Geschwindigkeitsüberschreitung und Vorsatz

Wer im Straßenverkehr mit einem Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, kann die Höhe der Geldbuße aus dem Bußgeldkatalog entnehmen. Die dort angegebenen Regelbußen beziehen sich allerdings auf fahrlässige Verstöße. Wird ein vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß angenommen wird die Regelbuße verdoppelt (§ 3 Abs. 4 a BKatV).

Nicht selten kommt es vor, dass gegen einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung Einspruch vom Betroffenen eingelegt wird. Im Bußgeldbescheid ist die Regelbuße festgesetzt, wobei ein fahrlässiger Verstoß zu Grunde gelegt ist.

Das Gericht regt sodann die Rücknahme des Einspruchs an, weil auch ein vorsätzlicher Verstoß in Betracht komme und mithin eine deutlich höhere Geldbuße drohe. Dieser Hinweis ist besonders ernst zu nehmen, wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 % vorliegt. Viele Obergerichte sehen eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung als ein Indiz für vorsätzliches Handeln an (so zuletzt auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.11.2017 – 1 Owi 2 Ss Bs 87/17).

Wichtig ist allerdings, dass die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung allenfalls ein Indiz für vorsätzliches Handeln ist. Außerdem muss dem Betroffenen die Beschränkung der Geschwindigkeit als solcher überhaupt bewusst gewesen sein (OLG Bamberg, Beschluss vom 26. April 2013 – 2 Ss OWi 349/13 –). Auf Autobahnen ist das nicht selbstverständlich.

Steuerhinterziehung und Verjährung in Erbfällen

Es kommt nicht selten vor, dass Erben feststellen, dass der Erblasser unvollständige Steuererklärungen abgegeben hat. Am häufigsten sind in der Praxis die Fälle, in denen Kapitaleinkünfte aus dem Ausland verheimlicht worden sind. Die Erben sind nunmehr ihrerseits verpflichtet, die verschwiegenen Kapitaleinkünfte des Erblassers nachträglich zu erklären (vgl. § 153 Abs. 1 S. 2 AO). Unterlassen sie das, begehen sie eine Steuerhinterziehung. Das hat nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern führt auch steuerlich dazu, dass sich die Festsetzungsfrist für die hinterzogene Steuer auf zehn Jahr verlängert (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO).

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 29.08.2017 – VIII R 32/15 – entschieden, dass diese verlängerte zehnjährige Festsetzungsfrist nicht nur für den Erben gilt, der im vorgenannten Sinne Steuern hinterzogen hat, sondern auch für einen gutgläubigen Miterben.

Das führte dazu, dass im Streitfall gegen einen gutgläubigen Miterben, der also niemals wusste, dass Kapitaleinkünfte unvollständig durch den Erben angegeben worden waren, noch im Jahre 2007 Steuern für den Zeitraum 1995 vom Finanzamt nachgefordert werden konnten! Die Steuererklärungen waren für das Jahr 1995 im Jahr 1997 abgegeben worden, sodass im Jahr 2007 die zehnjährige Verjährung noch nicht abgelaufen war.

Kassen-Nachschau

Seit 01.01.2018 ist in der Abgabenordnung ein neuer § 146 b AO eingeführt, der durch einen Anwendungserlass näher erläutert ist (BMF vom 29.05.2018, IV A 4 – S 0316/13/10005 :054). Danach dürfen Amtsträger ohne Ankündigung zu den üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsräume betreten. Sie dürfen in diesem Zusammenhang insbesondere einen Kassensturz und die Daten der Registrierkasse verlangen. Kommt es zu Beanstandungen darf ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Wer Pflichten im Rahmen der Kassennachschau verletzt, muss damit rechnen, dass er schon deshalb von der Finanzverwaltung geschätzt werden kann.

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Hinterziehungszinsen verfassungswidrig?

Die Höhe der Nachzahlungszinsen bei Steuern ist in den letzten Jahren wegen der andauernden Niedrigzinsphase kritisiert worden. Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5 % (§ 238 Abs. 1 S. 1 AO). Das ergibt einen Jahreszinssatz von 6 %. Die Nachzahlungszinsen sollen einen Zinsvorteil des Steuerpflichtigen abschöpfen, den er dadurch hat, dass er fällige Steuern später zahlt. Einen Zinsvorteil in Höhe von 6 % hat der Steuerpflichtige in einer Niedrigzinsphase jedoch nicht, wenn Banken teilweise sogar einen Negativzins für angelegtes Kapital erheben. Der Bundesfinanzhof hat daher mit Beschluss vom 25.04.2018 – IX B 21/18 – entschieden, dass jedenfalls ab dem Veranlagungszeitraum 2015 verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zinshöhe bestehen.

Die spannende Frage ist, ob entsprechendes auch für Hinterziehungszinsen gilt, die auf hinterzogenen Zinsen zu zahlen sind. Auch bei Hinterziehungszinsen ist anerkannt, dass sie nicht eine zusätzliche Strafe sind, sondern den Zinsvorteil abschöpfen sollen. Daher kann für Hinterziehungszinsen nichts anderes als für Nachzahlungszinsen gelten. Durch die Gerichte ist das allerdings bislang noch nicht entschieden.

Aber Achtung! Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nur wirksam, wenn nicht nur die  hinterzogene Steuer, sondern auch die Hinterziehungszinsen und die Nachzahlungszinsen insoweit bezahlt werden (§ 371 Abs. 3 S. 1 AO). Eine Weigerung, Zinsen zu zahlen unter Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit von Hinterziehungszinsen und Nachzahlungszinsen ist daher in diesen Fällen nicht zu empfehlen.

Einbruch in Tierstall gerechtfertigt

Das OLG Naumburg hat in einem Urteil vom 22. Februar 2018 – 2 Rv 157/17 – den Freispruch für Tierrechtsaktivisten bestätigt, die in einen Schweinestall eingebrochen waren. Die Tierschützer hatten dort diverse schwere Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung dokumentiert. Zuvor hatten sie die zuständigen Behörden kontaktiert und von den Missständen, von denen sie zuvor anderweitig Kenntnis erlangt hatten, informiert, ohne dass die Behörden dagegen einschritten.

Das OLG Naumburg sah unter diesen Umständen den Einbruch nach § 34 StGB als gerechtfertigt an im Interesse des Tierschutzes. Insbesondere kam als milderes Mittel nicht das Zuwarten auf das Einschreiten der Ordnungsbehörden in Betracht.

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD aus dem Jahr 2018 ist vermerkt, dass gewollt sei „Einbrüche in Tierställe als Straftatbestand effektiv zu ahnden.“ Mit anderen Worten: Man will für Einbrüche in Tierställe das Strafgesetzbuch verschärfen. Angesichts von Fällen, wie ihn das OLG Naumburg zu entscheiden hatte, ist eine solche geplante Gesetzesverschärfung ein Hohn.

Taxigenehmigung und Steuerhinterziehung

Das VG Köln hat in einem Beschluss vom 15.06.2018 – 18 L 557/18 – den Widerruf der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen bestätigt. Dem Taxiunternehmer wurde vorgeworfen, Steuern hinterzogen zu haben. Aus dem Bericht der Steuerfahndung ergab sich, dass Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten in großem Umfang nachhaltig über einen längeren Zeitraum verletzt worden sein sollten, Schichtzettel vernichtet, Umsätze verschwiegen und Löhne schwarz ausbezahlt worden sein sollten. Die Steuernachforderungen beliefen sich auf etwa 100.000 €. Ohne eine strafgerichtliche Verurteilung abzuwarten, hielt das Gericht den Widerruf der Genehmigung für rechtmäßig. Der Taxiunternehmer sei steuerlich unzuverlässig, so das Gericht.

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Geschwindigkeitsmessung durch private Dienstleister

Früher haben Gerichte entschieden, dass die Einschaltung privater Dienstleister für Geschwindigkeitsmessungen durch Kommunen und Städte rechtswidrig ist. Mittlerweile sind jedoch in den Bundesländern rechtliche Regelungen getroffen worden, die den Kommunen/Städten erlauben, private Dienstleister im Rahmen von Geschwindigkeitsmessungen einzusetzen. Aber: Der Hoheitsträger muss immer Herr des Ermittlungsverfahrens bleiben, denn immerhin münden solche Geschwindigkeitsmessungen, insbesondere über Geldbußen und Fahrverbote, in massive Eingriffe des Staates in die Rechte seiner Bürger.

Das AG Friedberg (Hessen) hat in einem Beschluss vom 08. August 2017 – 45 a OWi – 208 Js 22979/17 – hierzu zwei interessante Leitsätze mitgeteilt:

„Sofern die zur Auswertung der Messung notwendige Hard- und Software nicht im Besitz der Stadt (oder eines Hoheitsträgers im Sinne eines Ordnungsbehördenbezirks) ist, ist die Stadt auch nicht Herrin über die Messdaten im Sinne der Rspr., sondern lediglich im Besitz einer CD mit Daten, die sie nicht verifizieren kann und von denen unklar bleibt, mit welcher Software sie erzeugt wurden.

Herrin über das Verfahren und die Messdaten ist die Stadt nur dann, wenn die Auswertung in eigener Regie und in den eigenen Räumen vorgenommen wird, der auswertende Beamte also selbst entscheiden kann, wann er die Auswertung vornimmt und hierbei nicht an die zeitlichen Vorgaben des privaten Dienstleisters gebunden ist.“

In einem Fall, in dem private Dienstleister in die Messung einbezogen sind, sollte also immer genau geprüft werden, wer was gemacht hat im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die Praxis zeigt, dass auf diese Art und Weise es immer wieder gelingt, Verfahren zumindest zur Einstellung zu bringen.

Schätzung im Steuerstrafverfahren

Der Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ und eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen in einem Steuerstrafverfahren scheinen sich einander auszuschließen. Aber:

„Auch im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zulässig, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Bemessung der Steuer maßgebend sind, aber ungewiss sind (BGH, Beschluss vom 06. April 2016 – 1 StR 523/15 –).“

Wie der Richter dabei vorzugehen hat, gibt der BGH (a.a.O.) wie folgt vor:

„Ziel der Schätzung ist es, aus den vorhandenen Anhaltspunkten in einem Akt des Schlussfolgerns und der Subsumtion diejenigen Tatsachen zu ermitteln, von deren Richtigkeit der Tatrichter überzeugt ist. Die Schätzung ist so vorzunehmen, dass sie im Ergebnis einem ordnungsgemäß durchgeführten Bestandsvergleich bzw. einer ordnungsgemäßen Einnahmeüberschussrechnung möglichst nahe kommt. Sie muss daher schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Soweit Tatsachen zur Überzeugung des Tatrichters feststehen, hat er diese der Schätzung zugrunde zu legen. Die im Rahmen des Steuerstrafverfahrens erfolgende Schätzung steht zudem unter dem Gebot, dass sich unüberwindbare Zweifel zugunsten des Angeklagten auswirken müssen. Dementsprechend müssen die vom Besteuerungsverfahren abweichenden Verfahrensgrundsätze eingehalten werden. Erforderlichenfalls hat der Tatrichter einen als erwiesen angesehenen Mindestschuldumfang festzustellen. Das bedeutet u. a., dass der Tatrichter die Schätzung der Höhe nach auf den Betrag zu begrenzen hat, der „mindestens” hinterzogen worden ist.“

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Trunkenheit im Verkehr bei Betäubungsmitteln

§ 316 StGB ist mit „Trunkenheit im Verkehr“ überschrieben. Danach macht sich strafbar, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (!) nicht der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wegen Trunkenheit im Verkehr kann sich also auch jemand strafbar machen, der andere Drogen als Alkohol eingenommen hat.

Wer 1,1 Promille Alkohol und mehr im Blut hat und damit am Steuer eines Autos erwischt wird, wird unwiderleglich als fahruntüchtig angesehen. Die ganz überwiegende Rechtsprechung lehnt solch einen Grenzwert bei anderen Drogen als Alkohol ab. Neben der Feststellung von Betäubungsmitteln im Blut des Fahrers braucht es weitere Beweisanzeichen, um ihn als fahruntüchtig anzusehen, etwa „Schlangefahren“ (vgl. zuletzt etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 19.02.2018 – 2 Rev 8/18 – 1 Ss 1/18 -).

Achtung! Ein Beschuldigter einer Straftat ist nicht verpflichtet an einem Koordinationstest teilzunehmen. Dadurch gewinnt der Beschuldigte nichts. Im Gegenteil: Bei schlechter Koordination kann der Test die Beweisanzeichen liefern, die es braucht um die Fahruntüchtigkeit nachzuweisen.

Ein Beschuldigter hat überdies ein Schweigerecht, wovon jedenfalls vor Ort, Gebrauch gemacht werden sollte. Wer sich bei einer Befragung ungewöhnlich verhält, liefert mit seinem Verhalten möglicherweise ebenfalls Beweisanzeichen von Fahruntauglichkeit.

Da der Nachweis von Fahruntauglichkeit in der Praxis oft nicht gelingt, hat der Gesetzgeber mit § 24 Abs. 2 StVG eine Ordnungswidrigkeit geschaffen, die es ausreichen lässt, wenn andere Drogen als Alkohol schlicht im Blut des Fahrers festgestellt werden. § 24 Abs. 2 StVG lautet:

„Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“

Da aufgrund der sehr guten Testverfahren heutzutage die Nachweisdauer von Betäubungsmitteln sehr viel weiter gehen kann als deren Wirkungsdauer, spielen sodann auch bei § 24a StVG (Mindest-) Grenzwerte eine Rolle. Eine einheitliche Rechtsprechung existiert insoweit jedoch nicht. In Einzelfällen sollte insoweit ein Rechtsanwalt zurate gezogen werden.

Dem Ersttäter bei einem Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVG drohen in der Regel eine Geldbuße in Höhe von 500,– EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot und außerdem zwei Punkte in Flensburg.

Eine ganz andere Frage ist schließlich, wie die Führerscheinstelle damit umgeht, wenn ihr die Polizei mitteilt, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis am Steuer unter dem Einfluss von Drogen festgestellt worden ist. Die Führerscheinstelle kann daraufhin im ungünstigsten Fall die Fahrerlaubnis entziehen.

Schweigerecht

Die ermittelnden Polizeibeamten müssen Beschuldigte vor Vernehmungen auf ihr Schweigerecht hinweisen. Geschieht das nicht, sind die Angaben von Beschuldigten grundsätzlich im Strafverfahren nicht verwertbar (vgl. § 136 BGB). Weiterhin dürfen Beschuldigte während einer Vernehmung vom Vernehmungsbeamten nicht getäuscht werden. Auch täuschungsbedingte Angaben sind nicht verwertbar (vgl. § 136a StPO).

Der Bundesgerichtshof hatte in einem Urteil vom 06.03.2018 – 1 StR 277/17 – einen Fall zu entscheiden, indem die Angeklagten nur wegen ihrer Geständnisse überführt werden konnten. Diese Geständnisse hatten sie jedoch nicht in Vernehmungen abgegeben, sodass die §§ 136 und 136a StPO nicht anwendbar waren. Er stellte sich dennoch die Frage nach der Verwertbarkeit der Geständnisse.

Mutter und Tochter hatten ein Haus angezündet. Sie waren am Tatort verdächtigt worden, beriefen sich aber nach Belehrung durch die eintreffenden Polizeibeamten auf ihr Schweigerecht. Da die Mutter vor der Tat eine Überdosis Antidepressiva eingenommen hatte und der Verdacht auf Rauchvergiftungen bestand, wurden die beiden Beschuldigten von Polizeibeamten ins Krankenhaus begleitet.

Die Mutter legte gegenüber dem dort behandelnden Arzt ein Geständnis ab. Der Arzt berief sich später auf sein ärztliches Schweigerecht. Während des Gespräches zwischen Arzt und Patient war jedoch auch eine Polizeibeamtin anwesend, von der die Beschuldigte annahm, sie gehöre zum ärztlichen Personal.

Der Bundesgerichtshof sah die Zeugenaussage der Polizeibeamtin über das Geständnis der Beschuldigten nicht als verwertbar an, weil sie unter schweren Antidepressiva stand, sich zuvor auf ihr Schweigerecht berufen hatte und die Polizeibeamtin – in ihrer Rolle unbekannt – im Behandlungszimmer verblieb. Außerdem musste die Beschuldigte sich gegenüber dem Arzt zu den Umständen des Brandes äußern, damit eine sinnvolle ärztliche Behandlung eingeleitet werden konnte. Das hatte die Polizeibeamtin ausgenutzt.

Am folgenden Tag bat die Mutter einen Polizeibeamten an ihr Krankenhausbett, um sich über den Gesundheitszustand der Tochter zu erkundigen. Dabei hatte sie erneut darüber gesprochen, dass „wir alles angezündet haben“. Die Zeugenaussage des Polizeibeamten über diese Angabe sah der Bundesgerichtshof demgegenüber jedoch als verwertbar an, weil die Beschuldigte den Polizeibeamten selbst an das Bett gebeten hatte und sie sich unbeeinflusst von Ärzten und Medikamenten gegenüber dem Beamten in Kenntnis von dessen Rolle geäußert hatte.

Die Aussagefreiheit des Beschuldigten und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung sieht der Bundesgerichtshof in seinem Urteil als Ausfluss des Grundrechtes der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG an. Ob diese verfassungsrechtliche Position eines Angeklagten verletzt ist mit der Folge der Unverwertbarkeit von Aussagen über Geständnisse prüft das Gericht anhand der Umstände des Einzelfalls, wie die Entscheidung sehr anschaulich macht. Leider ist damit einer wenig berechenbaren Rechtsprechung im Einzelfall der Weg bereitet.