Ärzte vermittelten Nahrungsergänzungsmittel an ihre Patienten für private Unternehmen, die diese Nahrungsergänzungsmittel herstellten und erhielten dafür eine Gewinnbeteiligung. Das LG Hildesheim, Beschluss vom 7. Februar 2020 – 15 Qs 1/20,15 Qs 2/20- sah darin keine strafbare Bestechung im Gesundheitswesen.
Wer einem Arzt einen Vorteil als Gegenleistung dafür gewährt, dass er bei der Zuführung von Patienten ihn im Wettbewerb unlauter bevorzugt, macht sich wegen Bestechung im Gesundheitswesen strafbar. Entsprechendes gilt bei der Verschreibung von Arzneimitteln (vgl. §§ 299 a und b StGB). Da Nahrungsergänzungsmittel keine Arzneimittel sind, kam es darauf an, ob die Ärzte den Unternehmen Patienten “zuführten“. Das Landgericht sah ein solches „Zuführen“ nur dann als gegeben an, wenn Unternehmen Leistungen für die Krankenkassen erbringen, die deshalb abrechenbar sind.
Das letzte Wort dürfte zu diesem Problemkreis jedoch noch nicht gesprochen sein. Der Ärzteverein wendet sich gegen eine solche enge Auslegung, denn das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ist in gleicher Weise betroffen, ganz gleich, ob es um Kassenleistungen oder andere Leistungen geht.
Für die Ärzte ist die Frage von erheblicher praktischer Bedeutung, weil viele in ihren Praxen mittlerweile nicht verschreibungspflichtige „Health Produkte“ anbieten, womit sie Provision kassieren, wenn sie einen entsprechenden Kauf vermitteln.