Betriebsausgabenabzug und Scheinrechnungen

Um Schwarzlohnzahlungen „abzudecken“ kommt es in der Praxis vor, dass sog. Abdeckrechnungen, denen kein Leistungsaustausch zugrundeliegt, geschrieben werden. Als Rechnungssteller stellen sich sog. Servicegesellschaften zur Verfügung.

In der Praxis entsteht oft Streit darüber, ob es sich bei Rechnungen um Scheinrechnungen oder Rechnungen von echten Subunternehmern handelt. Macht der Steuerpflichtige Rechnungen als Betriebsausgaben geltend, stellt sich die Frage, was geschieht, wenn nicht sicher festgestellt werden kann, ob es sich um Scheinrechnungen handelt.

Das FG Hamburg hat in einem Urteil vom 27.11.2019 – 2K 111/17 – entschieden: Ermittelt das Finanzamt Umstände, die darauf hindeuten, dass Scheinrechnungen vorliegen könnten, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Leistungen tatsächlich erbracht worden sind.

Insbesondere folgende Umstände sah das Gericht als gegeben an, die auf Scheinrechnungen hindeuteten:

Barzahlungen, obwohl in den Rechnungen eine Bankverbindung ausgewiesen worden war.

Barzahlung am Tag der Rechnungserstellung, obwohl ein Zahlungsziel von sieben Tagen vereinbart war.

Fehlende Dokumentation, insbesondere fehlende Arbeitszettel

Höhere Rechnungsbeträge als in den Werkverträgen ausgewiesen

Kein Nachweis über Bargeldabhebungen

Unpräzise Leistungsbeschreibungen in den Rechnungen

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Taxigenehmigung Fehler bei Eingangsaufzeichnungen

Einem Taxiunternehmer war eine Taxigenehmigung nicht neu erteilt worden. Dagegen klagte er mit Erfolg. Die Behörde hatte die Taxigenehmigung versagt, weil sie behauptete der Taxiunternehmer sei unzuverlässig, weil es in der Vergangenheit Unzulänglichkeiten bei seinen Ursprungsaufzeichnungen gegeben hatte. Taxameter-Daten und Schichtzettel waren dem Steuerprüfer nicht vorgelegt worden.

Das reichte dem Verwaltungsgericht in Stuttgart nicht, um eine Unzuverlässigkeit zu begründen. In einem Urteil vom 27.02.2019 – 8K10743/18 – sah das Gericht in diesem Fehlverhalten keinen schweren Verstoß gegen abgabenrechtliche Vorschriften (vgl. § 1 Abs. 1, S. 2 Nr. 2 PBZugV). Wichtig war dem Gericht auch, dass gegen den Taxiunternehmer ein eingeleitetes Steuerstrafverfahren nicht fortgeführt worden war und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Verdachts der Verletzung von abgabenrechtlichen Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflichten noch nicht einmal eingeleitet wurde.

Kleinunternehmer und Scheinselbständigkeit auf dem Bau

Im Bauhandwerk werden zuweilen Subunternehmer eingesetzt, die Einzelunternehmer sind. Hier versuchen die Sozialversicherungsträger nicht selten eine unselbständige Tätigkeit zu unterstellen, um den Hauptunternehmer für Sozialabgaben in Anspruch nehmen zu können.

Im Fall des LG Magdeburg (Urteil vom 17. Juli 2019 – 11 O 75/19 –) waren die Subunternehmer bei der Handwerkskammer gemeldet und privat krankenversichert. Das Gericht lehnt eine weisungsgebundene Tätigkeit der Subunternehmer ab, die sie zu Arbeitnehmern gemacht hätte:

Soweit die Subunternehmer weisungsgebunden waren, waren sie nicht Arbeitnehmer, denn dies folgte „aus den Kooperationspflichten auf einer Baustelle, wenn der Bauablauf verlangt, dass eine Leistungskette aus mehreren rechtlich selbstständigen Gewerken- und Vertragsverhältnissen, nacheinander in Haupt- und Subunternehmern oder nebeneinander in einer Arbeitsgemeinschaft organisiert werden müssen.“

Goldene Worte!

Die Entscheidung ist noch aus einem weiteren Grund bemerkenswert. Das Gericht zweifelt an einem Vorsatz wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung (vgl. § 266 a Abs. 1 StGB), wenn es sich „nicht um einen für jedermann erkennbaren Fall von Schwarzarbeit handelt, sondern um die Frage einer nachträglichen rechtlichen Umqualifizierung von Tätigkeiten ordnungsgemäß gemeldeter Handwerker aufgrund einer komplizierten Kriterienanalyse.“

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Amtsunfähigkeit des GmbH-Geschäftsführers und Beihilfe

Geschäftsführer einer GmbH darf nicht sein, wer insbesondere wegen folgender vorsätzlicher Straftaten verurteilt worden ist:

Insolvenzverschleppung, Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht,

Betrug, Untreue und Vorenthalten von Arbeitsentgelt zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

Dieser Ausschluss gilt grundsätzlich für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils (vgl. § 6 Abs. 2 GmbhG).

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden mit Urteil vom 03.12.2019 – II ZB 18/19 -, dass eine Verurteilung wegen Beihilfe ausreiche. Es genüge auch, dass die Verurteilung mit einem Strafbefehl erfolge.

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Beamte und Steuerhinterziehung

Als Disziplinarmaßnahmen bei aktiven Beamten kommen in Betracht (vgl. § 5 BDG):

Verweis

Geldbuße

Kürzung der Dienstbezüge

Zurückstufung

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Wird ein Beamter durch Urteil rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, verliert er kraft Gesetzes seinen Beamtenstatus (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamStG).

Zweifellos ist die Steuerhinterziehung ein Dienstvergehen, das zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führen kann. Allerdings muss immer der Einzelfall entscheiden, solange nicht eine strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erfolgt ist (vgl. zuletzt VG Magdeburg, Urteil vom 01.10.2019 – 15 A 26/18 -). Vor allem für Finanzbeamte und Polizeibeamte ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung hoch gefährlich, was den Bestand des Beamtenverhältnisses anbelangt. Hier ist eine besonders sorgfältige Verteidigung im Strafverfahren angezeigt, denn der im Strafverfahren festgestellte Sachverhalt wird im Disziplinarverfahren grundsätzlich zu Grunde gelegt (vgl. § 57 BDG).

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Prozessbetrug

Der Bundesgerichtshof stellt in einer Entscheidung vom 31.10.2019 – 1 StR 219/17 – klar, dass ein strafbarer Prozessbetrug nur bei Verletzung der sog. Wahrheitspflicht im Zivilprozess in Betracht kommt (vgl. § 138 ZPO).

Im Zivilprozess dürfen ohne Verstoß gegen die Wahrheitspflicht auch lediglich vermutete Tatsachen vorgetragen werden. Die Prozesspartei darf daher Tatsachen behaupten, die sie zwar zuverlässig nicht kennt und sich Kenntnis auch nicht verschaffen kann, die sie aber für möglich hält. Die Grenze ist erst überschritten, wenn Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt werden.

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Unternehmensberatung wegen Corona

Seit 3. April 2020 gilt eine modifizierte Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Wissens für Unternehmen, die von der Corona Krise betroffen sind.

Ab sofort können kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Freiberufler einen Antrag für Beratungen bis zu einem Beratungswert von 4.000,00 Euro beim Bundesamt für Wirtschaft stellen, die ohne Eigenanteil gefördert werden.

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Vorläufige Staatenaustauschliste 2020

Mit BMF Schreiben vom 28.01.2020 – IV B 6 – S 1315/19/10030:015) – ist die vorläufige Staatenaustauschliste 2020 veröffentlicht worden.

Es werden Informationen über Finanzkonten zum 30. September 2020 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG). Dem Bundeszentralamt für Steuern sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten elektronisch zum 31. Juli 2020 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG). Die Staaten mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, ergeben sich aus der o. a. Staatenaustauschliste. Eine endgültige Liste ist bis Ende Juni 2020 in Aussicht gestellt. Bislang sind auf der Liste:

Albanien, Andorra, Anguilla, Antigua und Barbuda, Argentinien, Aruba , Aserbaidschan, Australien,  Bahamas, Bahrain, Barbados, Belgien, Belize, Bermuda, Brasilien, Britische Jungferninseln, Brunei Darussalam, Bulgarien, Chile, China, Cookinseln,Costa Rica, Curaçao, Dänemark, Dominica, Ecuador, Estland, Färöer, Finnland, Frankreich, Ghana, Grenada, Griechenland, Grönland, Guernsey, Hongkong, Indien, Indonesien, Irland, Island, Isle of Man, Israel, Italien, Japan, Jersey, Kaimaninseln, Kanada, Kasachstan, Kolumbien, Korea, Republik Kroatien, Kuwait, Lettland, Libanon, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Macau, Malaysia, Malediven, Malta, Marshallinseln,  Mauritius, Mexiko, Monaco, Montserrat, Nauru, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Niue, Norwegen, Österreich, Oman, Pakistan, Panama, Peru, Polen, Portugal, Qatar, Rumänien, Russische Föderation, Samoa, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Seychellen, Singapur, Sint Maarten, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Trinidad und Tobago, Tschechien, Türkei, Turks- und Caicosinseln, Ungarn , Uruguay, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Wie wir sehen, befinden sich auf der Liste eine Vielzahl sog. Steuerparadiese. Höchste Zeit also für Viele, die dort Vermögenswerte versteckt haben, sich Gedanken darüber zu machen, welche Erklärungen den deutschen Finanzbehörden künftig gegeben werden.

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Erbrecht in Zeiten von Corona

In Zeiten des Corona Virus machen sich viele Menschen nicht nur Gedanken über ihre Gesundheit, sondern auch über ihre Erbvorsorge. Deshalb folgt eine kleine Checkliste, für die Erstellung von letztwilligen Verfügungen

Checkliste letztwillige Verfügung

I Allgemeine Vorfragen

Persönliche Verhältnisse

Familienstammbaum

Beteiligte: Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, derzeitiger Wohnsitz

Problemfälle:  Pflichtteilsberechtigte, behinderte Erben, überschuldete Erben, verschwenderische Erben, ehemalige Ehegatten

Güterrechtsstatut

Erbrechtsstatut

Wirtschaftliche Verhältnisse

Ist – Vermögen (Privatvermögen, Betriebsvermögen)

Vorausempfänge von Erben

Wünsche des Erblassers

eigene Absicherung, Absicherung des Ehegatten, Familienbindung des Vermögens, Vermeidung von Erbschaft- und Schenkungsteuer, Schutz des Vermögens vor Gläubigerzugriff

Flankierende Maßnahmen

lebzeitige Übertragungen, Erb- und Pflichtteilsverzichte, Anrechnungsbestimmungen, ehevertragliche Regelungen, Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, Vollmachten (Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Totenfürsorgerecht)

Testierfreiheit

Testamente, gemeinschaftliche Testamente, Erbverträge

Miet- und Pachtverträge, Gesellschaftsverträge

Klärung der Kosten

II Gestaltungsinstrumente

Testament

Erbeinsetzung

Vollerbeneinsetzung, Ersatzerben, Erbengemeinschaft, Vor- und Nacherbfolge

Vermächtnis

Auflage

Testamentsvollstreckung

Behindertentestament, Geschiedenentestament, Unternehmertestament

ggf. Rechtswahl

Ehegattentestament

Einheitslösung, Trennungslösung, Wiederverheiratungsklausel, Katastrophenklausel, Pflichtteilsklausel

Erbvertrag

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