Heizöl als Dieselkraftstoff und Steuern

Hohe Preise für Dieselkraftstoff mögen dazu verleiten steuerbegünstigtes Heizöl zweckzuentfremden.

Die Generalzolldirektion weist darauf hin, dass die höhere Steuer für Dieselkraftstoff anfällt, wenn Heizöl als Dieselkraftstoff verwendet wird. Sogar das bloße Bereithalten von Heizöl als Kraftstoff löst die Steuer aus (siehe i.e. https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Verbrauchsteuern-im-Haushalt/Verwenden-von-Kraftstoffen/verwenden-von-kraftstoffen_node.html).

Übrigens: Heizöl wird in Deutschland farblich gekennzeichnet, sodass die Zollverwaltung stets erkennen kann, ob sich in einem Tank Heizöl oder Dieselkraftstoff befindet.

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Amateurfußball und Steuerhinterziehung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem Urteil vom 27. Juli 2021 – L 2 BA 26/21 – die Bezahlung eines Fußballspielers mit einer monatlichen “Garantiesumme” von 800 € als Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gesehen mit der Folge, dass der Verein Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen musste. Gegen den Spieler war ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet worden.

Diese Problematik wird in Zukunft die Gerichte häufiger beschäftigen, da im Amateurfußball erhebliche Schwarzzahlungen an die Spieler geleistet werden.

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Luftsicherheit und Steuerhinterziehung

Zum Schutz der Luftsicherheit, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen prüft die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit von bestimmten Personen, die in der zivilen Luftfahrt tätig sind, also auch Piloten.

Ein Pilot war wegen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden. Er hatte beim Finanzamt in der Steuererklärung die gemeinsame Veranlagung beantragt, obwohl er von seiner Ehefrau getrennt lebte. Die Unterschrift der Ehefrau unter die vermeintlich gemeinsame Steuererklärung machte er nach. Dadurch entstand ihm ein ungerechtfertigter Steuervorteil in Höhe von knapp 4.000 €.

In der Regel fehlt die Zuverlässigkeit nach dem Sicherheitsgesetz, „wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.“ (§ 7 Abs. 1 a Nr. 1 LuftSiG).

Daher sprach die Flugsicherheitsbehörde dem Piloten die Zuverlässigkeit ab, was praktisch einem Berufsverbot gleich kam. Zu Recht, wie das VG Düsseldorf in einem Beschluss vom 26.11.2021 entschied – 6L 1820/21 -.

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Versteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat als erstes Gericht in einem Hauptsacheverfahren entschieden, dass die Veräußerung von Kryptowährungen als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG zu versteuern sein können (Urteil vom 11. Juni 2021 – 5 K 1996/19 –).

In Fällen, in denen im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung mit Kryptowährungen gehandelt wird, erlangt mithin der Jahreszeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung große Bedeutung. Er wird in der Regel darüber entscheiden, ob die Gewinne versteuert werden müssen oder steuerfrei bleiben.

Die Entscheidung des Gerichts ist allerdings mit der Revision angegriffen. Wir dürfen gespannt sein, wie der Bundesfinanzhof entscheiden wird.

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Videoaufnahme von Polizeieinsätzen

Ob die Aufzeichnung vertonter Videoaufnahmen bei Polizeieinsätzen strafbar ist, ist unter den Gerichten derzeit noch umstritten. Es steht unter Strafe, das nicht-öffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufzunehmen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Das Landgericht Osnabrück stellt in einem Beschluss vom 24.09.2021 – 10 QS 49/21 – klar, dass vertonte Videoaufnahmen von Polizeieinsätzen im frei zugänglichen Raum nicht strafbar seien, da die Äußerungen von Polizeibeamten in diesem Umfeld öffentlich sein. Es komme darauf an, ob eine „faktische Öffentlichkeit“ bestehe. Das sei der Fall, wenn beliebige andere Personen von frei zugänglichen Flächen oder allgemein zugänglichen Gebäuden und Räumen Diensthandlungen hätten beobachten können. Ob das tatsächlich geschehen sei, sei demgegenüber nicht entscheidend.

Damit folgt das Gericht einen Trend in der Rechtsprechung. Die Fälle der vorgenannten Art sind allerdings noch nicht höchstrichterlich entschieden worden, so dass derzeit Rechtsunsicherheit besteht.

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Gewerbeuntersagung und Strohverhältnisse

Steuerschulden von Gewerbetreibenden können zur Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit führen. In diesen Fällen werden in der Praxis nicht selten zur Umgehung sog. Strohverhältnisse aufgebaut. Der Strohmann handelt lediglich als Marionette des Hintermannes. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Gewerbeuntersagung auch gegen eine Strohperson ausgesprochen werden.

Das Verwaltungsgericht in Regensburg (Gerichtsbescheid vom 20. April 2020 – RN 5 K 18.484 –) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem gegen eine GmbH gewerberechtliche Maßnahmen ergriffen wurden, weil deren Geschäftsführer unzuverlässig war. Daraufhin setzte die GmbH einen neuen Geschäftsführer ein. Die Gewerbeaufsicht untersagte der GmbH daraufhin ihr Gewerbe mit der Behauptung, der neue Geschäftsführer sei lediglich ein Strohmann.

Das Verwaltungsgericht sah ein Strohverhältnis zwar nicht als nachgewiesen an, aber es genüge, dass der alte unzuverlässige Geschäftsführer nach wie vor Einfluss auf die Geschäftsführung nahm. Der Leitsatz des Gerichts insoweit lautet:

„Eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit liegt ebenfalls vor, wenn ein unzuverlässiger Dritter bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Dritte einen bestimmenden Einfluss auf die Führung des Gewerbes ausübt, der Geschäftsführer die Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit des Dritten begründen, kennt und der Einfluss auf demselben Gebiet des betrieblichen Rechts- oder Wirtschaftsverkehrs zutage tritt, auf dem der Dritte unzuverlässig ist.“

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Steuerhinterziehung und Wettbewerbsregister

Ab dem 01.12.2021 sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet dem Bundeskartellamt rechtskräftige Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung mitzuteilen, die sodann ins Wettbewerbsregister eingetragen werden. Das Wettbewerbsregister informiert öffentliche Auftraggeber darüber, ob Unternehmen wegen Wirtschaftsdelikten von öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen sind.

Ein Strafurteil gegen eine natürliche Person wird eingetragen, wenn das Verhalten der natürlichen Person einem Unternehmen zuzurechnen ist. Das ist der Fall, wenn eine Leitungsperson für das Unternehmen gehandelt hat (§ 2 Abs. 3 WregG).

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Kein pauschaler Verweis auf den Ermittlungsbericht der Steuerfahndung durch das Finanzgericht

Das Finanzgericht hatte über die Grunderwerbsteuer in einem Fall zu entscheiden, in dem die Steuerfahndung ermittelt hatte, dass ein anderer Kaufpreis bei einem Grundstückskauf vereinbart worden war als beim Notar angegeben. Die Steuerfahndung war zu diesem Ergebnis gekommen. Der Kläger bestritt, einen Schwarzkaufpreis vereinbart zu haben.

Auch das Finanzgericht ging von einem schwarz vereinbarten Kaufpreis aus und verwies zur Begründung pauschal auf den Ermittlungsbericht der Steuerfahndung. Das, so der Bundesfinanzhof in einem Beschluss vom 17. August 2020 – II B 32/20 –, genüge nicht. Das Finanzgericht müsse sein Urteil begründen und damit seine eigenen Überlegungen zum Ausdruck bringen. Der pauschale Verweis auf einen Ermittlungsbericht genüge insoweit nicht.

Ausdrücklich offen gelassen hat der Bundesfinanzhof, ob das Finanzgericht auf einen Ermittlungsbericht verweisen darf, sofern es sich mit ihm inhaltlich auseinandersetzt.

In der Praxis werden wir daher leider weiterhin erleben, dass Finanzgerichte großzügig auf Ermittlungsberichte der Steuerfahndung zurückgreifen, statt unabhängig davon Feststellungen zu treffen. In Zukunft werden die Finanzgericht jedoch darauf zu achten haben, dass sie auf diese Berichte nicht nur pauschal zu verweisen, sondern sich mit ihnen auch inhaltlich auseinandersetzen.

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Hinterziehungszinsen verfassungswidrig?

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Zinssatz von 0,5 % pro Monat für steuerliche Erstattung-und Nachzahlungszinsen verfassungswidrig sei. Das bisherige Recht sei allerdings bis einschließlich für das Jahr 2018 noch weiter anzuwenden (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 -).

Achtung! Das Gericht hat allerdings keine Aussage für andere Verzinsungstatbestände, wie Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen getroffen. Insoweit bleiben künftige Entscheidungen abzuwarten.

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Keine Fristsetzung des Gerichts bei Durchsicht der Papiere im Strafverfahren

Die Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien durch die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren dient der Prüfung, ob sie als Beweisgegenstände beschlagnahmt werden müssen.

In der Praxis haben vor allem Unternehmen, die in Strafverfahren betroffen sind, ein hohes Interesse daran, dass Akten und elektronische Speicher, wie Festplatten, USB Stick und dergleichen, die wichtige Daten für den laufenden Geschäftsbetrieb enthalten, so schnell wie möglich durchgesehen und ggf. als nicht beweiserheblich wieder freigegeben werden.

In der Praxis haben bislang viele Gerichte den Ermittlungsbehörden zeitliche Vorgaben für die Dauer der Durchsicht gemacht. Solche Befristungen hat der BGH nunmehr für rechtswidrig erklärt, BGH, Beschluss vom 20.05.2021 – StB 21/21 -. Die Entscheidung, in welchem Umfang eine Durchsicht notwendig, wie zu gestalten und wann zu beenden sei, liege im Ermessen der Staatsanwaltschaft,  so der BGH. Das Gericht habe sich darauf zu beschränken lediglich zu prüfen, ob in seinem Entscheidungszeitpunkt die Grenzen dieses Ermessens noch eingehalten oder schon überschritten seien. 

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