Keine Einziehung bei verjährter Steuerschuld

In einem Strafverfahren wird das Vermögen des Täters im Wege der Einziehung abgeschöpft, wenn er durch die Tat etwas erlangt hat. Dazu gehört im Falle der Steuerhinterziehung auch die ersparte Steuer. Eine Einziehung scheidet jedoch aus, wenn die hinterzogene Steuer bereits verjährt ist. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 24.10.2019 – 1 StR 173/19 – entschieden.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis verjähren, wenn Steuern hinterzogen worden sind, nach zehn Jahren (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO), es sei denn, die Steuerstraftat ist bis dahin noch nicht verjährt (vgl. § 171 Abs. 7 AO).

Die Entscheidung des BGH ist daher vor allem in sogenannten selbständigen Einziehungsverfahren (§ 76 a StGB) bedeutsam. Solche Verfahren können auch dann noch geführt werden, wenn die Steuerstraftat bereits verjährt ist.

Corona Maßnahmen und Steuerhinterziehung

Das Bundesministerium für Finanzen und die Finanzbehörden der Länder haben aus Anlass der Coronakrise Steuererleichterungen in Aussicht gestellt. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Maßnahmen:

Zinslose Stundungen

Vollstreckungsaufschübe

Herabsetzung von Vorauszahlungen bei Einkommen- Körperschaft- und Gewerbesteuer

Die Steuerverwaltungen bieten Vordrucke im Internet an, mit denen diese Steuererleichterungen beantragt werden können. In diesen Vordrucken heißt es:

„Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben.“

Wer wissentlich zu Unrecht eine wirtschaftliche Betroffenheit durch die Corona Krise behauptet, riskiert eine spätere Bestrafung wegen Steuerhinterziehung!

Angesichts der massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona Krise wird es den Antragstellern jedoch im Regelfall leicht fallen, zumindest eine mittelbare Betroffenheit verständig erklären zu können, falls künftig Steuerstrafverfahren eingeleitet werden sollten.

Zu beachten ist schließlich noch die Berichtigungspflicht gemäß § 153 Abs. 2 AO, die in unseren Fällen griffe, wenn sich die ursprünglichen Annahmen als falsch erweisen oder künftig die Krise überwunden werden sollte.

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Selbständige Einziehung und Katalogtat

Seit 01.07.2017 hat die Bundesrepublik im Strafrecht ein Recht der Einziehung, dass zu den schärfsten der Welt gehört. Nach § 74 a Abs. 4 StGB dürfen aus einer rechtswidrigen Tat herrührende Gegenstände eingezogen werden, auch wenn der Betroffene nicht wegen einer Straftat verurteilt werden kann, weil sich ein Tatverdacht nicht erhärtet. Voraussetzung ist jedoch, dass zunächst einmal der Verdacht einer Straftat gegen den Betroffenen besteht, und zwar nicht irgendein Verdacht, sondern der Verdacht einer Katalogtat. In § 74 a Abs. 4 S. 3 StGB ist eine Vielzahl eher schwererer Straftaten aufgeführt, so etwa schwere Betäubungsmitteldelikte.

In einem Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, waren 175.000 € Bargeld gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetzes (keine Katalogtat) sichergestellt worden. Später schwenkte die Staatsanwalt auf den Tatvorwurf des Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge um.

Der Bundesgerichtshof entschied in einem Urteil vom 18.09.2019 – 1 StR 320/18 -:

“Anordnungsvoraussetzung für die selbstständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB ist, dass zum Zeitpunkt der Sicherstellung bereits ein Verdacht wegen einer Katalogtat

nach § 76a Abs. 4 Satz 3 StGB bestand und die Sicherstellung wegen dieses Verdachts

erfolgte.”

Der Betroffene darf sein Geld also wieder erhalten. Wenn die Sicherstellung allerdings sogleich wegen des Drogendelikts erfolgt wäre, wäre das Geld weg gewesen. Eine solche Sicherstellung wäre durchaus möglich gewesen, denn das Geld wurde verteilt in 15 Briefumschlägen aufgefunden neben einer Geldzählmaschine an der Kokain klebte.  

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Schwarzarbeit, Werklohn und WhatsApp

In diesem Blog wurde bereits darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen das Schwarzarbeitsgesetz einen Werkvertrag nichtig machen können (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG in Verbindung mit § 134 BGB). Werklohnansprüche sind dann nichtig und können nicht mit Erfolg gerichtlich eingeklagt werden.

In einem Fall des OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2020 – I-21 U 34/19 – wurde dem Werklohnunternehmer eine WhatsApp – Nachricht zum Verhängnis, die wie folgt lautete:

„Kannst du bitte aufteilen 20 auf das eine Konto und 15 auf das andere dass nicht so viel an die Augen von F… kommt Danke“

Mit „F …“ sei das Finanzamt gemeint, so schlussfolgerte das Gericht, und wies die Werklohnklage ab.

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Verjährung und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266 Abs. 2 Nr. 2 StGB

Es bahnt sich eine wichtige Änderung der Rechtsprechung bei der Veruntreuung von Arbeitsentgelt an. Wenn Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer vorsätzlich nicht ordentlich anmelden und demgemäß keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, also „schwarz“ arbeiten lassen, machen sie sich wegen Veruntreuung von Arbeitsentgelt strafbar. Solche Taten verjähren bislang in regelmäßig sehr langen Fristen, weil die Rechtsprechung bislang der Auffassung war, die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Erlöschen der Beitragspflicht. Wenn die Beiträge jedoch nicht bezahlt werden, können sie auch nicht erlöschen.

Der 1. Strafsenat des BGH (Anfragebeschluss vom 13.11.2019 – 1 StR 58/19 -) will nunmehr die Verjährung mit dem Verstreichenlassen des Zeitpunkts der Fälligkeit beginnen lassen. Der 5. Senat hat sich dem bereits angeschlossen (06.02.2020 – 5 ARs 1/20). Wenn sich auch die anderen Senate anschließen oder aber im Fall der Uneinigkeit der Große Strafsenat entsprechend entscheidet, hat das erhebliche Auswirkungen auf die Praxis. Die fünfjährige Verjährungsfrist würde sodann mit Ablauf der Fälligkeit des jeweiligen Beitrages zu laufen beginnen. Die Beiträge sind am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist.

Auch in laufenden Verfahren sollte diese Rechtsentwicklung bereits geltend gemacht werden.

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Innergemeinschaftliche Lieferung und Vertrauensschutz

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 S. 1 Nr. 1 b UStG). Der klassische Fall einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist die Lieferung eines Gegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Leider kommt es immer wieder vor, dass gutgläubige Lieferanten in Umsatzsteuerkarusselle eingebunden werden, die dazu dienen Vorsteuern zu erschleichen und Umsatzsteuer zu hinterziehen. Wer in ein Umsatzsteuerkarussell – auch gutgläubig – eingebunden ist, verliert grundsätzlich die Steuerbefreiung (vgl. § 25 f Abs. 1 Nr. 1 UStG). Das Gesetz gewährt jedoch einen Vertrauensschutz in § 6 a Abs. 4 UStG: Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.

Zur Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes gehört es zunächst einmal den Belegnachweis nach den §§ 17 a ff. UStDV führen zu können (etwa mit Beförderungsbelegen und Gelangensbestätigungen). Damit gibt es in der Praxis jedoch seltener Problem. Bösgläubige Teilnehmer in den Leistungsketten achten auf solche Formalien.

Eine zentrale Bedeutung kommt der qualifizierten Bestätigung nach § 18 e UStG vor. Danach bestätigt das Bundeszentralamt für Steuern auf Anfrage dem Unternehmer die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde (§ 18 e Nr. 1 EStG).

Wer eine solche Bestätigung vorlegen kann, wird sich auf den Vertrauensschutz erfolgreich berufen dürfen, es sei denn es liegen Umstände vor, die auf die Unrichtigkeit von Angaben des Käufers hinweisen. Solchen Umständen muss ggf. mit weiteren Nachforschungen begegnet werden.

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Betriebsausgabenabzug und Scheinrechnungen

Um Schwarzlohnzahlungen „abzudecken“ kommt es in der Praxis vor, dass sog. Abdeckrechnungen, denen kein Leistungsaustausch zugrundeliegt, geschrieben werden. Als Rechnungssteller stellen sich sog. Servicegesellschaften zur Verfügung.

In der Praxis entsteht oft Streit darüber, ob es sich bei Rechnungen um Scheinrechnungen oder Rechnungen von echten Subunternehmern handelt. Macht der Steuerpflichtige Rechnungen als Betriebsausgaben geltend, stellt sich die Frage, was geschieht, wenn nicht sicher festgestellt werden kann, ob es sich um Scheinrechnungen handelt.

Das FG Hamburg hat in einem Urteil vom 27.11.2019 – 2K 111/17 – entschieden: Ermittelt das Finanzamt Umstände, die darauf hindeuten, dass Scheinrechnungen vorliegen könnten, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Leistungen tatsächlich erbracht worden sind.

Insbesondere folgende Umstände sah das Gericht als gegeben an, die auf Scheinrechnungen hindeuteten:

Barzahlungen, obwohl in den Rechnungen eine Bankverbindung ausgewiesen worden war.

Barzahlung am Tag der Rechnungserstellung, obwohl ein Zahlungsziel von sieben Tagen vereinbart war.

Fehlende Dokumentation, insbesondere fehlende Arbeitszettel

Höhere Rechnungsbeträge als in den Werkverträgen ausgewiesen

Kein Nachweis über Bargeldabhebungen

Unpräzise Leistungsbeschreibungen in den Rechnungen

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Taxigenehmigung Fehler bei Eingangsaufzeichnungen

Einem Taxiunternehmer war eine Taxigenehmigung nicht neu erteilt worden. Dagegen klagte er mit Erfolg. Die Behörde hatte die Taxigenehmigung versagt, weil sie behauptete der Taxiunternehmer sei unzuverlässig, weil es in der Vergangenheit Unzulänglichkeiten bei seinen Ursprungsaufzeichnungen gegeben hatte. Taxameter-Daten und Schichtzettel waren dem Steuerprüfer nicht vorgelegt worden.

Das reichte dem Verwaltungsgericht in Stuttgart nicht, um eine Unzuverlässigkeit zu begründen. In einem Urteil vom 27.02.2019 – 8K10743/18 – sah das Gericht in diesem Fehlverhalten keinen schweren Verstoß gegen abgabenrechtliche Vorschriften (vgl. § 1 Abs. 1, S. 2 Nr. 2 PBZugV). Wichtig war dem Gericht auch, dass gegen den Taxiunternehmer ein eingeleitetes Steuerstrafverfahren nicht fortgeführt worden war und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Verdachts der Verletzung von abgabenrechtlichen Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflichten noch nicht einmal eingeleitet wurde.

Kleinunternehmer und Scheinselbständigkeit auf dem Bau

Im Bauhandwerk werden zuweilen Subunternehmer eingesetzt, die Einzelunternehmer sind. Hier versuchen die Sozialversicherungsträger nicht selten eine unselbständige Tätigkeit zu unterstellen, um den Hauptunternehmer für Sozialabgaben in Anspruch nehmen zu können.

Im Fall des LG Magdeburg (Urteil vom 17. Juli 2019 – 11 O 75/19 –) waren die Subunternehmer bei der Handwerkskammer gemeldet und privat krankenversichert. Das Gericht lehnt eine weisungsgebundene Tätigkeit der Subunternehmer ab, die sie zu Arbeitnehmern gemacht hätte:

Soweit die Subunternehmer weisungsgebunden waren, waren sie nicht Arbeitnehmer, denn dies folgte „aus den Kooperationspflichten auf einer Baustelle, wenn der Bauablauf verlangt, dass eine Leistungskette aus mehreren rechtlich selbstständigen Gewerken- und Vertragsverhältnissen, nacheinander in Haupt- und Subunternehmern oder nebeneinander in einer Arbeitsgemeinschaft organisiert werden müssen.“

Goldene Worte!

Die Entscheidung ist noch aus einem weiteren Grund bemerkenswert. Das Gericht zweifelt an einem Vorsatz wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung (vgl. § 266 a Abs. 1 StGB), wenn es sich „nicht um einen für jedermann erkennbaren Fall von Schwarzarbeit handelt, sondern um die Frage einer nachträglichen rechtlichen Umqualifizierung von Tätigkeiten ordnungsgemäß gemeldeter Handwerker aufgrund einer komplizierten Kriterienanalyse.“

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Amtsunfähigkeit des GmbH-Geschäftsführers und Beihilfe

Geschäftsführer einer GmbH darf nicht sein, wer insbesondere wegen folgender vorsätzlicher Straftaten verurteilt worden ist:

Insolvenzverschleppung, Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht,

Betrug, Untreue und Vorenthalten von Arbeitsentgelt zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

Dieser Ausschluss gilt grundsätzlich für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils (vgl. § 6 Abs. 2 GmbhG).

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden mit Urteil vom 03.12.2019 – II ZB 18/19 -, dass eine Verurteilung wegen Beihilfe ausreiche. Es genüge auch, dass die Verurteilung mit einem Strafbefehl erfolge.

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