Das Bundesministerium für Finanzen und die Finanzbehörden der Länder haben aus Anlass der Coronakrise Steuererleichterungen in Aussicht gestellt. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Maßnahmen:
Zinslose Stundungen
Vollstreckungsaufschübe
Herabsetzung von
Vorauszahlungen bei Einkommen- Körperschaft- und Gewerbesteuer
Die Steuerverwaltungen
bieten Vordrucke im Internet an, mit denen diese Steuererleichterungen
beantragt werden können. In diesen Vordrucken heißt es:
„Ich versichere die
Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben.“
Wer wissentlich zu Unrecht
eine wirtschaftliche Betroffenheit durch die Corona Krise behauptet, riskiert
eine spätere Bestrafung wegen Steuerhinterziehung!
Angesichts der massiven
wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona Krise wird es den Antragstellern
jedoch im Regelfall leicht fallen, zumindest eine mittelbare Betroffenheit
verständig erklären zu können, falls künftig Steuerstrafverfahren eingeleitet
werden sollten.
Zu beachten ist schließlich
noch die Berichtigungspflicht gemäß § 153 Abs. 2 AO, die in unseren Fällen
griffe, wenn sich die ursprünglichen Annahmen als falsch erweisen oder künftig
die Krise überwunden werden sollte.
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