In § 81 b Abs. 1 StPO heißt es:
„Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.“
Das Landgericht Ravensburg meint in einem Beschluss vom 14.02.2023 – 2 Qs 9/23 -, dass diese Vorschrift auch unmittelbaren Zwang der Polizei abdeckt, der den Finger des Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor seines Mobiltelefons drückt, um es zu entsperren.
Diese Maßnahme stand dem Gesetzgeber bei Erlass der Vorschrift gewiss nicht vor Augen, zumal es bei dieser Maßnahme gar nicht im engeren Sinn um einen Fingerabdruck geht, sondern darum ein Handy zu entsperren, um an die Daten, die es enthält heranzukommen. Hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Die Entwicklung in der Rechtsprechung zu diesen Fällen ist zu beobachten.