Vermögensarrest unverhältnismäßig aus Zeitgründen

Das OLG Frankfurt hat in einer Entscheidung vom 15.02.2022 – 3 Ws 34/22 – einen Vermögensrest nach zwei Jahren und acht Monaten als unverhältnismäßig aufgehoben.

Zwar hat der Gesetzgeber frühere zeitliche Beschränkung eines Vermögensarrests im Strafverfahren aufgehoben, aber es gilt nach wie vor der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Im zu entscheidenden Fall war bedeutsam, dass es zu einem faktischen Verfahrensstillstand gekommen war, der zeitnah nicht behoben werden konnte.

www.ra-schrank.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert