Beamte und Steuerhinterziehung

Als Disziplinarmaßnahmen bei aktiven Beamten kommen in Betracht (vgl. § 5 BDG):

Verweis

Geldbuße

Kürzung der Dienstbezüge

Zurückstufung

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Wird ein Beamter durch Urteil rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, verliert er kraft Gesetzes seinen Beamtenstatus (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamStG).

Zweifellos ist die Steuerhinterziehung ein Dienstvergehen, das zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führen kann. Allerdings muss immer der Einzelfall entscheiden, solange nicht eine strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erfolgt ist (vgl. zuletzt VG Magdeburg, Urteil vom 01.10.2019 – 15 A 26/18 -). Vor allem für Finanzbeamte und Polizeibeamte ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung hoch gefährlich, was den Bestand des Beamtenverhältnisses anbelangt. Hier ist eine besonders sorgfältige Verteidigung im Strafverfahren angezeigt, denn der im Strafverfahren festgestellte Sachverhalt wird im Disziplinarverfahren grundsätzlich zu Grunde gelegt (vgl. § 57 BDG).

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Prozessbetrug

Der Bundesgerichtshof stellt in einer Entscheidung vom 31.10.2019 – 1 StR 219/17 – klar, dass ein strafbarer Prozessbetrug nur bei Verletzung der sog. Wahrheitspflicht im Zivilprozess in Betracht kommt (vgl. § 138 ZPO).

Im Zivilprozess dürfen ohne Verstoß gegen die Wahrheitspflicht auch lediglich vermutete Tatsachen vorgetragen werden. Die Prozesspartei darf daher Tatsachen behaupten, die sie zwar zuverlässig nicht kennt und sich Kenntnis auch nicht verschaffen kann, die sie aber für möglich hält. Die Grenze ist erst überschritten, wenn Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt werden.

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Unternehmensberatung wegen Corona

Seit 3. April 2020 gilt eine modifizierte Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Wissens für Unternehmen, die von der Corona Krise betroffen sind.

Ab sofort können kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Freiberufler einen Antrag für Beratungen bis zu einem Beratungswert von 4.000,00 Euro beim Bundesamt für Wirtschaft stellen, die ohne Eigenanteil gefördert werden.

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Vorläufige Staatenaustauschliste 2020

Mit BMF Schreiben vom 28.01.2020 – IV B 6 – S 1315/19/10030:015) – ist die vorläufige Staatenaustauschliste 2020 veröffentlicht worden.

Es werden Informationen über Finanzkonten zum 30. September 2020 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG). Dem Bundeszentralamt für Steuern sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten elektronisch zum 31. Juli 2020 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG). Die Staaten mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, ergeben sich aus der o. a. Staatenaustauschliste. Eine endgültige Liste ist bis Ende Juni 2020 in Aussicht gestellt. Bislang sind auf der Liste:

Albanien, Andorra, Anguilla, Antigua und Barbuda, Argentinien, Aruba , Aserbaidschan, Australien,  Bahamas, Bahrain, Barbados, Belgien, Belize, Bermuda, Brasilien, Britische Jungferninseln, Brunei Darussalam, Bulgarien, Chile, China, Cookinseln,Costa Rica, Curaçao, Dänemark, Dominica, Ecuador, Estland, Färöer, Finnland, Frankreich, Ghana, Grenada, Griechenland, Grönland, Guernsey, Hongkong, Indien, Indonesien, Irland, Island, Isle of Man, Israel, Italien, Japan, Jersey, Kaimaninseln, Kanada, Kasachstan, Kolumbien, Korea, Republik Kroatien, Kuwait, Lettland, Libanon, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Macau, Malaysia, Malediven, Malta, Marshallinseln,  Mauritius, Mexiko, Monaco, Montserrat, Nauru, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Niue, Norwegen, Österreich, Oman, Pakistan, Panama, Peru, Polen, Portugal, Qatar, Rumänien, Russische Föderation, Samoa, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Seychellen, Singapur, Sint Maarten, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Trinidad und Tobago, Tschechien, Türkei, Turks- und Caicosinseln, Ungarn , Uruguay, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Wie wir sehen, befinden sich auf der Liste eine Vielzahl sog. Steuerparadiese. Höchste Zeit also für Viele, die dort Vermögenswerte versteckt haben, sich Gedanken darüber zu machen, welche Erklärungen den deutschen Finanzbehörden künftig gegeben werden.

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Erbrecht in Zeiten von Corona

In Zeiten des Corona Virus machen sich viele Menschen nicht nur Gedanken über ihre Gesundheit, sondern auch über ihre Erbvorsorge. Deshalb folgt eine kleine Checkliste, für die Erstellung von letztwilligen Verfügungen

Checkliste letztwillige Verfügung

I Allgemeine Vorfragen

Persönliche Verhältnisse

Familienstammbaum

Beteiligte: Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, derzeitiger Wohnsitz

Problemfälle:  Pflichtteilsberechtigte, behinderte Erben, überschuldete Erben, verschwenderische Erben, ehemalige Ehegatten

Güterrechtsstatut

Erbrechtsstatut

Wirtschaftliche Verhältnisse

Ist – Vermögen (Privatvermögen, Betriebsvermögen)

Vorausempfänge von Erben

Wünsche des Erblassers

eigene Absicherung, Absicherung des Ehegatten, Familienbindung des Vermögens, Vermeidung von Erbschaft- und Schenkungsteuer, Schutz des Vermögens vor Gläubigerzugriff

Flankierende Maßnahmen

lebzeitige Übertragungen, Erb- und Pflichtteilsverzichte, Anrechnungsbestimmungen, ehevertragliche Regelungen, Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, Vollmachten (Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Totenfürsorgerecht)

Testierfreiheit

Testamente, gemeinschaftliche Testamente, Erbverträge

Miet- und Pachtverträge, Gesellschaftsverträge

Klärung der Kosten

II Gestaltungsinstrumente

Testament

Erbeinsetzung

Vollerbeneinsetzung, Ersatzerben, Erbengemeinschaft, Vor- und Nacherbfolge

Vermächtnis

Auflage

Testamentsvollstreckung

Behindertentestament, Geschiedenentestament, Unternehmertestament

ggf. Rechtswahl

Ehegattentestament

Einheitslösung, Trennungslösung, Wiederverheiratungsklausel, Katastrophenklausel, Pflichtteilsklausel

Erbvertrag

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Geldbuße als abzugsfähige Betriebsausgabe

Es herrscht weithin der Irrglaube vor, dass Geldbußen, die im Anschluss an Ordnungswidrigkeiten verhangen worden sind, nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden dürfen, auch wenn sie betrieblich veranlasst sind.

Richtig ist zu unterscheiden: Soweit mit der Geldbuße begangenes Unrecht geahndet wird, besteht ein Abzugsverbot. Soweit mit der Geldbuße jedoch ein wirtschaftlicher Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft wird, darf die Buße als Betriebsausgabe abgezogen werden (vgl. i.E. § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG).

Ein Unternehmen, das mit einer Geldbuße in Anspruch genommen werden soll, tut also gut daran mit der Behörde einen möglichst hohen „Abschöpfungsanteil“ und einen möglichst geringen „Ahndungsanteil“ auszuhandeln, wenn schon eine Geldbuße nicht verhindert werden kann.

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Vorstrafe und Entziehung des Pflichtteils

In diesem Blog beschäftigen wir uns häufig mit Nebenwirkungen von strafgerichtlichen Verurteilungen, etwa bei Steuerhinterziehung und ähnliches. Vor allem berufsrechtliche Folgen sind insoweit nicht selten. Was häufig nicht gewusst wird: ein Pflichtteil im Erbrecht kann entzogen werden wegen einer vorsätzlichen Straftat, wegen der der Pflichtteilsberechtigte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde. Voraussetzung ist allerdings weiterhin, dass die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist (§ 2333 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BGB). Unzumutbar soll alles sein, was den in der Familie des Erblassers gelebten Wertvorstellungen in hohem Maße widersprechen. Dass man sich darüber einer Praxis trefflich streiten kann, muss nicht näher begründet werden.

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Steuerhinterziehung führt zur Streichung aus der Architektenliste

In einem Fall des OVG Saarlouis vom 11.11.2019 -1 A 338/18 – war ein Architekt wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Steuerhinterziehung gründete aus einer Zeit, in der er als Gastwirt arbeitete. Dennoch sah das Gericht den klagenden Architekten als unzuverlässig an, in seinem jetzigen Beruf als Architekt zu arbeiten.

Wichtig ist, dass aus der Entscheidung hervorgeht, dass eine einzelfallbezogene Prognose der Unzuverlässigkeit gestellt werden muss. Die bloße Höhe der Strafe nach einer Steuerhinterziehung kann nicht allein entscheidend sein für die Frage ob ein Architekt als unzuverlässig angesehen werden kann und mithin seine Streichung aus der Architektenliste erfolgen darf.

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Billigung einer Schwarzgeldkasse begründet fristlose Kündigung

Im Tresor eines seiner Werke fand der Arbeitgeber Schwarzgeld. Der Werksleiter hatte einen Schlüssel zu dem Tresor. Er behauptete von dem Schwarzgeld im Tresor nichts gewusst zu haben. Das Arbeitsgericht Köln bestätigte die fristlose Kündigung mit Urteil vom 07.08.2019 – 20 Ca 581/19 -. Bereits der dringende Tatverdacht der Billigung einer Schwarzgeldkasse als verantwortlicher Werksleiter sei ein geeigneter Grund für eine fristlose Kündigung, so das Gericht.

Interessant an dem Fall ist, dass der Arbeitgeber seinen Werksleiter ohnehin loswerden wollte, denn er hatte ihn bereits betriebsbedingt gekündigt als die Schwarzgeldkasse vom Finanzleiter entdeckt wurde. Das nahm der Arbeitgeber offenbar zum willkommenen Anlass einer fristlosen Kündigung. Jedenfalls kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass Arbeitsrichter wieder einmal einen Kündigungsschutzprozess benutzen, um das staatliche Steueraufkommen zu sichern.

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