Vorläufige Staatenaustauschliste 2020

Mit BMF Schreiben vom 28.01.2020 – IV B 6 – S 1315/19/10030:015) – ist die vorläufige Staatenaustauschliste 2020 veröffentlicht worden.

Es werden Informationen über Finanzkonten zum 30. September 2020 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG). Dem Bundeszentralamt für Steuern sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten elektronisch zum 31. Juli 2020 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG). Die Staaten mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, ergeben sich aus der o. a. Staatenaustauschliste. Eine endgültige Liste ist bis Ende Juni 2020 in Aussicht gestellt. Bislang sind auf der Liste:

Albanien, Andorra, Anguilla, Antigua und Barbuda, Argentinien, Aruba , Aserbaidschan, Australien,  Bahamas, Bahrain, Barbados, Belgien, Belize, Bermuda, Brasilien, Britische Jungferninseln, Brunei Darussalam, Bulgarien, Chile, China, Cookinseln,Costa Rica, Curaçao, Dänemark, Dominica, Ecuador, Estland, Färöer, Finnland, Frankreich, Ghana, Grenada, Griechenland, Grönland, Guernsey, Hongkong, Indien, Indonesien, Irland, Island, Isle of Man, Israel, Italien, Japan, Jersey, Kaimaninseln, Kanada, Kasachstan, Kolumbien, Korea, Republik Kroatien, Kuwait, Lettland, Libanon, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Macau, Malaysia, Malediven, Malta, Marshallinseln,  Mauritius, Mexiko, Monaco, Montserrat, Nauru, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Niue, Norwegen, Österreich, Oman, Pakistan, Panama, Peru, Polen, Portugal, Qatar, Rumänien, Russische Föderation, Samoa, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Seychellen, Singapur, Sint Maarten, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Trinidad und Tobago, Tschechien, Türkei, Turks- und Caicosinseln, Ungarn , Uruguay, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Wie wir sehen, befinden sich auf der Liste eine Vielzahl sog. Steuerparadiese. Höchste Zeit also für Viele, die dort Vermögenswerte versteckt haben, sich Gedanken darüber zu machen, welche Erklärungen den deutschen Finanzbehörden künftig gegeben werden.

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Erbrecht in Zeiten von Corona

In Zeiten des Corona Virus machen sich viele Menschen nicht nur Gedanken über ihre Gesundheit, sondern auch über ihre Erbvorsorge. Deshalb folgt eine kleine Checkliste, für die Erstellung von letztwilligen Verfügungen

Checkliste letztwillige Verfügung

I Allgemeine Vorfragen

Persönliche Verhältnisse

Familienstammbaum

Beteiligte: Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, derzeitiger Wohnsitz

Problemfälle:  Pflichtteilsberechtigte, behinderte Erben, überschuldete Erben, verschwenderische Erben, ehemalige Ehegatten

Güterrechtsstatut

Erbrechtsstatut

Wirtschaftliche Verhältnisse

Ist – Vermögen (Privatvermögen, Betriebsvermögen)

Vorausempfänge von Erben

Wünsche des Erblassers

eigene Absicherung, Absicherung des Ehegatten, Familienbindung des Vermögens, Vermeidung von Erbschaft- und Schenkungsteuer, Schutz des Vermögens vor Gläubigerzugriff

Flankierende Maßnahmen

lebzeitige Übertragungen, Erb- und Pflichtteilsverzichte, Anrechnungsbestimmungen, ehevertragliche Regelungen, Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, Vollmachten (Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Totenfürsorgerecht)

Testierfreiheit

Testamente, gemeinschaftliche Testamente, Erbverträge

Miet- und Pachtverträge, Gesellschaftsverträge

Klärung der Kosten

II Gestaltungsinstrumente

Testament

Erbeinsetzung

Vollerbeneinsetzung, Ersatzerben, Erbengemeinschaft, Vor- und Nacherbfolge

Vermächtnis

Auflage

Testamentsvollstreckung

Behindertentestament, Geschiedenentestament, Unternehmertestament

ggf. Rechtswahl

Ehegattentestament

Einheitslösung, Trennungslösung, Wiederverheiratungsklausel, Katastrophenklausel, Pflichtteilsklausel

Erbvertrag

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Geldbuße als abzugsfähige Betriebsausgabe

Es herrscht weithin der Irrglaube vor, dass Geldbußen, die im Anschluss an Ordnungswidrigkeiten verhangen worden sind, nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden dürfen, auch wenn sie betrieblich veranlasst sind.

Richtig ist zu unterscheiden: Soweit mit der Geldbuße begangenes Unrecht geahndet wird, besteht ein Abzugsverbot. Soweit mit der Geldbuße jedoch ein wirtschaftlicher Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft wird, darf die Buße als Betriebsausgabe abgezogen werden (vgl. i.E. § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG).

Ein Unternehmen, das mit einer Geldbuße in Anspruch genommen werden soll, tut also gut daran mit der Behörde einen möglichst hohen „Abschöpfungsanteil“ und einen möglichst geringen „Ahndungsanteil“ auszuhandeln, wenn schon eine Geldbuße nicht verhindert werden kann.

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Vorstrafe und Entziehung des Pflichtteils

In diesem Blog beschäftigen wir uns häufig mit Nebenwirkungen von strafgerichtlichen Verurteilungen, etwa bei Steuerhinterziehung und ähnliches. Vor allem berufsrechtliche Folgen sind insoweit nicht selten. Was häufig nicht gewusst wird: ein Pflichtteil im Erbrecht kann entzogen werden wegen einer vorsätzlichen Straftat, wegen der der Pflichtteilsberechtigte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde. Voraussetzung ist allerdings weiterhin, dass die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist (§ 2333 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BGB). Unzumutbar soll alles sein, was den in der Familie des Erblassers gelebten Wertvorstellungen in hohem Maße widersprechen. Dass man sich darüber einer Praxis trefflich streiten kann, muss nicht näher begründet werden.

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Steuerhinterziehung führt zur Streichung aus der Architektenliste

In einem Fall des OVG Saarlouis vom 11.11.2019 -1 A 338/18 – war ein Architekt wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Steuerhinterziehung gründete aus einer Zeit, in der er als Gastwirt arbeitete. Dennoch sah das Gericht den klagenden Architekten als unzuverlässig an, in seinem jetzigen Beruf als Architekt zu arbeiten.

Wichtig ist, dass aus der Entscheidung hervorgeht, dass eine einzelfallbezogene Prognose der Unzuverlässigkeit gestellt werden muss. Die bloße Höhe der Strafe nach einer Steuerhinterziehung kann nicht allein entscheidend sein für die Frage ob ein Architekt als unzuverlässig angesehen werden kann und mithin seine Streichung aus der Architektenliste erfolgen darf.

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Billigung einer Schwarzgeldkasse begründet fristlose Kündigung

Im Tresor eines seiner Werke fand der Arbeitgeber Schwarzgeld. Der Werksleiter hatte einen Schlüssel zu dem Tresor. Er behauptete von dem Schwarzgeld im Tresor nichts gewusst zu haben. Das Arbeitsgericht Köln bestätigte die fristlose Kündigung mit Urteil vom 07.08.2019 – 20 Ca 581/19 -. Bereits der dringende Tatverdacht der Billigung einer Schwarzgeldkasse als verantwortlicher Werksleiter sei ein geeigneter Grund für eine fristlose Kündigung, so das Gericht.

Interessant an dem Fall ist, dass der Arbeitgeber seinen Werksleiter ohnehin loswerden wollte, denn er hatte ihn bereits betriebsbedingt gekündigt als die Schwarzgeldkasse vom Finanzleiter entdeckt wurde. Das nahm der Arbeitgeber offenbar zum willkommenen Anlass einer fristlosen Kündigung. Jedenfalls kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass Arbeitsrichter wieder einmal einen Kündigungsschutzprozess benutzen, um das staatliche Steueraufkommen zu sichern.

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„Kontoleihe“ und Haftung für Steuerschulden

Fälle bei der sog. „Kontoleihe“ bergen eine Vielzahl von Risiken. Das Finanzgericht Münster, Urteil vom 18. Juni 2019 – 2 K 1290/18 AO – hatte einen Fall zum Gegenstand, in der ein „Kontoverleiher“ für Steuerschulden des „Kontoleihers“ in Anspruch genommen wurde. Die Klägerin – eine Erzieherin – hatte der insolventen Ltd. Gesellschaft ihres Lebensgefährten ihr Konto als Geschäftskonto zur Verfügung gestellt. Rechtshandlungen eines Schuldners sind anfechtbar, wenn sie seine Gläubiger (hier: das Finanzamt) benachteiligen (§ 1 AnfG). Mit einem sog. Duldungbescheid kann das Finanzamt von einem Dritten holen, was durch anfechtbare Rechtshandlungen aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben ist (vgl. §§ 191 Abs. 1 AO, 11 Abs. 1 AnfG).

Hier sollte die Kontoleihe die Einnahmen der Ldt. den Gläubigern entziehen, die auf das Konto der Klägerin im Wege der Zwangsvollstreckung nicht zugreifen konnten. Das Finanzamt hatte die Klägerin rückwirkend für zehn Jahre in Anspruch genommen hinsichtlich aller in diesem Zeitraum auf das Konto für die Ltd. erfolgter Gutschriften. Das Finanzgericht Münster grenzte immerhin den Zeitraum auf vier Jahre ein, weil der Klägerin nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie von dem Vorsatz ihres Lebensgefährten, die Gläubiger zu benachteiligen, etwas wusste (siehe näher §§ 3 und 4 AnfG).

Also: Besser Finger weg von der Kontoleihe, auch wenn der Ehegatte, Lebensgefährte, Freund oder Verwandte dringend bittet!

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Steuerhinterziehung – Job als Geschäftsführer weg

In diesem Blog wurden schon häufig Entscheidungen mitgeteilt, die schwerwiegende Folgen von Steuerhinterziehung auf anderen Gebieten aufzeigen. Das Landgericht Gera hatte in seinem Urteil vom 28.03.2019 – 11 HK O 55/18 – einen arbeitsrechtlichen Fall zum Gegenstand. Das Gericht entschied, dass die Kündigung eines (Fremd-) Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund wirksam ist. Der Geschäftsführer hatte gegenüber der Lohnbuchhaltung eine zu geringe Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angegeben und damit einen geringeren Sachbezug für sein Dienst – Auto vorgetäuscht, wodurch die Gesellschaft zu wenig Lohnsteuer einbehielt und abführte. Das Gericht stellte insoweit nicht nur darauf ab, dass der Geschäftsführer sich einen eigenen Vorteil verschaffte wegen des geringeren Lohnsteuerabzuges, sondern betonte, dass er die steuerlichen Belange der GmbH nicht ordnungsgemäß wahrgenommen habe. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass auch Steuerhinterziehung ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein kann.

Geschäftsführer einer GmbH sollten also wissen, dass sie bei Steuerhinterziehung, sogar zugunsten der Gesellschaft ihre Stelle verlieren können. Umso wichtiger ist es, schon gegen entsprechende Vorwürfe sich wirksam zu verteidigen.

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Polizist, Steuerhinterziehung und Dienstentlassung

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Polizeibeamten nach einer Steuerhinterziehung bestätigt (Urteil vom 18. September 2019 – 3d A 86/18.O –).

Der Beamte hatte Einrichtungen, Personal und Material seiner Behörde für eine Nebentätigkeit genutzt und Steuern aus seiner Nebentätigkeit in Höhe von insgesamt etwa 108.000 € hinterzogen. Vor allem die Höhe der hinterzogenen Steuer hat dem Beamten hier geschadet. Außerdem hatte er Einkünfte nicht nur verschwiegen, sondern falsche Angaben gemacht, um Werbungskosten vorzutäuschen. Schließlich nahm er dienstliche Mittel in Anspruch für seine Nebentätigkeit, was einen dienstlichen Bezug herstellte. Demgegenüber nutze dem Beamten nicht, dass er im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit der Finanzbehörde kooperierte, bis dahin nicht vorbestraft war und die Steuer nachzahlte.

Wichtig für die Praxis bleibt jedoch folgende Aussage des Gerichts:

„Für die Auswahl der Disziplinarmaßnahme kommt es bei außerdienstlich begangenen Steuerhinterziehungen ohne dienstlichen Bezug wegen der großen Variationsbreite der möglichen Verfehlungen, insbesondere wegen der sehr unterschiedlichen Hinterziehungsbeträge, auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an.“ 

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Kronzeugenregelung auch nach Entdeckung der Tat

Das Gericht kann eine Strafe mildern oder sogar davon absehen, wenn der Täter einer Straftat eine im Zusammenhang mit seiner Tat stehende Straftat aufdeckt (vgl. i.e. § 46 b StGB). Der Bundesgerichtshof stellt in einer Entscheidung vom 26.04.2019 – 1 STR 471/18 – heraus, dass auch nach Entdeckung der Tat ein ausreichender Aufklärungserfolg eintreten kann, und zwar wenn die Aussage des Täters jedenfalls „eine sichere Grundlage für die Aburteilung der Taten schafft.“ Das eröffnet Verteidigungsmöglichkeiten, ohne dass der Angeklagte „als Verräter“ dastehen muss!

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