Kryptowährungen und Steuerhinterziehung

Die Behandlung von Kryptowährungen im Einkommensteuerrecht ist noch nicht abschließend geklärt. Die überwiegende Ansicht in der steuerlichen Literatur ist der Auffassung, dass der Verkauf von Kryptowährungen, die eine natürliche Person in ihrem Privatvermögen gehalten hat, zu sog. sonstigen Einkünften im Sinne von § 22 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 23 EStG führt. Dabei anfallende Veräußerungsgewinne sind also steuerpflichtig, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt.

Wer also Veräußerungsgewinne, die aus Spekulationsgeschäften innerhalb eines Jahres mit solchen Währungen stammen, in der entsprechenden Steuererklärung nicht angibt, muss damit rechnen wegen Steuerhinterziehung verfolgt zu werden.

Der steuerliche Berater wird seinem Mandanten gegebenenfalls zu einer Selbstanzeige nach § 371 AO raten müssen.

Kassen-Nachschau

Seit 01.01.2018 ist in der Abgabenordnung ein neuer § 146 b AO eingeführt, der durch einen Anwendungserlass näher erläutert ist (BMF vom 29.05.2018, IV A 4 – S 0316/13/10005 :054). Danach dürfen Amtsträger ohne Ankündigung zu den üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsräume betreten. Sie dürfen in diesem Zusammenhang insbesondere einen Kassensturz und die Daten der Registrierkasse verlangen. Kommt es zu Beanstandungen darf ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Wer Pflichten im Rahmen der Kassennachschau verletzt, muss damit rechnen, dass er schon deshalb von der Finanzverwaltung geschätzt werden kann.

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Taxigenehmigung und Steuerhinterziehung

Das VG Köln hat in einem Beschluss vom 15.06.2018 – 18 L 557/18 – den Widerruf der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen bestätigt. Dem Taxiunternehmer wurde vorgeworfen, Steuern hinterzogen zu haben. Aus dem Bericht der Steuerfahndung ergab sich, dass Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten in großem Umfang nachhaltig über einen längeren Zeitraum verletzt worden sein sollten, Schichtzettel vernichtet, Umsätze verschwiegen und Löhne schwarz ausbezahlt worden sein sollten. Die Steuernachforderungen beliefen sich auf etwa 100.000 €. Ohne eine strafgerichtliche Verurteilung abzuwarten, hielt das Gericht den Widerruf der Genehmigung für rechtmäßig. Der Taxiunternehmer sei steuerlich unzuverlässig, so das Gericht.

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Apotheken – Erlaubnis und Steuerhinterziehung

Das VG Aachen hat in einem Urteil vom 06.07.2018 – 7 K 5905/17 – den Widerruf einer Apotheken-Betriebserlaubnis wegen Unzuverlässigkeit als rechtmäßig bestätigt.

Der Kläger war als Apotheker wegen Steuerhinterziehung von etwa 240.000 € zu einer Bewährungsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Sein Geständnis und die Nachzahlung der hinterzogenen Steuer halfen ihm nicht, wobei gegen ihn auch ins Gewicht fiel, dass er in seinem Abrechnungssystem eine Manipulationssoftware verwendet hatte.

Die Entscheidung zeigt, dass Unzuverlässigkeit im Sinne des Apothekenrechts nicht zwingend voraussetzt, dass eine spezifisch apothekenrechtliche Pflicht verletzt worden ist. Es kann auch der Verstoß gegen eine steuerliche Pflicht genügen. Letztlich sind jedoch immer die Umstände des einzelnen Falles entscheidend.

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Strafzumessung bei Steuerhinterziehung und Untreue nicht vergleichbar

Der Bundesgerichtshofs hatte in einem Urteil vom 02.12.2008 -1 StR 416/08 – für Fälle der Steuerhinterziehung erklärt:

„Jedenfalls bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag wird die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine (ergänze: zur Bewährung) aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht.“

In einer neuen Entscheidung des BGH vom 14.03.2018 -2 StR 416/16- weist das Gericht darauf hin, dass diese Grundsätze der Strafzumessung nicht auf den Straftatbestand der Untreue übertragen werden können.

Finanzbeamter und Steuerhinterziehung = Entfernung aus dem Dienstverhältnis

Der Vorsteher eines Finanzamtes hatte Steuern verkürzt wegen unzutreffender Angaben über das Zusammenleben mit seiner damaligen Ehefrau, was ihm die günstigere Veranlagungsart „Zusammenveranlagung“ verschaffte. Er war von den Strafgerichten zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das ausreichen lassen, um ihm im Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis zu entfernen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 27.12.2017 – 2 B 18/17 – sogar erklärt, dass die Höhe der verkürzten Steuer für die Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens unerheblich sei.

Das Gericht wies weiterhin darauf hin, dass im Disziplinarverfahren grundsätzlich eine Bindungswirkung an die Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren besteht (§ 57 BDG).

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass Beamte im Strafverfahren um den Sachverhalt kämpfen müssen. Das Disziplinargericht wird im anschließen Disziplinarverfahren einen anderen Sachverhalt grundsätzlich nicht mehr berücksichtigen.