Steuerschuld und Nachlassverbindlichkeiten

Die Leitsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 11.07.2019, II R 36/16 lauten:

„Die vom Erblasser herrührenden Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits  rechtlich  entstanden  waren  oder  die der  Erblasser  als  Steuerpflichtiger  durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen noch begründet hat, sind Nachlassverbindlichkeiten.“

Erläuterung: Dass der Erbe die noch beim Erblasser entstandenen Steuern vom Nachlasswert, der für die Berechnung der Erbschaftssteuer herangezogen wird, absetzen kann, drängt sich als richtig auf.

„Steuerschulden können nicht abgezogen werden, wenn sie keine wirtschaftliche Belastung darstellen.“

„An  der  wirtschaftlichen  Belastung  fehlt es,  wenn  bei  objektiver  Würdigung  der Verhältnisse nicht damit gerechnet werden kann, dass der Steuergläubiger seine Forderung geltend machen werde.“

Erläuterung: Diese beiden Leitsätze sind insbesondere von Bedeutung bei Steuerhinterziehung des Erblassers, die im Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht entdeckt ist.

„Ändern  sich  die  Verhältnisse  nachträglich in der Weise, dass entgegen der Erwartung zum Todeszeitpunkt mit einer Geltendmachung  der  Steuerforderung  zu  rechnen ist, ist dies ein Ereignis mit materiell-rechtlicher  Rückwirkung,  das  die  Änderung  des Erbschaftssteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ermöglicht.“

Erläuterung: Dieser Leitsatz ist neue Rechtsprechung und bedeutet, dass die Finanzämter, wenn Steuerhinterziehungen nach dem Tod des Erblassers aufgedeckt werden und gegebenenfalls zu erheblichen Steuernachforderungen zulasten der Erben führen, einen Abzug vom Nachlasswert bei der Erbschaftssteuer nachträglich noch ermöglichen müssen, und zwar auch noch nach Bestandskraft des Erbschaftssteuerbescheides.

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Untreueschäden als Betriebsausgabe

Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss vom 13.11.2019 – VIII S 37/18 – folgenden Leitsatz veröffentlicht.

„Unberechtigte Entnahmen eines Mitunternehmers aus dem bereits vorhandenen oder realisierten Gesellschaftsvermögen führen wie Veruntreuungen durch einen Nichtgesellschafter bei der Mitunternehmerschaft zu einer Betriebsausgabe. Bei einer Personengesellschaft, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, kommt die (korrespondierende) Aktivierung eines durch unberechtigte Entnahmen des ungetreuen Gesellschafters entstandenen Ersatzanspruchs nicht in Betracht.“

Der Leitsatz ist für einen Laien möglicherweise schwer verständlich. Die Entscheidung ist jedoch wichtig für Schäden, die Unternehmen von innen heraus zugefügt werden. Das Finanzamt versucht leider nicht selten Schäden, die durch den Griff in die Kasse eines Unternehmens verursacht werden, nicht zum Abzug im Rahmen der Besteuerung zuzulassen. Der Bundesfinanzhof schiebt dem einen weiteren Riegel vor. In der Fallgestaltung, die dem Gericht vorlag hatte der Mitgesellschafter einer Personengesellschaft von Steuerberatern in die Kasse gegriffen. Die Gesellschaft durfte also den Schaden, der ihr durch den Mitgesellschafter entstanden war, steuerlich zum Abzug bringen.

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Durchsuchungsbefehl aufgehoben – Vollstreckungsmaßnahme rechtswidrig

Bei Vollstreckungen durch das Finanzamt gilt: Ist der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig und wird daher aufgehoben, sind die dabei vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen ebenfalls rechtswidrig. Im zu entscheidenden Fall hatte das Finanzamt sich beim Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss für Räumlichkeiten des Schuldners besorgt, um dort nach Gegenständen zu suchen, die es pfänden wollte (vgl. § 287 Abs. 4 AO). Der Schuldner beschwerte sich über den Durchsuchungsbeschluss. Das Landgericht hob ihn als rechtswidrig auf, weil die beizutreibenden Beträge in der Durchsuchungsanordnung nicht bezeichnet worden seien. Der Bundesfinanzhof entschied sodann, dass damit auch die bei der Durchsuchung vorgenommenen Pfändungen rechtswidrig seien (BFH, Urteil vom 15.10.2019, VII R 6/18).

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Strafbar nach § 315 d StGB ohne Rennen?

Wer im Straßenverkehr sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB). In der Regel wir die Fahrerlaubnis entzogen (vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 1 a StGB). § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB wurde im Zuge der Kriminalisierung von verbotenen Kraftfahrzeugrennen eingeführt. Die Regelung setzt im Gegensatz zu § 315 d Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB allerdings nicht voraus, dass überhaupt ein Kraftfahrzeugrennen stattfindet, sondern orientiert sich eher an einem „Einzelrennen.“ Aber: Greift die Regelung, wenn es dem Fahrer nicht um ein Rennen gegen sich selbst geht und wie ist die Vorschrift von einer schlichten Geschwindigkeitsübertretung abzugrenzen?

Das Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 04.07.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19 –, hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem der Angeklagte mit weit überhöhter Geschwindigkeit versuchte sich einer Polizeikontrolle zu entziehen. Das Gericht stellt zunächst klar, dass es nicht darauf ankommt, ob der Täter die objektiv höchst mögliche Geschwindigkeit erreichen will. Es genügt das Ziel, die subjektiv höchst mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, die durch die konkrete Verkehrssituation, das Fahrzeug und die Fähigkeiten des Fahrers bedingt ist.

Hier ging es dem Angeklagten nur deshalb um eine möglichst hohe Geschwindigkeit, weil er vor der Polizei fliehen wollte. Für das Gericht ist es jedoch unbeachtlich, dass der Täter noch andere Beweggründe hatte als schnelles Fahren.

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Buchhalter und Umsatzsteuervoranmeldungen

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass selbstständige Buchhalter für ihre Kunden auch die Umsatzsteuervoranmeldungen erledigen. Das FG Baden-Württemberg hat in einer Entscheidung vom 30.10.2019 – 4 K 1715/18 – darauf hingewiesen, dass ein Buchhalter der Umsatzsteuervoranmeldungen für seine Kunden erstellt unbefugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet. Er darf das also nicht. Eine analoge Anwendung des § 6 Nr. 4 StBerG, der die Erstellung von Lohnsteueranmeldungen für Buchhalter erlaubt, lehnte das Gericht ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.

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Intelligenzminderung und Steuerhinterziehung

Fragen der Schuldfähigkeit stellen sich im Steuerstrafrecht eher selten. Einen interessanten Fall hatte der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 07.02.2019 – 1 StR 485/18 – zu entscheiden. Ein in seiner Intelligenz geminderter Heranwachsender war dazu veranlasst worden, Scheinrechnungen zu stellen. Das Landgericht war wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass der Angeklagte wusste, dass er die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer hätte erklären müssen. Der Bundesgerichtshof beanstandete, dass der Hinterziehungsvorsatz beim Angeklagten vor dem Hintergrund seiner Intelligenzminderung nicht hinreichend begründet sei.

Leider wird in der Praxis nicht selten ein Vorsatz bei der Steuerhinterziehung zu Unrecht unterstellt. Das Umsatzsteuergesetz hat eine gesonderte Regelung eingeführt, die bewirkt, das in einer Scheinrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer auch zu einer Umsatzsteuerpflicht führt (§ 14 c UStG). Selbstverständlich ist das nicht, denn den Scheinrechnungen liegen keine tatsächlichen Leistungen zu Grunde, an die eine Umsatzsteuer im Grundsatz anknüpft. Weiterhin hat das Gesetz eine gesonderte Regelung getroffen, wonach auch Personen, die lediglich Scheinrechnungen ausstellen, verpflichtet sind Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen abzugeben (§ 18 Abs. 4 b UStG). Dieses Wissen hatte das Landgericht seinem intelligenzgeminderten Angeklagten ohne weiteres unterstellt.

Sehr viel einfacher wäre im hiesigen Fall übrigens der Vorsatz zu begründen gewesen hinsichtlich einer Beihilfe an der Steuerhinterziehung der Rechnungsempfänger, die Scheinrechnungen in der Regel dafür verwenden zu Unrecht die Vorsteuer zu ziehen und Betriebsausgaben zu Unrecht zu senken. Das dürfte auch der intelligenzgeminderte Angeklagte durchaus nachvollzogen haben. Irgendeinen Sinn mussten die Scheinrechnungen haben! Deshalb wurde der Angeklagte jedoch hier nicht verurteilt.

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Tücken bei Bedingungen im Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht

Wirtschaftsgüter, die unter einer aufschiebenden Bedingung geschenkt oder vererbt werden, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist (§ 4 BewG). Diese Regelung ist für den Steuerpflichtigen zunächst einmal erfreulich. Beispiel: Schenkt der Opa seiner Enkelin für den Fall, dass sie das 18. Lebensjahr erreicht ein Wertpapierdepot, so muss die Enkelin das Wertpapierdepot nicht schon mit dem Versprechen, sondern erst mit dem Erreichen ihres 18. Lebensjahrs versteuern. Zu diesem Zeitpunkt entstehen dann aber auch entsprechende Erklärungspflichten, die bei Verletzung dem Risiko der Bestrafung wegen Steuerhinterziehung unterliegen.

Werden Wirtschaftsgüter unter einer auflösenden Bedingung erworben, werden sie zunächst einmal wie unbedingt erworben behandelt (§ 5 Abs. 1 BewG). Beispiel: Der Opa schenkt seiner Enkelin ein Wertpapierdepot. Sie muss das Depot zurückgeben, wenn sie ihr Studium abbricht. Hier ist das Depot geschenkt und muss unter Berücksichtigung von Freibeträgen versteuert werden. Tritt die Bedingung ein, muss der Steuerpflichtige nicht nur das Geschenk zurückgeben, sondern auch dafür sorgen, dass die ursprüngliche Steuerbelastung berichtigt wird. Das Finanzamt berichtigt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag. Aber Achtung! Der Antrag muss bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, der auf den Eintritt der Bedingung folgt (§ 5 Abs. 2 BewG). Wer zu spät beantragt, kann die Berichtigung der Steuer nicht mehr erreichen.

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Einziehung bei Umsatzsteuerhinterziehung von GmbH-Geschäftsführer

Einen praktisch wichtigen Fall hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.01.2020 – 1 StR 529/19 – entschieden. Ein angeklagter faktischer Geschäftsführer hatte für die GmbH Umsatzsteuern hinterzogen. Klar war, dass die GmbH durch die Steuerhinterziehung etwas erlangt hatte, und zwar eine Steuerersparnis. Aber wie sah es mit dem Geschäftsführer aus? Er hatte lediglich Geld vom Konto der GmbH abgehoben und es überdies überwiegend für betriebliche Zwecke – die Zahlung von Löhnen – verwendet. Gleichwohl hatte das Landgericht die Einziehung der abgehobenen Barmittel gegen den Geschäftsführer angeordnet mit dem Argument, in Höhe der Barabhebungen habe der Geschäftsführer etwas aus der Umsatzsteuerhinterziehung erlangt. Das ging dem BGH nun doch zu weit. Er stellte klar, dass die Vermögensebene der Gesellschaft und der des Geschäftsführers zu trennen sei. Es gebe keine rechtliche Vermutung, dass eine Steuerersparnis bei der GmbH auch eine Vermögensmehrung beim Geschäftsführer oder Gesellschafter eintreten lasse.

Anzunehmen sei das jedoch in dem Fall, in dem der Geschäftsführer die Gesellschaft nur als formalen Mantel benutze. Dem gleichzusetzen sei es, wenn jeder Vermögenszuwachs bei der Gesellschaft sogleich an den Geschäftsführer/Gesellschafter weitergeleitet werde. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

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Zweites Corona-Steuerhilfegesetz und Steuerhinterziehung

Mit dem Zweiten Corona Steuerhilfegesetz ist das Steuerstrafrecht wieder einmal verschärft worden, wobei sich die Frage stellt, was das mit Corona zu tun hat. Die geänderten Regelungen ermöglichen die strafrechtliche Einziehung auch bei verjährten Steueransprüchen und verlängern insbesondere die absolute Verjährung bei besonders schwerer Steuerhinterziehung auf 25 Jahre.

Die neuen Regelungen lauten:

§ 375a  AO Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung

„Das Erlöschen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung nach § 47 steht einer Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach den §§ 73 bis 73 c des Strafgesetzbuches nicht entgegen.“

§ 376 Abs. 1, HS 2 AO lautet:

„§ 78 b  Abs. 4  des  Strafgesetzbuches  gilt entsprechend.“

§ 376 Abs. 3 AO lautet:

„Abweichend von § 78 c Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches verjährt in den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten  Fällen  besonders schwerer Steuerhinterziehung die Verfolgung spätestens, wenn seit dem in § 78 a des Strafgesetzbuches bezeichneten Zeitpunkt das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist.“

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Innergemeinschaftliche Lieferung und Steuerhinterziehung

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 16.01.2020 – 1 StR 89/19 – die Verurteilung eines Lieferanten von Heizöl ins Ausland wegen Umsatzsteuerhinterziehung bestätigt. Die in den Beleg- und Lieferdokumenten ausgewiesenen Empfänger waren nicht mit den tatsächlichen Abnehmern des Heizöls identisch, was der Angeklagte wusste. Er durfte danach nicht seine Lieferungen als umsatzsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen anmelden, was er getan hatte. Der Bundesgerichtshof formulierte folgenden Leitsatz: „Die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 UStG) von der Umsatzsteuer entfällt, wenn der liefernde Unternehmer seine tatsächlichen Abnehmer verschweigt.“ 

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