Einziehung auch im Jugendstrafrecht

Der Große Senat in Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat am 20.01.2021 – GSSt 2/20 – wie folgt entschieden:

Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen steht auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts.

Die Instanzgerichte hatten davon abgesehen die Einziehung des Wertersatzes einer Tatbeute in Höhe von etwa 17.000 € anzuordnen, weil sie eine solche Entscheidung aufgrund des Erziehungsgedankens im Jugendstrafrecht im zu entscheidenden Fall nicht für angezeigt hielten.

Nachdem die einzelnen Senate des Bundesgerichtshofes sich in der Frage der Anwendbarkeit des Rechtes der Einziehung im Jugendstrafverfahren uneins waren, musste der Große Senat entscheiden. Er widersprach den Instanzgerichten. Das Gesetz sehe die zwingende Anwendung des Rechts der Einziehung auch im Jugendstrafverfahren vor.

Damit ist eine wichtige Frage für die Praxis geklärt. Das Recht der Einziehung findet zwingend und uneingeschränkt auch im Jugendstrafrecht Anwendung.

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FG München schätzt dem Grunde nach!

Einem ausländischen Staatsangehörigen, der in Deutschland einen Wohnsitz hatte, waren insgesamt 235.405 € aus dem Ausland auf sein deutsches Konto überwiesen worden. Gegenüber seiner Bank hatte er angegeben als Geschäftsführer im Baugewerbe tätig zu sein. In der Folge verweigerte er im wesentlichen Angaben zur Herkunft des Geldes.

Das Finanzgericht beanstandete eine Schätzung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 235.105 € nicht, obwohl nicht sicher war, ob das überwiesene Geld im Rahmen einer Tätigkeit als Geschäftsführer im Baugewerbe tatsächlich erwirtschaftet worden war.

Das Finanzgericht weicht hier vom Grundsatz ab, dass Einkünfte nur der Höhe nach und nicht dem Grunde nach geschätzt werden dürfen. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt. Es wird spannend, wie der Bundesfinanzhof entscheidet.

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Falsch adressierte Prüfungsanordnung hemmt nicht die Festsetzungsverjährung

Das Finanzamt hatte im Anschluss an eine Unternehmensausgliederung, die falsche Gesellschaft als Adressat einer Prüfungsanordnung angesehen. Das hatte noch während der Prüfung niemand bemerkt. Erst im Rechtsmittelverfahren gegen die geänderten Steuerbescheide beanstandete der neue Berater, dass die Prüfungsanordnung an die falsche Gesellschaft adressiert worden war. Dadurch sei die Festsetzungsverjährung nicht gehemmt worden (vgl. § 171 Abs. 4 AO). Der Berater machte Verjährung geltend.

Mit Erfolg, so der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 11.11.2020 – XI R 11/18 -. Eine falsch adressierte Prüfungsanordnung unterbreche nicht die Verjährung. Es könne auch nicht unter Berufung auf Treu und Glauben ein einmal durch Verjährung erloschener Anspruch wieder neu begründet werden.

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Faktischer Geschäftsführer-Kriterienkatalog

  • Bestimmung der Unternehmenspolitik,
  • Unternehmensorganisationen,
  • Einstellung von Mitarbeitern,
  • Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern,
  • Verhandlung mit Kreditgebern,
  • Gehaltshöhe,
  • Entscheidungen der Steuerangelegenheiten,
  • Steuerung der Buchhaltung

Sechs von den acht Kriterien müssen vorliegen (etwa FG Hamburg vom 29.03.2017 -3 K 183/15).

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Corona – Soforthilfen sind Subventionen

Der Bundesgerichtshof in Strafsachen hat mit Beschluss vom 04. Mai 2021 – 6 StR 137/21 –  entschieden, dass die sog. Corona Soforthilfen Subventionen sind. Damit ist der Anwendungsbereich der Strafvorschrift des Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB eröffnet. Dadurch können falsche Angaben in den Anträgen zur Erteilung der Hilfen sehr viel leichter bestraft werden als es der Fall wäre, wenn nur die Strafvorschrift des Betruges angewendet werden dürfte.

Sogar nur leichtfertig falsche Angaben in den Anträgen können strafbar sein (vgl. § 264 Abs. 4 StGB).

Strafbar im Sinne eines Subventionsbetruges sind nur falsche oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen. Das Gericht stellt insoweit keine hohen Anforderungen. So genügte dem Gericht, dass in dem zu entscheidenden Fall der Angeklagte durch ein Kreuz seine Kenntnis bestätigte, dass es sich „bei den Angaben unter Ziff. […] um subventionserhebliche Tatsachen handelt.“ Es genügte auch der Hinweis im Formular, dass „alle in diesem Antrag anzugebenden Tatsachen subventionserheblich sind.“

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Steuer-CD aus Dubai

Das Bundeszentralamt für Steuern hat am 10.02.2021 eine sog. Steuer-CD aus Dubai erworben, auf der Informationen zu mehreren tausend deutschen Steuerpflichtigen enthalten sein sollen, die Vermögen in Dubai haben. Entsprechende Informationen sollen am 16.06.2021 an die zuständigen Bundesländer zur weiteren Bearbeitung übermittelt worden sein.

Betroffene sollten prüfen, ob Selbstanzeigen sinnvoll sind und wenn ja, ob sie noch wirksam abgegeben werden können.

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Bankkonten – Datenaustausch mit der Türkei

Die Türkei hat sich bereiterklärt zum 30.09.2021 am automatischen Datenaustausch hinsichtlich von Finanzkonten mit Deutschland teilzunehmen. Es werden zwar nur die Daten ab dem Steuerjahr 2019 übermittelt, jedoch müssen sich Betroffene darauf einrichten, dass deutsche Finanzämter nach der Herkunft von Vermögen fragen, um so auch die Versteuerung von Einkünften aus den Vorjahren sicher zu stellen. Weiterhin ist zu erwarten, dass deutsche Behörden prüfen, ob in den letzten Jahren von Betroffenen zu Unrecht Sozialleistungen in Anspruch genommen oder bei Insolvenzen unzutreffende Angaben gemacht wurden.

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Steuerhinterziehung keine Vortat der Geldwäsche mehr

Seit dem 18.03.2021 gilt ein neuer Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB n.F.). Einerseits bewirkt die Gesetzesänderung, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift stark ausgedehnt worden ist. Es gibt jedoch auch eine Einschränkung. Ersparte Aufwendungen sind nunmehr nach Auffassung des OLG Saarbrücken (Beschluss vom 26.05.2021 – 4 Ws 53/21 -) kein taugliches Objekt einer Geldwäsche.

Bei der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) werden regelmäßig Aufwendungen erspart, und zwar die zutreffend geschuldete Steuer. Wer diese ersparten Vermögenswerte verschleiere, mache sich nicht mehr wegen Geldwäsche strafbar, so das Gericht. Anders sieht es aus bei Steuerhinterziehungen, mit denen Steuererstattungen zu Unrecht erlangt werden. Steuererstattungen und -vergütungen sind weiterhin taugliche Tatobjekte einer Geldwäsche.

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BGH: Cum – Ex – Geschäfte sind strafbar!

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 28.07.2021 – 1 StR 519/20 – die Verurteilung zu Bewährungsstrafen der Angeklagten und die Einziehung von ca. 176 Millionen Euro zum Nachteil einer Bank als rechtmäßig bestätigt.

So kompliziert die Cum – Ex – Geschäfte auch aufgebaut sind, so einfach ist die Aussage des Gerichts: 

Wer bewusst arbeitsteilig auf die Auszahlung nicht abgeführter Kapitalertragsteuer hinwirkt, macht sich wegen Steuerhinterziehung strafbar.

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Vermögenswertabschöpfung bei „Altfällen“

Das Bundesverfassungsgericht äußert sich im Beschluss vom 10.02.2021 – 2 BvL 8/19 zu der rückwirkenden Anwendbarkeit der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (Art. 316h EGStGB). Das Gesetz normiert die Möglichkeit das durch Straftaten Erlangte einzuziehen (§§ 76a Abs. 2, 73b StGB).

Problematisch ist, dass durch die 2017 in Kraft getretenen neuen strengeren Einziehungsnormen für 30 Jahre rückwirkend angewandt werden können. Das heißt dies soll laut dem Gesetzgeber auch für Fälle vor dem Juli 2017 gelten. Es stellte sich also die Frage, ob dies mit den verfassungsrechtlichen Prinzipien unvereinbar ist, insb. hinsichtlich des aus dem Rechtstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Rückwirkungsverbots, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.

Das BVerfG stellte zunächst fest, dass es sich bei der Einziehung nicht um eine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe handelt, sondern um eine präventive Maßnahme eigener Art mit Parallelen zum zivilrechtlichen Bereicherungsrecht. Daraus folgte, dass der Art. 316h StGB lediglich am allgemeinen (weniger strengen) Rückwirkungsverbot zu messen ist. Das Gericht entschied, dass die vorliegende Vorschrift durch überragende Belange des Allgemeinwohls gerechtfertigt und somit als Ausnahme verfassungsrechtlich zulässig sei. Auch die Verfolgungsverjährungsfristen sind dafür nicht hinderlich. Dahinter steht vordergründig die Idee das durch Straftaten Erlangte von den zu Unrecht Begünstigten (sowohl Straftäter als auch Dritte wie bspw. Unternehmen) abzuschöpfen, um wieder Gerechtigkeit herzustellen.

In der Praxis erscheint es jedoch auf Grund des für selbständige Einziehungsverfahren geltenden Opportunitätsprinzips und der Tatsache, dass es umstritten ist, ob in diesen Fällen Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, unwahrscheinlich, dass im großem Rahmen Vermögensabschöpfungen bei weit zurückliegenden Fällen durchgeführt werden. Des Weiteren steht noch eine Entscheidung des EGMR zu dieser Rückwirkung aus.

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