Haftstrafen wegen des Vertriebs von Restaurantkassen mit Manipulationsfunktion

Das LG Osnabrück hat am 28.11.2019 – 2 Kls 2/19 – zwei Angeklagte wegen des Vorwurfs der gewerbsmäßigen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zur Fälschung technischer Aufzeichnungen zu Gesamtfreiheitsstrafen von sieben Jahren und sechs Monaten sowie drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten hatten Kassen vertrieben, deren Software es ermöglichte nachträglich Umsätze herabzusetzen.

Die hohen Haftstrafen erklären sich insbesondere auch daraus, dass ein Steuerschaden von etwa 6 Mio. Euro nachgewiesen werden konnte. Im Sachverhalt fanden sich darüber hinaus Anhaltspunkte, dass die Kassensysteme möglicherweise in mehreren tausend Restaurants in Deutschland und Europa zum Einsatz kamen.

Dem Hauptangeklagten half, dass die Funktionsweise des Kassensystems zum Teil überhaupt erst mit seiner Hilfe aufgedeckt werden konnte. Zudem gab er Hinweise, wie sich Umsatzmanipulationen trotz der Manipulationssoftware in den Restaurants noch nachweisen ließen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Kassenmanipulation und Vermögensarrest

In Steuerstrafverfahren werden nicht selten sog. Vermögensarreste ausgebracht, die es ermöglichen das Vermögen der Beschuldigten zu beschlagnahmen (vgl. § 111 e StPO). Dabei handelt es sich um einen der schwerwiegendsten Eingriffe des Staates in die Rechte eines Bürgers.

Derzeit ist es in der Rechtsprechung umstritten, welche Anforderungen an das Sicherungsbedürfnis bei einem Vermögensarrestzu zu stellen sind. Es gibt Gerichte, die es genügen lassen für ein solches Sicherungsbedürfnis, dass ein Verdacht besteht, dass der Täter sich den rechtswidrigen Vermögensvorteil durch eine Straftat verschafft hat.

Das OLG Schleswig etwa verlangt weitergehend die im Einzelfall bestehende Besorgnis, dass der Beschuldigte Vermögenswerte verschleiern oder verstecken wird und die Vollstreckung dadurch erschwert (siehe näher Blogeintrag vom 29.05.2019).

Das hat das OLG Schleswig in einer neueren Entscheidung mit Beschluss vom 12.02.2019 -1 Ws 386/18 (1/19)) nochmals bestätigt. An dieser Entscheidung ist jedoch sehr viel bemerkenswerter, was sich im Sachverhalt des Falles zutrug. Es war der Finanzverwaltung gelungen aus dem Kassensystem einer Gaststätte sog. „inaktive Daten“ wieder sichtbar zu machen, wodurch es möglich wurde tatsächlich erzielte Umsätze abzuleiten.

Bargeldeinnahmen und moderne PC-Kasse

In bargeldintensiven Branchen, insbesondere in Gastronomiebetrieben, kommt es immer wieder zum Streit zwischen Gewerbetreibenden und dem Finanzamt, in welchem Umfang Bargeschäfte aufgezeichnet werden müssen.

Der Bundesfinanzhof hat im Jahr 1966 entschieden, dass es für einen Steuerpflichtigen unzumutbar ist, jede einzelne Bareinnahme aufzuzeichnen (BFH BStBl. III 1966, 371). Aber: Mittlerweile ist die Technik vorangeschritten. In einer Entscheidung des FG Hamburg vom 13.08.2018 – 2 V 216/17 – wurde beschlossen, dass der Steuerpflichtige sich nicht darauf berufen könne, es sei unzumutbar Bargeschäfte einzeln aufzeichnen, wenn er ein modernes Kassensystem verwendet, das ihm Einzelaufzeichnungen ermöglicht.

Im konkreten Fall konnte der Steuerpflichtige mit seinen Bareinnahmen vom Finanzamt also geschätzt werden.

Kassen-Nachschau

Seit 01.01.2018 ist in der Abgabenordnung ein neuer § 146 b AO eingeführt, der durch einen Anwendungserlass näher erläutert ist (BMF vom 29.05.2018, IV A 4 – S 0316/13/10005 :054). Danach dürfen Amtsträger ohne Ankündigung zu den üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsräume betreten. Sie dürfen in diesem Zusammenhang insbesondere einen Kassensturz und die Daten der Registrierkasse verlangen. Kommt es zu Beanstandungen darf ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Wer Pflichten im Rahmen der Kassennachschau verletzt, muss damit rechnen, dass er schon deshalb von der Finanzverwaltung geschätzt werden kann.

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