Nahrungsergänzungsmittel und Bestechung im Gesundheitswesen

Ärzte vermittelten Nahrungsergänzungsmittel an ihre Patienten für private Unternehmen, die diese Nahrungsergänzungsmittel herstellten und erhielten dafür eine Gewinnbeteiligung. Das LG Hildesheim, Beschluss vom 7. Februar 2020 – 15 Qs 1/20,15 Qs 2/20- sah darin keine strafbare Bestechung im Gesundheitswesen.

Wer einem Arzt einen Vorteil als Gegenleistung dafür gewährt, dass er bei der Zuführung von Patienten ihn im Wettbewerb unlauter bevorzugt, macht sich wegen Bestechung im Gesundheitswesen strafbar. Entsprechendes gilt bei der Verschreibung von Arzneimitteln (vgl. §§ 299 a und b StGB). Da Nahrungsergänzungsmittel keine Arzneimittel sind, kam es darauf an, ob die Ärzte den Unternehmen Patienten “zuführten“. Das Landgericht sah ein solches „Zuführen“ nur dann als gegeben an, wenn Unternehmen Leistungen für die Krankenkassen erbringen, die deshalb abrechenbar sind.

Das letzte Wort dürfte zu diesem Problemkreis jedoch noch nicht gesprochen sein. Der Ärzteverein wendet sich gegen eine solche enge Auslegung, denn das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ist in gleicher Weise betroffen, ganz gleich, ob es um Kassenleistungen oder andere Leistungen geht.

Für die Ärzte ist die Frage von erheblicher praktischer Bedeutung, weil viele in ihren Praxen mittlerweile nicht verschreibungspflichtige „Health Produkte“ anbieten, womit sie Provision kassieren, wenn sie einen entsprechenden Kauf vermitteln.

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Whistleblower – aktuelle Lage im September 2020

Der deutsche Gesetzgeber wird demnächst die EU Whistleblower Richtline in nationales Recht umzusetzen haben. Noch streitet die Politik. Wichtige Regelungen für Whistleblower sind im deutschen Recht jedoch insbesondere im Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bereits heute enthalten. Sie lauten:

§ 23 Abs. 1 GeschGehG:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen,

  1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 ein Geschäftsgeheimnis erlangt,
  2. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt oder
  3. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 3 als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäftsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Beschäftigungsverhältnisses offenlegt.

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG:

Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangt werden durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der rechtmäßigen Kontrolle des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt.

§ 4 Abs. 2 Nr. 1 a GeschGehG:

Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht nutzen oder offenlegen, wer das Geschäftsgeheimnis durch eine eigene Handlung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erlangt hat.

§ 4 Abs. 2 Nr. 3 GeschGehG:

Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht nutzen oder offenlegen, wer gegen eine Verpflichtung verstößt, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen.

§ 5 Nr. 2 GeschGehG:

Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses fällt nicht unter die Verbote des § 4, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt, insbesondere zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen.

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Altersgutachten bei Urkunden und Steuerhinterziehung

Die auf die Untersuchung von Dokumenten spezialisierten Stellen der Kriminalämter können das Herstellungsdatum von Dokumenten prüfen. Eine grobe zeitliche Einordnung ist möglich. Es kann also insbesondere festgestellt werden, ob eine Urkunde erst vor kurzem oder vor einigen Jahren hergestellt wurde. Insbesondere die Untersuchung von Kugelschreiberpasten gibt insoweit oft gute Aufschlüsse.

Altersgutachten von Urkunden sind für Finanzbehörden etwa interessant, wenn Verträge und Quittungen erst auf Nachfrage von Prüfern übergeben werden und der Prüfer glaubt, dass sie erst auf die Nachfrage hin (heimlich) erstellt wurden.

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Voraussetzungen einer sog. Verdachtsberichterstattung

Wer einer Straftat verdächtigt wird, muss sich gefallen lassen, dass darüber berichtet wird unter folgenden Voraussetzungen:

Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen. Die Anforderungen an den Mindestbestand sind um so höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird.

Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Straftat bereits überführt

Auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente müssen berücksichtigt werden. Daher ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen.

Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.

(zum Ganzen: BGH, Urteil vom 07. Dezember 1999 – VI ZR 51/99 – )

Eine identifizierenden Berichterstattung erfordert zusätzlich, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Dies kommt in Betracht in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren (BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 -1 BvR 152/01-).

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Steuerschuld und Nachlassverbindlichkeiten

Die Leitsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 11.07.2019, II R 36/16 lauten:

„Die vom Erblasser herrührenden Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits  rechtlich  entstanden  waren  oder  die der  Erblasser  als  Steuerpflichtiger  durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen noch begründet hat, sind Nachlassverbindlichkeiten.“

Erläuterung: Dass der Erbe die noch beim Erblasser entstandenen Steuern vom Nachlasswert, der für die Berechnung der Erbschaftssteuer herangezogen wird, absetzen kann, drängt sich als richtig auf.

„Steuerschulden können nicht abgezogen werden, wenn sie keine wirtschaftliche Belastung darstellen.“

„An  der  wirtschaftlichen  Belastung  fehlt es,  wenn  bei  objektiver  Würdigung  der Verhältnisse nicht damit gerechnet werden kann, dass der Steuergläubiger seine Forderung geltend machen werde.“

Erläuterung: Diese beiden Leitsätze sind insbesondere von Bedeutung bei Steuerhinterziehung des Erblassers, die im Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht entdeckt ist.

„Ändern  sich  die  Verhältnisse  nachträglich in der Weise, dass entgegen der Erwartung zum Todeszeitpunkt mit einer Geltendmachung  der  Steuerforderung  zu  rechnen ist, ist dies ein Ereignis mit materiell-rechtlicher  Rückwirkung,  das  die  Änderung  des Erbschaftssteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ermöglicht.“

Erläuterung: Dieser Leitsatz ist neue Rechtsprechung und bedeutet, dass die Finanzämter, wenn Steuerhinterziehungen nach dem Tod des Erblassers aufgedeckt werden und gegebenenfalls zu erheblichen Steuernachforderungen zulasten der Erben führen, einen Abzug vom Nachlasswert bei der Erbschaftssteuer nachträglich noch ermöglichen müssen, und zwar auch noch nach Bestandskraft des Erbschaftssteuerbescheides.

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Untreueschäden als Betriebsausgabe

Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss vom 13.11.2019 – VIII S 37/18 – folgenden Leitsatz veröffentlicht.

„Unberechtigte Entnahmen eines Mitunternehmers aus dem bereits vorhandenen oder realisierten Gesellschaftsvermögen führen wie Veruntreuungen durch einen Nichtgesellschafter bei der Mitunternehmerschaft zu einer Betriebsausgabe. Bei einer Personengesellschaft, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, kommt die (korrespondierende) Aktivierung eines durch unberechtigte Entnahmen des ungetreuen Gesellschafters entstandenen Ersatzanspruchs nicht in Betracht.“

Der Leitsatz ist für einen Laien möglicherweise schwer verständlich. Die Entscheidung ist jedoch wichtig für Schäden, die Unternehmen von innen heraus zugefügt werden. Das Finanzamt versucht leider nicht selten Schäden, die durch den Griff in die Kasse eines Unternehmens verursacht werden, nicht zum Abzug im Rahmen der Besteuerung zuzulassen. Der Bundesfinanzhof schiebt dem einen weiteren Riegel vor. In der Fallgestaltung, die dem Gericht vorlag hatte der Mitgesellschafter einer Personengesellschaft von Steuerberatern in die Kasse gegriffen. Die Gesellschaft durfte also den Schaden, der ihr durch den Mitgesellschafter entstanden war, steuerlich zum Abzug bringen.

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Durchsuchungsbefehl aufgehoben – Vollstreckungsmaßnahme rechtswidrig

Bei Vollstreckungen durch das Finanzamt gilt: Ist der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig und wird daher aufgehoben, sind die dabei vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen ebenfalls rechtswidrig. Im zu entscheidenden Fall hatte das Finanzamt sich beim Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss für Räumlichkeiten des Schuldners besorgt, um dort nach Gegenständen zu suchen, die es pfänden wollte (vgl. § 287 Abs. 4 AO). Der Schuldner beschwerte sich über den Durchsuchungsbeschluss. Das Landgericht hob ihn als rechtswidrig auf, weil die beizutreibenden Beträge in der Durchsuchungsanordnung nicht bezeichnet worden seien. Der Bundesfinanzhof entschied sodann, dass damit auch die bei der Durchsuchung vorgenommenen Pfändungen rechtswidrig seien (BFH, Urteil vom 15.10.2019, VII R 6/18).

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Strafbar nach § 315 d StGB ohne Rennen?

Wer im Straßenverkehr sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB). In der Regel wir die Fahrerlaubnis entzogen (vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 1 a StGB). § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB wurde im Zuge der Kriminalisierung von verbotenen Kraftfahrzeugrennen eingeführt. Die Regelung setzt im Gegensatz zu § 315 d Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB allerdings nicht voraus, dass überhaupt ein Kraftfahrzeugrennen stattfindet, sondern orientiert sich eher an einem „Einzelrennen.“ Aber: Greift die Regelung, wenn es dem Fahrer nicht um ein Rennen gegen sich selbst geht und wie ist die Vorschrift von einer schlichten Geschwindigkeitsübertretung abzugrenzen?

Das Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 04.07.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19 –, hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem der Angeklagte mit weit überhöhter Geschwindigkeit versuchte sich einer Polizeikontrolle zu entziehen. Das Gericht stellt zunächst klar, dass es nicht darauf ankommt, ob der Täter die objektiv höchst mögliche Geschwindigkeit erreichen will. Es genügt das Ziel, die subjektiv höchst mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, die durch die konkrete Verkehrssituation, das Fahrzeug und die Fähigkeiten des Fahrers bedingt ist.

Hier ging es dem Angeklagten nur deshalb um eine möglichst hohe Geschwindigkeit, weil er vor der Polizei fliehen wollte. Für das Gericht ist es jedoch unbeachtlich, dass der Täter noch andere Beweggründe hatte als schnelles Fahren.

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Buchhalter und Umsatzsteuervoranmeldungen

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass selbstständige Buchhalter für ihre Kunden auch die Umsatzsteuervoranmeldungen erledigen. Das FG Baden-Württemberg hat in einer Entscheidung vom 30.10.2019 – 4 K 1715/18 – darauf hingewiesen, dass ein Buchhalter der Umsatzsteuervoranmeldungen für seine Kunden erstellt unbefugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet. Er darf das also nicht. Eine analoge Anwendung des § 6 Nr. 4 StBerG, der die Erstellung von Lohnsteueranmeldungen für Buchhalter erlaubt, lehnte das Gericht ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.

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Intelligenzminderung und Steuerhinterziehung

Fragen der Schuldfähigkeit stellen sich im Steuerstrafrecht eher selten. Einen interessanten Fall hatte der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 07.02.2019 – 1 StR 485/18 – zu entscheiden. Ein in seiner Intelligenz geminderter Heranwachsender war dazu veranlasst worden, Scheinrechnungen zu stellen. Das Landgericht war wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass der Angeklagte wusste, dass er die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer hätte erklären müssen. Der Bundesgerichtshof beanstandete, dass der Hinterziehungsvorsatz beim Angeklagten vor dem Hintergrund seiner Intelligenzminderung nicht hinreichend begründet sei.

Leider wird in der Praxis nicht selten ein Vorsatz bei der Steuerhinterziehung zu Unrecht unterstellt. Das Umsatzsteuergesetz hat eine gesonderte Regelung eingeführt, die bewirkt, das in einer Scheinrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer auch zu einer Umsatzsteuerpflicht führt (§ 14 c UStG). Selbstverständlich ist das nicht, denn den Scheinrechnungen liegen keine tatsächlichen Leistungen zu Grunde, an die eine Umsatzsteuer im Grundsatz anknüpft. Weiterhin hat das Gesetz eine gesonderte Regelung getroffen, wonach auch Personen, die lediglich Scheinrechnungen ausstellen, verpflichtet sind Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen abzugeben (§ 18 Abs. 4 b UStG). Dieses Wissen hatte das Landgericht seinem intelligenzgeminderten Angeklagten ohne weiteres unterstellt.

Sehr viel einfacher wäre im hiesigen Fall übrigens der Vorsatz zu begründen gewesen hinsichtlich einer Beihilfe an der Steuerhinterziehung der Rechnungsempfänger, die Scheinrechnungen in der Regel dafür verwenden zu Unrecht die Vorsteuer zu ziehen und Betriebsausgaben zu Unrecht zu senken. Das dürfte auch der intelligenzgeminderte Angeklagte durchaus nachvollzogen haben. Irgendeinen Sinn mussten die Scheinrechnungen haben! Deshalb wurde der Angeklagte jedoch hier nicht verurteilt.

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