Kassen-Nachschau

Seit 01.01.2018 ist in der Abgabenordnung ein neuer § 146 b AO eingeführt, der durch einen Anwendungserlass näher erläutert ist (BMF vom 29.05.2018, IV A 4 – S 0316/13/10005 :054). Danach dürfen Amtsträger ohne Ankündigung zu den üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsräume betreten. Sie dürfen in diesem Zusammenhang insbesondere einen Kassensturz und die Daten der Registrierkasse verlangen. Kommt es zu Beanstandungen darf ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Wer Pflichten im Rahmen der Kassennachschau verletzt, muss damit rechnen, dass er schon deshalb von der Finanzverwaltung geschätzt werden kann.

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