Akteneinsicht bei Nebenklage

Der Vertreter der Nebenklage hat ein Recht, die Strafakten einzusehen (vergleiche § 406 e Abs. 1 StPO. Die Akteneinsicht ist jedoch u. a. zu versagen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten entgegenstehen (§ 406 e Abs. 2 S. 1 StPO). Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint (§ 406 e Abs. 2 S. 2 StPO).

In sog. Aussage-gegen-Aussage Konstellationen hat der Angeklagte ein Interesse daran, dass der Nebenklagevertreter seinen Mandanten nicht auf seine Aussage bei Gericht präparieren kann, indem er ihm den Inhalt früherer, z. B. polizeilicher Vernehmungen zur Kenntnis bringt. Gerade erhebliche Widersprüche zwischen früheren Zeugenaussagen und der Aussage bei Gericht, können die Glaubwürdigkeit des Zeugen erschüttern.

Zwischen den beiden gegensätzlichen Positionen Akteneinsicht ist zu gewähren oder Akteneinsicht ist nicht zu gewähren scheint sich in der Praxis ein merkwürdiger Kompromiss durchzusetzen.

Akteneinsicht wird dem Nebenklagevertreter gewährt, wenn er dem Gericht versichert, dass er seinem Mandanten keine Akteninhalte zur Kenntnis gibt (so nun auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2020 – 1 Ws 81/20 -). Damit kann letztlich keine Seite zufrieden sein. Der Nebenklagevertreter ist als Rechtsanwalt im Mandatsverhältnis verpflichtet, seinen Mandanten über den Akteninhalt zu informieren und der Beschuldigte wird nie sicher sein können, ob sich der Nebenklagevertreter an seine Zusicherung halten wird.

Es wird den Angeklagten bzw. den Verteidigern empfohlen, den Nebenkläger bei seiner gerichtlichen Zeugenaussage danach zu fragen, ob sich sein Rechtsanwalt an eine etwaige  Zusicherung gehalten hat, keine Kenntnis von den Akten zu vermitteln.

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Die Blutgrätsche als gefährliche Körperverletzung

In einem Fußballspiel der Kreisklasse war ein Spieler seinem Gegner von hinten mit ausgestrecktem Bein und offener Sohle in das Wadenbein gesprungen, wodurch Waden- und Schienbein durchbrachen. Das LG Hannover hat mit Urteil vom 28.11.2019 – 36 Ns 2864 Js 17334/19 (97/19) – entschieden, dass dieses Foul als gefährliche Körperverletzung zu bestrafen sei. Fußball sei, so das Gericht, ein Kampfspiel. Die Mitspieler wüssten um die Härte des Spiels und seien damit einverstanden. Aber: die Einwilligung decke keine Körperverletzungshandlungen unter vorsätzlicher Missachtung der Spielregeln. Aufgrund der Art und Weise, wie das Foulspiel ausgeführt wurde, kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass der Foulspieler seinen Gegner vorsätzlich umtreten wollte. Das Landgericht ist, was bemerkenswert ist, nicht nur der Auffassung, dass eine Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB vorliegt, sondern darüber hinaus eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr 2 Alt. 2 StGB, denn bei einem Fußballschuh mit Kunststoffstollen, der bei einem solchen Foul benutzt werde, handele es sich um ein gefährliches Werkzeug.

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Vertrauensschutz und innergemeinschaftliche Lieferung

Der Bundesfinanzhof hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Käufer von Getränken dem Verkäufer vorgetäuscht hatte, sie werden ins Ausland geliefert. Tatsächlich waren die Getränke noch im Inland umgeleitet worden, was der Verkäufer, so behauptete er, nicht gewusst habe. Das Finanzamt hatte dem Verkäufer die Umsatzsteuerfreiheit dieser vorgetäuschten Ausfuhrlieferung versagt. Der Verkäufer berief sich auf Vertrauensschutz, da ihm eine Ausfuhrlieferung vom Käufer vorgetäuscht worden sei. Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (§ 6 a Abs. 4 UStG). Die USt – Idnr. des Käufers war bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung vom Bundeszentralamt für Steuern dem Verkäufer nach entsprechender Abfrage noch als gültig mitgeteilt worden. Kurz darauf wurde diese USt – Idnr. jedoch gelöscht. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Versagung der Steuerfreiheit unter Hinweis darauf, dass der Verkäufer zeitnah vor der ersten Lieferung und einige Wochen später im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung die Gültigkeit der USt – Idnr. nochmals hätte abfragen müssen, was hier nicht geschehen war.

Seit 01.01.2020 ist übrigens gemäß § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG die Gültigkeit der USt – Idnr. des Abnehmers im Zeitpunkt der Lieferung (!) Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer gemeinschaftlichen Lieferung.

Es ist den Steuerpflichtigen daher zu empfehlen, in entsprechenden Fällen zeitnah vor der ersten Lieferung und im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen regelmäßig wiederholend, die USt – Idnr. des Abnehmers beim Bundeszentralamt für Steuern abzurufen (vgl. zum Abruf: § 18 e UStG).

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Scheinrechnungen und Einziehung

Im Strafverfahren werden Vermögensvorteile eingezogen, die durch Straftaten entstehen. Ein Vermögensvorteil kann auch durch eine Steuerhinterziehung erlangt werden, und zwar insbesondere durch die Ersparnis der hinterzogenen Steuer (vgl. BGH vom 18.12.2018 -1 StR 36/17-).

Der BGH (Beschluss vom 05.06.2019 – 1 StR 208/19 -) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Täter eine Scheinrechnung ausgegeben hatte, in der eine Umsatzsteuer ausgewiesen war. Durch die bloße Ausgabe einer solchen Rechnung entsteht Umsatzsteuer gemäß § 14 c Abs. 2 S. 2 UStG, die hinterzogen werden kann. Einen wirtschaftlichen Vorteil, der im Strafverfahren eingezogen werden könnte, entsteht, so der BGH, dem Täter in diesen Fällen allerdings nicht. Demzufolge durfte eine Einziehung zum Nachteil des Täters in Höhe der im wahrsten Sinne des Wortes auf dem Papier entstandenen Steuer nicht stattfinden.

Die Entscheidung hat in der Praxis große Bedeutung. Eine andere Situation hätte sich ergeben, wenn der Rechnungsempfänger mit der Scheinrechnung Vorsteuer gezogen hätte. Zweifellos wäre dadurch ein Vermögensvorteil entstanden, der im Strafprozess hätte eingezogen werden können.

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FG Düsseldorf: Tabak-Strips sind tabaksteuerfrei

Nach Auffassung des FG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2020 – 4K 36/18 – sind sog. Tabak-Strips kein Rauchtabak und damit tabaksteuerfrei.

Für das Gericht war wesentlich, dass sich die Tabak-Strips, über die es zu entscheiden hatte, nicht zum Rauchen eigneten, auch nicht nach einfacher (nicht industrieller) Bearbeitung. Mit anderen Worten: Aus den Tabak-Strips muss erst noch durch industrielle Verarbeitung Rauchtabak werden. Erst dann greift die Tabaksteuer. Das Gericht hat die Revision zugelassen. Wir dürfen gespannt sein, wie der BFH die Sache sehen wird.

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Steuerhinterziehung und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Ein Gastronom hatte über drei Jahre hinweg Steuern hinterzogen und sich einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung schuldig gemacht. Deshalb wurde er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung verurteilt. Danach arbeitete er als Angestellter Taxifahrer. Hierfür benötigte er eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Die Behörde hatte wegen seiner Vorverurteilung Zweifel, ob er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde (vgl. §§ 11 Abs. 1, 48 FeV). Sie ordnete daher eine amtliche, medizinisch-psychologische Begutachtung an. Wegen der Corona Pandemie konnte der Taxifahrer das Gutachten nicht rechtzeitig beibringen, woraufhin sein Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung abgelehnt wurde.

Der Taxifahrer versuchte vergeblich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit dagegen vorzugehen. Der VGH München entschied mit Beschluss vom 23.04.2020 – 11 CE 20/870 -, dass der Antragsteller durch seine Straftaten eine Neigung gezeigt habe, sich zu Bereicherungszwecken über die Vermögensinteressen anderer, und zwar der Allgemeinheit, hinwegzusetzen. Das begründe Eignungszweifel.

Der Antragsteller muss nun so schnell wie möglich ein für ihn günstiges (!) Gutachten beibringen, damit er seinen Beruf als Taxifahrer künftig ausüben darf. Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, wie gefährlich Verurteilungen im Bereich des Steuerstrafrechts sein können im Hinblick auf berufsrechtliche Folgen.

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Cum – Ex Geschäfte – leicht erklärt

Die deutsche Finanzverwaltung und Justiz arbeiten zunehmend die sog. Cum Ex Geschäfte auf, mit denen Steuerschäden in Milliardenhöhe angerichtet wurden. Damit sich auch der steuerliche Laie ein Urteil bilden kann, worum es hier geht, erfolgt folgende (stark vereinfachte) dafür anschauliche Erklärung:

Aktien werden vor einer Hauptversammlung verkauft. In diesem Zeitpunkt enthalten die Aktien noch den Dividendenanspruch und danach bemisst sich auch der Kaufpreis (Verkauf also „cum“ Dividenanspruch). Geliefert und übereignet an den Käufer werden diese Aktien jedoch erst nach der Hauptversammlung. Zu diesem Zeitpunkt haben die Aktien den Dividendenanspruch nicht mehr, denn Aktiengesellschaften schütten ihre Dividende jeweils am Tag nach der Hauptversammlung üblicherweise aus (Lieferung also „ex“ Dividendenanspruch). Weil der Käufer nur noch Aktien ohne Dividenanspruch erhält, zahlt ihm der Verkäufer einen Ausgleich in Höhe der Netto – Dividende, die er als (Noch-) Inhaber der Aktien von der Aktiengesellschaft erhalten hatte. Gleichzeitig bescheinigt dem Käufer dessen Depotbank, dass hinsichtlich der Ausgleichszahlung (!) Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Mit dieser Bescheinigung kann sich der Käufer Kapitalertragssteuer auf seine Einkommensteuer anrechnen lassen. Für den Käufer stimmt damit alles. Er hat eine Aktie mit Dividenanspruch gekauft und bezahlt und hat Aktien ohne Dividenanspruch erhalte zuzüglich der Ausgleichszahlung in Höhe der Nettodividende nebst einer Steuerbescheinigung. Und jetzt kommt es: Tatsächlich erfolgte ein solcher Einbehalt von Kapitalertragssteuer auf die Ausgleichszahlung jedoch nicht. Dafür wäre die den Verkaufsauftrag ausführende inländische Bank zuständig gewesen. Der Verkäufer schaltete jedoch eine ausländische Bank ein, die nicht einbehielt, weil sie nicht dazu verpflichtet war. Der Aktienverkäufer erhielt somit über den Kaufpreis einen (Brutto-) Dividendenanspruch, glich jedoch netto, also ohne Steuer, gegenüber dem Käufer aus. Der Fiskus rechnet beim Käufer eine Steuer an, die nie einbehalten wurde und der daraus erwachsene wirtschaftliche Vorteil verbleibt beim Verkäufer. Um jedoch einen Anreiz zu geben bei diesem Geschäft mitzumachen, wurde dieser wirtschaftliche Vorteil vom Verkäufer der Aktien unter den Beteiligten aufgeteilt, zumindest zwischen ihm und dem Käufer der Aktien. Die Aktien wurden meist wieder zurück verkauft. Kursrisiken wurden über entsprechende Finanzmarktprodukte abgesichert. Es ging bei diesen Geschäften also nie darum im engeren Sinne mit Aktien Geld zu verdienen, sondern um den oben beschriebenen wirtschaftlichen Vorteil, der für die Beteiligten einen narrensicheren Gewinn bedeutete.

Jetzt ist das Gejammer groß, denn die Finanzverwaltung leitet Steuerstrafverfahren ein und will die tatsächlich nicht einbehaltene Steuer einholen. Der Aktienkäufer sagt: Ich wusste nicht, dass ein Steuereinbehalt gar nicht stattgefunden hat. Immerhin habe ich eine Steuerbescheinigung bekommen. Der Aktienverkäufer sagt: Ich wusste nicht, dass eine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde. Die Depotbank, die die Steuerbescheinigung ausstellte, sagt: Ich wusste nicht, dass die Steuer nicht einbehalten wurde und die ausländische Bank, die den Verkauf betreute, sagt: Ich war nach dem Gesetz nicht verpflichtet einzubehalten. Diese Gutgläubigkeit wird den Beteiligten bislang von den Behörden nicht immer abgenommen!

Jetzt ist auch klar, warum den Gesetzgeber der Vorwurf trifft, diese enormen Steuerschäden begünstigt zu haben. Bis 2007 war noch nicht einmal eindeutig geregelt, dass die Ausgleichszahlungen kapitalertragssteuerpflichtig sind. Die entscheidende Lücke bestand jedoch darin, dass die Steuer auf die Ausgleichszahlung nur von inländischen Banken, die mit dem Verkauf beauftragt waren, einzubehalten war und über ausländische Banken umgangen werden konnte. Erst 2012 hat der Gesetzgeber diese Lücke geschlossen.

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Ausschlussfrist und beschlagnahmte Unterlagen

Das Finanzgericht kann einem Kläger eine Ausschlussfrist für den Vortrag von Tatsachen setzen (vgl. i.e. § 79 b AO). Nach fruchtlosem Ablauf einer solchen Ausschlussfrist ist es dem Kläger im Regelfall nicht mehr möglich sich mit Tatsachen gegen einen angegriffenen Steuerbescheid zu verteidigen.

Der Bundesfinanzhof stellt in einem Beschluss vom 27.12.2019 – X B 6/18 – klar, dass eine solche Ausschlussfrist nicht gesetzt werden darf, solange es dem Kläger objektiv unmöglich ist, verfahrenswesentliche beschlagnahmte Unterlagen einzusehen bzw. Kopien dieser Unterlagen zu erhalten.

Eine solche Konstellation kann eintreten, wenn neben dem finanzgerichtlichen Verfahren ein Strafverfahren, insbesondere wegen Steuerhinterziehung, anhängig ist.

In Strafverfahren werden nicht selten umfangreich Unterlagen beschlagnahmt, die für die Verteidigung gegen Steuerbescheide in einem finanzgerichtlichen Verfahren dringend benötigt werden. Die Kläger müssen also das Finanzgericht darauf hinweisen, wenn ihnen über eine Akteneinsicht ein Zugang zu den beschlagnahmten Unterlagen im Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörden nicht ermöglicht wird.

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Nahrungsergänzungsmittel und Bestechung im Gesundheitswesen

Ärzte vermittelten Nahrungsergänzungsmittel an ihre Patienten für private Unternehmen, die diese Nahrungsergänzungsmittel herstellten und erhielten dafür eine Gewinnbeteiligung. Das LG Hildesheim, Beschluss vom 7. Februar 2020 – 15 Qs 1/20,15 Qs 2/20- sah darin keine strafbare Bestechung im Gesundheitswesen.

Wer einem Arzt einen Vorteil als Gegenleistung dafür gewährt, dass er bei der Zuführung von Patienten ihn im Wettbewerb unlauter bevorzugt, macht sich wegen Bestechung im Gesundheitswesen strafbar. Entsprechendes gilt bei der Verschreibung von Arzneimitteln (vgl. §§ 299 a und b StGB). Da Nahrungsergänzungsmittel keine Arzneimittel sind, kam es darauf an, ob die Ärzte den Unternehmen Patienten “zuführten“. Das Landgericht sah ein solches „Zuführen“ nur dann als gegeben an, wenn Unternehmen Leistungen für die Krankenkassen erbringen, die deshalb abrechenbar sind.

Das letzte Wort dürfte zu diesem Problemkreis jedoch noch nicht gesprochen sein. Der Ärzteverein wendet sich gegen eine solche enge Auslegung, denn das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ist in gleicher Weise betroffen, ganz gleich, ob es um Kassenleistungen oder andere Leistungen geht.

Für die Ärzte ist die Frage von erheblicher praktischer Bedeutung, weil viele in ihren Praxen mittlerweile nicht verschreibungspflichtige „Health Produkte“ anbieten, womit sie Provision kassieren, wenn sie einen entsprechenden Kauf vermitteln.

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Whistleblower – aktuelle Lage im September 2020

Der deutsche Gesetzgeber wird demnächst die EU Whistleblower Richtline in nationales Recht umzusetzen haben. Noch streitet die Politik. Wichtige Regelungen für Whistleblower sind im deutschen Recht jedoch insbesondere im Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bereits heute enthalten. Sie lauten:

§ 23 Abs. 1 GeschGehG:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen,

  1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 ein Geschäftsgeheimnis erlangt,
  2. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt oder
  3. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 3 als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäftsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Beschäftigungsverhältnisses offenlegt.

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG:

Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangt werden durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der rechtmäßigen Kontrolle des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt.

§ 4 Abs. 2 Nr. 1 a GeschGehG:

Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht nutzen oder offenlegen, wer das Geschäftsgeheimnis durch eine eigene Handlung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erlangt hat.

§ 4 Abs. 2 Nr. 3 GeschGehG:

Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht nutzen oder offenlegen, wer gegen eine Verpflichtung verstößt, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen.

§ 5 Nr. 2 GeschGehG:

Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses fällt nicht unter die Verbote des § 4, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt, insbesondere zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen.

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