Schätzungsmethode Nachkalkulation

Eine nach wie vor beliebte Methode der Finanzverwaltung Umsätze von Steuerpflichtigen zu schätzen ist die Nachkalkulation. Dabei werden mit Hilfe von Kalkulationsgrundlagen die vom jeweiligen Betrieb angeblich erzielten Umsätze ermittelt und Rückschlüsse auf den angeblichen Gewinn gezogen. Die Finanzverwaltung nimmt etwa den Waren- bzw. Materialeinsatz, sowie die Preisliste des Betriebes her und kalkuliert damit einen Ausgangsumsatz auf.

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Steuerumgehung und Europarecht

Steuerrecht ist heute in weiten Teilen umgesetztes Recht der Europäischen Union. Daher sind auch immer wieder Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (kurz: EuGH) für das Steuerrecht von Interesse. Sie wirken sich unmittelbar in die Anwendung von Steuerrecht auf nationaler Ebene aus.

In einem Urteil vom 26.02.2019 – C – 115/16 – hatte sich der EuGH mit so genannten Durchleitungsgesellschaften zu befassen. Das sind Gesellschaften, die letztlich nur deshalb gegründet worden sind, um Einkünfte auf Niedrigsteuerländer umzuleiten. Diese Einkünfte werden sodann gleichsam hinterrücks wieder zurück in die Hochsteuerländer zurückgeleitet. Diese Umwege halten sich formal an das Recht und werden aus rein steuerlichen (Spar-) Gründen gemacht.

Der EuGH betont zunächst, dass es einen allgemeinen Grundsatz im Unionsrecht gibt, wonach eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt ist und die Anwendung des Unionsrechts nicht so weit gehen kann, dass die missbräuchlichen Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern gedeckt werden.

Sodann führt das Gericht aus, dass „der Grundsatz des Missbrauchsverbots in Steuersachen Anwendung findet, wenn die Erlangung eines Steuervorteils Hauptzweck der betreffenden Transaktionen ist.“

Diese Aussage des Gerichts ist strenger als das, was der Bundesfinanzhof vergleichbar zu der Frage unzulässigen steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) judiziert. Danach genügt es schon, um dem Vorwurf steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs zu entgehen, beachtliche weitere Gründe für die Gestaltung anzuführen. Für den EuGH kommt es offenbar auf solche weiteren Gründe nicht an, solange die Erlangung eines Steuervorteils Hauptzweck der Gestaltung ist.

Der EuGH weiter:

„Ein Konzern, der nicht aus Gründen geschaffen wird, die durch die wirtschaftliche Realität bedingt sind, der eine Pro-forma-Struktur hat und dessen Hauptzweck oder einer seiner Hauptzwecke die Erlangung eines Steuervorteils ist, der dem Ziel oder Zweck der anwendbaren Steuervorschriften zuwiderläuft, kann als künstliches Gebilde angesehen werden.“

Damit dürfte sich eine Vielzahl von weltweit agierenden prominenten Konzernen angesprochen fühlen. Ob der politische Wille besteht, die Rechtsprechung des EuGH konsequent in den kommenden Jahren umzusetzen, wird die Zeit zeigen.

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Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde

Das FG des Saarlandes stellt in einem Beschluss vom 03.04.2019 – 2 K 1002/16 – klar, dass seit Inkrafttreten der Datenschutz – Grundverordnung am 25.05.2018 ein gebundener Anspruch der Steuerpflichtigen auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde bestehen. Bis dahin stand die Gewährung von Akteneinsicht im Ermessen der Finanzbehörde. Anträge wurden in der Praxis in aller Regel abgelehnt.

Nur noch in Ausnahmefällen, die gesetzlich geregelt sind (vergleiche §§ 32 A SF. AO) kann das Finanzamt Anträge auf Akteneinsicht ablehnen, etwa wenn die Akteneinsicht die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörden gefährden würde.

Das Bundesministerium für Finanzen hat in einem Schreiben vom 12.01.2018 (BStBl. I 2018,185) Einzelheiten zu diesem Akteneinsichtsrecht geregelt. Danach ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörden u. a. dann gefährdet, wenn sich der Steuerpflichtige für die Erfüllung von Mitwirkungspflichten auf den Kenntnisstand der Finanzbehörden einstellen will. Damit ist der nicht praktisch seltene Fall gemeint, dass den Finanzbehörden Kontrollmaterial (Rechnungen!) vorliegt, was sie zu Anfragen beim Steuerpflichtigen veranlasst über korrespondierende Einkünfte. Nach solchen Anfragen ist es für den Steuerpflichtigen selbstverständlich von großem Interesse zu erfahren, welches Kontrollmaterial der anfragenden Behörde über ihn vorliegt.

Selbst wenn der Behörde nach wie vor Gründe verbleiben, um einen Antrag auf Akteneinsicht abzulehnen, sollten die Steuerpflichtigen bei Bedarf von ihrem Recht Gebrauch machen und immer darauf hinweisen, dass im Regelfall Akteneinsicht zu gewähren ist.

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Selbstanzeige und Umsatzsteuerhinterziehung

Seit 28.04.2011 ist die Selbstanzeige, die bei Steuerhinterziehung zur Straflosigkeit führen kann, in ihren Voraussetzungen erheblich verschärft worden. Grundsätzlich muss für eine wirksame Selbstanzeige eine „umfassende Rückkehr in die Steuerehrlichkeit“ erfolgen. Das bedeutet, dass im Regelfall Korrekturen zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen müssen (§ 371 Abs. 1 AO).

In der Praxis kommt es sehr häufig vor, dass falsche USt – Voranmeldungen durch wahrheitsgemäße USt – Jahreserklärungen berichtigt werden. Insoweit war es jahrzehntelange Praxis, dass die berichtigte Jahreserklärung von der Finanzverwaltung jedenfalls als strafbefreiende Selbstanzeige angesehen wurde, ohne dass geprüft wurde, ob die falsche Voranmeldung vorsätzlich falsch – dann Steuerhinterziehung – oder leichtfertig falsch – dann leichtfertige Steuerverkürzung – abgegeben worden war. Entsprechend wurde verfahren, wenn keine Voranmeldung, dafür aber sogleich eine Jahreserklärung abgegeben wurde. Das verschärfte Recht erschwerte den Unternehmen die Berichtigung in der Jahreserklärung jedoch unzumutbar, denn wegen des langen Zeitraumes der erforderlichen Korrekturen musste nach zehn Jahre zurückliegenden Steuersünden gefahndet werden, bevor die berichtigte Jahreserklärung als wirksame Selbstanzeige abgegeben werden konnte. Viele Steuerpflichtige trauten sich erkannte Fehler nun nicht mehr zu berichtigen.

Daher hat der Gesetzgeber ab 01.01.2015 den § 371 Abs. 2 a AO eingeführt, der die Anforderungen für eine wirksame Selbstanzeige im Bereich der Umsatzsteuer absenkt. Danach bleibt es möglich, dass eine wahrheitsgemäße USt – Jahreserklärung im Verhältnis zu den zuvor unterlassenen oder unzutreffenden Voranmeldungen eine wirksame Selbstanzeige ist. Der BGH stellt jedoch in einer Entscheidung vom 20.11.2018 -1 StR 349/18 – klar, dass die Jahreserklärung keine wirksame Selbstanzeige ist, wenn die Erklärung selbst wieder neue Unrichtigkeiten enthält.

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist in der Umsatzsteuer, jedenfalls bei der Jahreserklärung, sorgfältig zu arbeiten.

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Fehler im Strafverfahren: steuerliches Verwertungsverbot

Einen interessanten Fall hat das FG Niedersachsen mit Urteil vom 20.09.2018 – 11 K 267/17-entschieden. Gegen dieses Urteil ist die Revision zugelassen worden.

Geschwister hatten eine Wohnung bewohnt. Gegen den Bruder war ein Strafverfahren geführt worden und das Amtsgericht hatte einen Durchsuchungsbeschluss erlassen. Es wurde sodann allerdings auch das ausschließlich von der Schwester genutzte Schlafzimmer durchsucht. Dabei wurden Unterlagen aufgefunden und beschlagnahmt, die auf Schwarzarbeit der Schwester hindeuteten.

Das FG Niedersachsen hat nun im Steuerverfahren (!) der Schwester ein Verwertungsverbot dieser Unterlagen angenommen, weil der Durchsuchungsbeschluss im Strafverfahren gegen den Bruder nicht die Durchsuchung des von der Schwester ausschließlich genutzten Schlafzimmers abdeckte.

Bislang haben Finanzgerichte nach rechtswidrigen Durchsuchungen im Strafverfahren ein Verwertungsverbot für das folgende Steuerverfahren abgelehnt. Es wird interessant sein, die weitere Entwicklung in solchen Fragen zu beobachten. Das FG Niedersachsen hat die Revision zugelassen und das Finanzamt wird die Sache wahrscheinlich zum BFH bringen, der sodann neue Rechtsentwicklungen einleiten könnte.

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Betrugsschaden als anzuerkennender steuerlicher Verlust

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 07. Februar 2018 – X R 10/16 – entschieden, dass ein Verlust des eingesetzten Kapitals, der durch einen Betrug dem Steuerpflichtigen entstanden ist, als Gewerbeverlust steuerlich abgezogen werden kann.

Das Finanzamt hatte unter anderem argumentiert, dass ein Verlust bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb schon deshalb nicht habe entstehen können, weil der Betrüger mit dem eingesammelten Kapital niemals die Absicht hatte, ein Gewerbe zu betreiben. Der Kläger hatte in vorgegaukelte künftige Einnahmen aus Blockheizkraftwerken investiert. Dieser Argumentation schiebt der Bundesfinanzhof den Riegel vor. Das Gericht stellt auf die subjektive Sichtweise des Steuerpflichtigen ab im Zeitpunkt des Abschlusses der betrügerischen Verträge. Durfte der Steuerpflichtige davon ausgehen, dass seine Investitionen zu gewerblichen Einkünften führen werden, darf er das verlorene investierte Kapital als Verlust aus Gewerbebetrieb steuerlich geltend machen.

Der Teufel steckt allerdings wie immer im Steuerrecht im Detail. Oft werden Betrugsopfer an Geschäftsmodellen beteiligt, die ihnen künftig Einkünfte aus Kapitalvermögen vorgaukeln oder sie an angeblichen Steuerstundungsmodellen beteiligen. In diesen Bereichen sieht das Steuerrecht jedoch Verlustabzugsbeschränkung vor (vgl. §§ 20 Abs. 9, 15 b EStG).

Betrugsopfer sollten sich also kundig machen, wie ihre Verluste steuerlich einzuordnen sind, wenn sie sie gegenüber dem Finanzamt geltend machen wollen.