Die Leitsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 11.07.2019, II R 36/16 lauten:
„Die vom Erblasser
herrührenden Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich
entstanden waren oder
die der Erblasser als
Steuerpflichtiger durch die
Verwirklichung von Steuertatbeständen noch begründet hat, sind
Nachlassverbindlichkeiten.“
Erläuterung: Dass der Erbe die noch beim Erblasser entstandenen Steuern vom Nachlasswert, der für die Berechnung der Erbschaftssteuer herangezogen wird, absetzen kann, drängt sich als richtig auf.
„Steuerschulden können nicht
abgezogen werden, wenn sie keine wirtschaftliche Belastung darstellen.“
„An der
wirtschaftlichen Belastung fehlt es,
wenn bei objektiver
Würdigung der Verhältnisse nicht
damit gerechnet werden kann, dass der Steuergläubiger seine Forderung geltend
machen werde.“
Erläuterung: Diese beiden
Leitsätze sind insbesondere von Bedeutung bei Steuerhinterziehung des
Erblassers, die im Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht entdeckt ist.
„Ändern sich die Verhältnisse nachträglich in der Weise, dass entgegen der Erwartung zum Todeszeitpunkt mit einer Geltendmachung der Steuerforderung zu rechnen ist, ist dies ein Ereignis mit materiell-rechtlicher Rückwirkung, das die Änderung des Erbschaftssteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ermöglicht.“
Erläuterung: Dieser Leitsatz ist neue Rechtsprechung und bedeutet, dass die Finanzämter, wenn Steuerhinterziehungen nach dem Tod des Erblassers aufgedeckt werden und gegebenenfalls zu erheblichen Steuernachforderungen zulasten der Erben führen, einen Abzug vom Nachlasswert bei der Erbschaftssteuer nachträglich noch ermöglichen müssen, und zwar auch noch nach Bestandskraft des Erbschaftssteuerbescheides.
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