Kronzeugenregelung auch nach Entdeckung der Tat

Das Gericht kann eine Strafe mildern oder sogar davon absehen, wenn der Täter einer Straftat eine im Zusammenhang mit seiner Tat stehende Straftat aufdeckt (vgl. i.e. § 46 b StGB). Der Bundesgerichtshof stellt in einer Entscheidung vom 26.04.2019 – 1 STR 471/18 – heraus, dass auch nach Entdeckung der Tat ein ausreichender Aufklärungserfolg eintreten kann, und zwar wenn die Aussage des Täters jedenfalls „eine sichere Grundlage für die Aburteilung der Taten schafft.“ Das eröffnet Verteidigungsmöglichkeiten, ohne dass der Angeklagte „als Verräter“ dastehen muss!

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