Amateurfußball und Steuerhinterziehung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem Urteil vom 27. Juli 2021 – L 2 BA 26/21 – die Bezahlung eines Fußballspielers mit einer monatlichen “Garantiesumme” von 800 € als Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gesehen mit der Folge, dass der Verein Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen musste. Gegen den Spieler war ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet worden.

Diese Problematik wird in Zukunft die Gerichte häufiger beschäftigen, da im Amateurfußball erhebliche Schwarzzahlungen an die Spieler geleistet werden.

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Luftsicherheit und Steuerhinterziehung

Zum Schutz der Luftsicherheit, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen prüft die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit von bestimmten Personen, die in der zivilen Luftfahrt tätig sind, also auch Piloten.

Ein Pilot war wegen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden. Er hatte beim Finanzamt in der Steuererklärung die gemeinsame Veranlagung beantragt, obwohl er von seiner Ehefrau getrennt lebte. Die Unterschrift der Ehefrau unter die vermeintlich gemeinsame Steuererklärung machte er nach. Dadurch entstand ihm ein ungerechtfertigter Steuervorteil in Höhe von knapp 4.000 €.

In der Regel fehlt die Zuverlässigkeit nach dem Sicherheitsgesetz, „wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.“ (§ 7 Abs. 1 a Nr. 1 LuftSiG).

Daher sprach die Flugsicherheitsbehörde dem Piloten die Zuverlässigkeit ab, was praktisch einem Berufsverbot gleich kam. Zu Recht, wie das VG Düsseldorf in einem Beschluss vom 26.11.2021 entschied – 6L 1820/21 -.

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Steuerhinterziehung und Wettbewerbsregister

Ab dem 01.12.2021 sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet dem Bundeskartellamt rechtskräftige Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung mitzuteilen, die sodann ins Wettbewerbsregister eingetragen werden. Das Wettbewerbsregister informiert öffentliche Auftraggeber darüber, ob Unternehmen wegen Wirtschaftsdelikten von öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen sind.

Ein Strafurteil gegen eine natürliche Person wird eingetragen, wenn das Verhalten der natürlichen Person einem Unternehmen zuzurechnen ist. Das ist der Fall, wenn eine Leitungsperson für das Unternehmen gehandelt hat (§ 2 Abs. 3 WregG).

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Steuerhinterziehung keine Vortat der Geldwäsche mehr

Seit dem 18.03.2021 gilt ein neuer Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB n.F.). Einerseits bewirkt die Gesetzesänderung, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift stark ausgedehnt worden ist. Es gibt jedoch auch eine Einschränkung. Ersparte Aufwendungen sind nunmehr nach Auffassung des OLG Saarbrücken (Beschluss vom 26.05.2021 – 4 Ws 53/21 -) kein taugliches Objekt einer Geldwäsche.

Bei der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) werden regelmäßig Aufwendungen erspart, und zwar die zutreffend geschuldete Steuer. Wer diese ersparten Vermögenswerte verschleiere, mache sich nicht mehr wegen Geldwäsche strafbar, so das Gericht. Anders sieht es aus bei Steuerhinterziehungen, mit denen Steuererstattungen zu Unrecht erlangt werden. Steuererstattungen und -vergütungen sind weiterhin taugliche Tatobjekte einer Geldwäsche.

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Altersgutachten bei Urkunden und Steuerhinterziehung

Die auf die Untersuchung von Dokumenten spezialisierten Stellen der Kriminalämter können das Herstellungsdatum von Dokumenten prüfen. Eine grobe zeitliche Einordnung ist möglich. Es kann also insbesondere festgestellt werden, ob eine Urkunde erst vor kurzem oder vor einigen Jahren hergestellt wurde. Insbesondere die Untersuchung von Kugelschreiberpasten gibt insoweit oft gute Aufschlüsse.

Altersgutachten von Urkunden sind für Finanzbehörden etwa interessant, wenn Verträge und Quittungen erst auf Nachfrage von Prüfern übergeben werden und der Prüfer glaubt, dass sie erst auf die Nachfrage hin (heimlich) erstellt wurden.

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Einziehung bei Umsatzsteuerhinterziehung von GmbH-Geschäftsführer

Einen praktisch wichtigen Fall hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.01.2020 – 1 StR 529/19 – entschieden. Ein angeklagter faktischer Geschäftsführer hatte für die GmbH Umsatzsteuern hinterzogen. Klar war, dass die GmbH durch die Steuerhinterziehung etwas erlangt hatte, und zwar eine Steuerersparnis. Aber wie sah es mit dem Geschäftsführer aus? Er hatte lediglich Geld vom Konto der GmbH abgehoben und es überdies überwiegend für betriebliche Zwecke – die Zahlung von Löhnen – verwendet. Gleichwohl hatte das Landgericht die Einziehung der abgehobenen Barmittel gegen den Geschäftsführer angeordnet mit dem Argument, in Höhe der Barabhebungen habe der Geschäftsführer etwas aus der Umsatzsteuerhinterziehung erlangt. Das ging dem BGH nun doch zu weit. Er stellte klar, dass die Vermögensebene der Gesellschaft und der des Geschäftsführers zu trennen sei. Es gebe keine rechtliche Vermutung, dass eine Steuerersparnis bei der GmbH auch eine Vermögensmehrung beim Geschäftsführer oder Gesellschafter eintreten lasse.

Anzunehmen sei das jedoch in dem Fall, in dem der Geschäftsführer die Gesellschaft nur als formalen Mantel benutze. Dem gleichzusetzen sei es, wenn jeder Vermögenszuwachs bei der Gesellschaft sogleich an den Geschäftsführer/Gesellschafter weitergeleitet werde. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

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Zweites Corona-Steuerhilfegesetz und Steuerhinterziehung

Mit dem Zweiten Corona Steuerhilfegesetz ist das Steuerstrafrecht wieder einmal verschärft worden, wobei sich die Frage stellt, was das mit Corona zu tun hat. Die geänderten Regelungen ermöglichen die strafrechtliche Einziehung auch bei verjährten Steueransprüchen und verlängern insbesondere die absolute Verjährung bei besonders schwerer Steuerhinterziehung auf 25 Jahre.

Die neuen Regelungen lauten:

§ 375a  AO Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung

„Das Erlöschen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung nach § 47 steht einer Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach den §§ 73 bis 73 c des Strafgesetzbuches nicht entgegen.“

§ 376 Abs. 1, HS 2 AO lautet:

„§ 78 b  Abs. 4  des  Strafgesetzbuches  gilt entsprechend.“

§ 376 Abs. 3 AO lautet:

„Abweichend von § 78 c Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches verjährt in den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten  Fällen  besonders schwerer Steuerhinterziehung die Verfolgung spätestens, wenn seit dem in § 78 a des Strafgesetzbuches bezeichneten Zeitpunkt das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist.“

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Innergemeinschaftliche Lieferung und Steuerhinterziehung

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 16.01.2020 – 1 StR 89/19 – die Verurteilung eines Lieferanten von Heizöl ins Ausland wegen Umsatzsteuerhinterziehung bestätigt. Die in den Beleg- und Lieferdokumenten ausgewiesenen Empfänger waren nicht mit den tatsächlichen Abnehmern des Heizöls identisch, was der Angeklagte wusste. Er durfte danach nicht seine Lieferungen als umsatzsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen anmelden, was er getan hatte. Der Bundesgerichtshof formulierte folgenden Leitsatz: „Die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 UStG) von der Umsatzsteuer entfällt, wenn der liefernde Unternehmer seine tatsächlichen Abnehmer verschweigt.“ 

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Keine Einziehung bei verjährter Steuerschuld

In einem Strafverfahren wird das Vermögen des Täters im Wege der Einziehung abgeschöpft, wenn er durch die Tat etwas erlangt hat. Dazu gehört im Falle der Steuerhinterziehung auch die ersparte Steuer. Eine Einziehung scheidet jedoch aus, wenn die hinterzogene Steuer bereits verjährt ist. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 24.10.2019 – 1 StR 173/19 – entschieden.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis verjähren, wenn Steuern hinterzogen worden sind, nach zehn Jahren (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO), es sei denn, die Steuerstraftat ist bis dahin noch nicht verjährt (vgl. § 171 Abs. 7 AO).

Die Entscheidung des BGH ist daher vor allem in sogenannten selbständigen Einziehungsverfahren (§ 76 a StGB) bedeutsam. Solche Verfahren können auch dann noch geführt werden, wenn die Steuerstraftat bereits verjährt ist.

Corona Maßnahmen und Steuerhinterziehung

Das Bundesministerium für Finanzen und die Finanzbehörden der Länder haben aus Anlass der Coronakrise Steuererleichterungen in Aussicht gestellt. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Maßnahmen:

Zinslose Stundungen

Vollstreckungsaufschübe

Herabsetzung von Vorauszahlungen bei Einkommen- Körperschaft- und Gewerbesteuer

Die Steuerverwaltungen bieten Vordrucke im Internet an, mit denen diese Steuererleichterungen beantragt werden können. In diesen Vordrucken heißt es:

„Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben.“

Wer wissentlich zu Unrecht eine wirtschaftliche Betroffenheit durch die Corona Krise behauptet, riskiert eine spätere Bestrafung wegen Steuerhinterziehung!

Angesichts der massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona Krise wird es den Antragstellern jedoch im Regelfall leicht fallen, zumindest eine mittelbare Betroffenheit verständig erklären zu können, falls künftig Steuerstrafverfahren eingeleitet werden sollten.

Zu beachten ist schließlich noch die Berichtigungspflicht gemäß § 153 Abs. 2 AO, die in unseren Fällen griffe, wenn sich die ursprünglichen Annahmen als falsch erweisen oder künftig die Krise überwunden werden sollte.

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