine verunglückte (nicht wirksame) Selbstanzeige, lange zurückliegender Tatzeitraum, lange Verfahrensdauer und eine Verfahrensabsprache, die die Dauer der Hauptverhandlung erheblich abkürzte.

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Limited ist untergegangen

Das Bundesministerium für Finanzen hat sich zum Schicksal britischer Limiteds geäußert ab dem 31.12.2020, also ab dem Ausscheiden des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union (Schreiben vom 30.12.2020 IV A 3 – S 0284/20/10006:003, 2020/1363474).

Eine britische Limited, die in Deutschland ihren Verwaltungssitz hat, ist danach seit dem 31.12.2020 nicht mehr anzuerkennen. Rechtsnachfolger sind die Einzelperson (bei einer Ein-Personen-Limited) oder eine Personengesellschaft (bei einer Mehr-Personen Limited).

Eine Vollstreckung gegen die Nachfolger ist uneingeschränkt möglich, so das Ministerium.

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Fahndungsprüfung und Ablaufhemmung

Der Beginn einer Prüfung durch die Zoll- oder Steuerfahndung hemmt den Ablauf einer steuerlichen Verjährungsfrist (vgl. § 171 Abs. 5 AO). Die Festsetzungsfrist für den Steueranspruch läuft nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.

Der BFH vom 06.05.2020 – X R 26/19 – weist darauf hin, dass diese Hemmung jedoch nicht hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs bestehe, sondern sich nur auf den Sachverhalt beziehe hinsichtlich dessen ermittelt werde. Sie trete also nur hinsichtlich der Steuern ein, die sich aus dem Sachverhalt ergäben, der Gegenstand der Ermittlungen gewesen sei.

In subjektiver Hinsicht erfordere der Eintritt der Ablaufhemmung die Erkennbarkeit der Ermittlungsmaßnahmen für den Steuerpflichtigen, so der BFH. Ob insoweit nur eine allgemeine Erkennbarkeit der Fahndungsprüfung oder eine Erkennbarkeit der Prüfung in Bezug auf den konkreten Sachverhalt bestehen müsse, sei in der Rechtsprechung aber noch ungeklärt.

Bei der Prüfung, ob eine Fahndungsprüfung Verjährungsfristen unterbricht, muss also sehr genau beachtet werden, wegen welchen Sachverhalten ermittelt wird.

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Wirtschaftsprüfer und Entbindung von der Schweigepflicht

Der Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Januar 2021 – StB 44/20 –, juris  hat für die Praxis von großer Bedeutung entschieden:

„Grundsätzlich sind diejenigen Personen dazu befugt, einen Berufsgeheimnisträger von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, die zu jenem in einer geschützten Vertrauensbeziehung stehen. Hierunter fallen im Rahmen eines Mandatsverhältnisses mit einem Wirtschaftsprüfer regelmäßig nur der oder die Auftraggeber.“

Klartext: Wenn eine Kapitalgesellschaft einen Wirtschaftsprüfer beauftragt, ist sie zuständig für die Entbindung von der Schweigepflicht.

„Handelt es sich hierbei um eine juristische Person, können für diese diejenigen die Entbindungserklärung abgeben, die zu ihrer Vertretung zum Zeitpunkt der Zeugenaussage berufen sind.“

Klartext: Nicht der frühere Geschäftsführer, der den Auftrag erteilt hat, sondern der aktuelle Geschäftsführer entbindet im Namen der Gesellschaft von der Schweigepflicht.

„Ist über das Vermögen der juristischen Person das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, ist dieser berechtigt, soweit das Vertrauensverhältnis Angelegenheiten der Insolvenzmasse betrifft.“

Klartext: Es genügt, wenn der Insolvenzverwalter von der Schweigepflicht entbindet, unabhängig vom Willen alter oder aktueller Geschäftsführer.

Jedenfalls will der Bundesgerichtshof diese Maßgaben „im Normalfall“ gelten lassen, ohne mitzuteilen, welche Ausnahmefälle denkbar sind. Die Entscheidung ist deshalb von praktischer Bedeutung, weil in Wirtschaftsstrafverfahren nicht selten ehemalige Geschäftsführer auf der Anklagebank sitzen und die Justiz zur Klärung des Sachverhaltes auf Zeugenaussagen von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten angewiesen ist, die von den Angeklagten für die Gesellschaft beauftragt wurden. Bislang war umstritten, ob auch diese ehemaligen Geschäftsführer von der Schweigepflicht entbinden müssen.

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Einziehung bei Entreicherung

Seit dem 01.07.2017 hat sich in Deutschland das Recht der Vermögensabschöpfung bei Straftaten wesentlich verschärft. Straftaten sollen sich nicht lohnen. Daher ordnet das Strafgericht die Einziehung von Vorteilen an, die ein Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie erlangt hat.

Oft ist dasjenige, was durch die Straftaten erlangt wurde, jedoch im Zeitpunkt der Verurteilung nicht mehr vorhanden. Mit anderen Worten: es wurde ausgegeben.

Dieser Umstand darf bei der Anordnung der Einziehung nach neuem Recht nicht mehr berücksichtigt werden, was bedeutet, dass gleichwohl eingezogen wird.

Was allerdings nicht übersehen werden darf: das Gesetz ordnet an, dass die Vollstreckung der Einziehungsanordnung zwingend (!) zu unterbleiben hat, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen vorhanden ist (§ 459 g StPO). Das LG Bochum stellt mit Beschluss vom 24.04.2020,  II – 12 Kls – 450 Js 18/16 – 6/19 – fest, dass es nicht darauf ankommt, ob dem Angeklagten ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er mittlerweile entreichert ist, etwa weil er Vermögenswerte schlicht verjubelt hat. Die Vollstreckung habe, so das Gericht, auch in diesem Fall zu unterbleiben.

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Datenaustausch über Finanzkonten mit der Türkei

Die Türkei ist zu den Staaten hinzugekommen, mit denen Deutschland automatisch Daten über Finanzkonten austauscht. Dabei geht es insbesondere um die Namen von Kontoinhabern, Kontostände, Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Wertpapiergeschäften bezüglich von Personen, die in Deutschland ansässig sind. Es werden nur Datensätze für 2019 mit der Türkei ausgetauscht. Die Daten waren von den türkischen Behörden bis zum 31.12.2020 zu übermitteln.

In der Folge ist ein Datenaustausch zwischen deutschen Finanz- und Sozialbehörden wahrscheinlich.

Betroffene sollten prüfen, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht kommt.

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