Die Behandlung von Kryptowährungen im Einkommensteuerrecht ist noch nicht abschließend geklärt. Die überwiegende Ansicht in der steuerlichen Literatur ist der Auffassung, dass der Verkauf von Kryptowährungen, die eine natürliche Person in ihrem Privatvermögen gehalten hat, zu sog. sonstigen Einkünften im Sinne von § 22 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 23 EStG führt. Dabei anfallende Veräußerungsgewinne sind also steuerpflichtig, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt.
Wer also Veräußerungsgewinne, die aus Spekulationsgeschäften innerhalb eines Jahres mit solchen Währungen stammen, in der entsprechenden Steuererklärung nicht angibt, muss damit rechnen wegen Steuerhinterziehung verfolgt zu werden.
Der steuerliche Berater wird seinem Mandanten gegebenenfalls zu einer Selbstanzeige nach § 371 AO raten müssen.