FG Düsseldorf: Tabak-Strips sind tabaksteuerfrei

Nach Auffassung des FG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2020 – 4K 36/18 – sind sog. Tabak-Strips kein Rauchtabak und damit tabaksteuerfrei.

Für das Gericht war wesentlich, dass sich die Tabak-Strips, über die es zu entscheiden hatte, nicht zum Rauchen eigneten, auch nicht nach einfacher (nicht industrieller) Bearbeitung. Mit anderen Worten: Aus den Tabak-Strips muss erst noch durch industrielle Verarbeitung Rauchtabak werden. Erst dann greift die Tabaksteuer. Das Gericht hat die Revision zugelassen. Wir dürfen gespannt sein, wie der BFH die Sache sehen wird.

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Steuerhinterziehung und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Ein Gastronom hatte über drei Jahre hinweg Steuern hinterzogen und sich einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung schuldig gemacht. Deshalb wurde er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung verurteilt. Danach arbeitete er als Angestellter Taxifahrer. Hierfür benötigte er eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Die Behörde hatte wegen seiner Vorverurteilung Zweifel, ob er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde (vgl. §§ 11 Abs. 1, 48 FeV). Sie ordnete daher eine amtliche, medizinisch-psychologische Begutachtung an. Wegen der Corona Pandemie konnte der Taxifahrer das Gutachten nicht rechtzeitig beibringen, woraufhin sein Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung abgelehnt wurde.

Der Taxifahrer versuchte vergeblich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit dagegen vorzugehen. Der VGH München entschied mit Beschluss vom 23.04.2020 – 11 CE 20/870 -, dass der Antragsteller durch seine Straftaten eine Neigung gezeigt habe, sich zu Bereicherungszwecken über die Vermögensinteressen anderer, und zwar der Allgemeinheit, hinwegzusetzen. Das begründe Eignungszweifel.

Der Antragsteller muss nun so schnell wie möglich ein für ihn günstiges (!) Gutachten beibringen, damit er seinen Beruf als Taxifahrer künftig ausüben darf. Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, wie gefährlich Verurteilungen im Bereich des Steuerstrafrechts sein können im Hinblick auf berufsrechtliche Folgen.

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Cum – Ex Geschäfte – leicht erklärt

Die deutsche Finanzverwaltung und Justiz arbeiten zunehmend die sog. Cum Ex Geschäfte auf, mit denen Steuerschäden in Milliardenhöhe angerichtet wurden. Damit sich auch der steuerliche Laie ein Urteil bilden kann, worum es hier geht, erfolgt folgende (stark vereinfachte) dafür anschauliche Erklärung:

Aktien werden vor einer Hauptversammlung verkauft. In diesem Zeitpunkt enthalten die Aktien noch den Dividendenanspruch und danach bemisst sich auch der Kaufpreis (Verkauf also „cum“ Dividenanspruch). Geliefert und übereignet an den Käufer werden diese Aktien jedoch erst nach der Hauptversammlung. Zu diesem Zeitpunkt haben die Aktien den Dividendenanspruch nicht mehr, denn Aktiengesellschaften schütten ihre Dividende jeweils am Tag nach der Hauptversammlung üblicherweise aus (Lieferung also „ex“ Dividendenanspruch). Weil der Käufer nur noch Aktien ohne Dividenanspruch erhält, zahlt ihm der Verkäufer einen Ausgleich in Höhe der Netto – Dividende, die er als (Noch-) Inhaber der Aktien von der Aktiengesellschaft erhalten hatte. Gleichzeitig bescheinigt dem Käufer dessen Depotbank, dass hinsichtlich der Ausgleichszahlung (!) Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Mit dieser Bescheinigung kann sich der Käufer Kapitalertragssteuer auf seine Einkommensteuer anrechnen lassen. Für den Käufer stimmt damit alles. Er hat eine Aktie mit Dividenanspruch gekauft und bezahlt und hat Aktien ohne Dividenanspruch erhalte zuzüglich der Ausgleichszahlung in Höhe der Nettodividende nebst einer Steuerbescheinigung. Und jetzt kommt es: Tatsächlich erfolgte ein solcher Einbehalt von Kapitalertragssteuer auf die Ausgleichszahlung jedoch nicht. Dafür wäre die den Verkaufsauftrag ausführende inländische Bank zuständig gewesen. Der Verkäufer schaltete jedoch eine ausländische Bank ein, die nicht einbehielt, weil sie nicht dazu verpflichtet war. Der Aktienverkäufer erhielt somit über den Kaufpreis einen (Brutto-) Dividendenanspruch, glich jedoch netto, also ohne Steuer, gegenüber dem Käufer aus. Der Fiskus rechnet beim Käufer eine Steuer an, die nie einbehalten wurde und der daraus erwachsene wirtschaftliche Vorteil verbleibt beim Verkäufer. Um jedoch einen Anreiz zu geben bei diesem Geschäft mitzumachen, wurde dieser wirtschaftliche Vorteil vom Verkäufer der Aktien unter den Beteiligten aufgeteilt, zumindest zwischen ihm und dem Käufer der Aktien. Die Aktien wurden meist wieder zurück verkauft. Kursrisiken wurden über entsprechende Finanzmarktprodukte abgesichert. Es ging bei diesen Geschäften also nie darum im engeren Sinne mit Aktien Geld zu verdienen, sondern um den oben beschriebenen wirtschaftlichen Vorteil, der für die Beteiligten einen narrensicheren Gewinn bedeutete.

Jetzt ist das Gejammer groß, denn die Finanzverwaltung leitet Steuerstrafverfahren ein und will die tatsächlich nicht einbehaltene Steuer einholen. Der Aktienkäufer sagt: Ich wusste nicht, dass ein Steuereinbehalt gar nicht stattgefunden hat. Immerhin habe ich eine Steuerbescheinigung bekommen. Der Aktienverkäufer sagt: Ich wusste nicht, dass eine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde. Die Depotbank, die die Steuerbescheinigung ausstellte, sagt: Ich wusste nicht, dass die Steuer nicht einbehalten wurde und die ausländische Bank, die den Verkauf betreute, sagt: Ich war nach dem Gesetz nicht verpflichtet einzubehalten. Diese Gutgläubigkeit wird den Beteiligten bislang von den Behörden nicht immer abgenommen!

Jetzt ist auch klar, warum den Gesetzgeber der Vorwurf trifft, diese enormen Steuerschäden begünstigt zu haben. Bis 2007 war noch nicht einmal eindeutig geregelt, dass die Ausgleichszahlungen kapitalertragssteuerpflichtig sind. Die entscheidende Lücke bestand jedoch darin, dass die Steuer auf die Ausgleichszahlung nur von inländischen Banken, die mit dem Verkauf beauftragt waren, einzubehalten war und über ausländische Banken umgangen werden konnte. Erst 2012 hat der Gesetzgeber diese Lücke geschlossen.

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Ausschlussfrist und beschlagnahmte Unterlagen

Das Finanzgericht kann einem Kläger eine Ausschlussfrist für den Vortrag von Tatsachen setzen (vgl. i.e. § 79 b AO). Nach fruchtlosem Ablauf einer solchen Ausschlussfrist ist es dem Kläger im Regelfall nicht mehr möglich sich mit Tatsachen gegen einen angegriffenen Steuerbescheid zu verteidigen.

Der Bundesfinanzhof stellt in einem Beschluss vom 27.12.2019 – X B 6/18 – klar, dass eine solche Ausschlussfrist nicht gesetzt werden darf, solange es dem Kläger objektiv unmöglich ist, verfahrenswesentliche beschlagnahmte Unterlagen einzusehen bzw. Kopien dieser Unterlagen zu erhalten.

Eine solche Konstellation kann eintreten, wenn neben dem finanzgerichtlichen Verfahren ein Strafverfahren, insbesondere wegen Steuerhinterziehung, anhängig ist.

In Strafverfahren werden nicht selten umfangreich Unterlagen beschlagnahmt, die für die Verteidigung gegen Steuerbescheide in einem finanzgerichtlichen Verfahren dringend benötigt werden. Die Kläger müssen also das Finanzgericht darauf hinweisen, wenn ihnen über eine Akteneinsicht ein Zugang zu den beschlagnahmten Unterlagen im Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörden nicht ermöglicht wird.

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Nahrungsergänzungsmittel und Bestechung im Gesundheitswesen

Ärzte vermittelten Nahrungsergänzungsmittel an ihre Patienten für private Unternehmen, die diese Nahrungsergänzungsmittel herstellten und erhielten dafür eine Gewinnbeteiligung. Das LG Hildesheim, Beschluss vom 7. Februar 2020 – 15 Qs 1/20,15 Qs 2/20- sah darin keine strafbare Bestechung im Gesundheitswesen.

Wer einem Arzt einen Vorteil als Gegenleistung dafür gewährt, dass er bei der Zuführung von Patienten ihn im Wettbewerb unlauter bevorzugt, macht sich wegen Bestechung im Gesundheitswesen strafbar. Entsprechendes gilt bei der Verschreibung von Arzneimitteln (vgl. §§ 299 a und b StGB). Da Nahrungsergänzungsmittel keine Arzneimittel sind, kam es darauf an, ob die Ärzte den Unternehmen Patienten “zuführten“. Das Landgericht sah ein solches „Zuführen“ nur dann als gegeben an, wenn Unternehmen Leistungen für die Krankenkassen erbringen, die deshalb abrechenbar sind.

Das letzte Wort dürfte zu diesem Problemkreis jedoch noch nicht gesprochen sein. Der Ärzteverein wendet sich gegen eine solche enge Auslegung, denn das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ist in gleicher Weise betroffen, ganz gleich, ob es um Kassenleistungen oder andere Leistungen geht.

Für die Ärzte ist die Frage von erheblicher praktischer Bedeutung, weil viele in ihren Praxen mittlerweile nicht verschreibungspflichtige „Health Produkte“ anbieten, womit sie Provision kassieren, wenn sie einen entsprechenden Kauf vermitteln.

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Whistleblower – aktuelle Lage im September 2020

Der deutsche Gesetzgeber wird demnächst die EU Whistleblower Richtline in nationales Recht umzusetzen haben. Noch streitet die Politik. Wichtige Regelungen für Whistleblower sind im deutschen Recht jedoch insbesondere im Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bereits heute enthalten. Sie lauten:

§ 23 Abs. 1 GeschGehG:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen,

  1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 ein Geschäftsgeheimnis erlangt,
  2. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt oder
  3. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 3 als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäftsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Beschäftigungsverhältnisses offenlegt.

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG:

Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangt werden durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der rechtmäßigen Kontrolle des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt.

§ 4 Abs. 2 Nr. 1 a GeschGehG:

Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht nutzen oder offenlegen, wer das Geschäftsgeheimnis durch eine eigene Handlung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erlangt hat.

§ 4 Abs. 2 Nr. 3 GeschGehG:

Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht nutzen oder offenlegen, wer gegen eine Verpflichtung verstößt, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen.

§ 5 Nr. 2 GeschGehG:

Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses fällt nicht unter die Verbote des § 4, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt, insbesondere zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen.

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Altersgutachten bei Urkunden und Steuerhinterziehung

Die auf die Untersuchung von Dokumenten spezialisierten Stellen der Kriminalämter können das Herstellungsdatum von Dokumenten prüfen. Eine grobe zeitliche Einordnung ist möglich. Es kann also insbesondere festgestellt werden, ob eine Urkunde erst vor kurzem oder vor einigen Jahren hergestellt wurde. Insbesondere die Untersuchung von Kugelschreiberpasten gibt insoweit oft gute Aufschlüsse.

Altersgutachten von Urkunden sind für Finanzbehörden etwa interessant, wenn Verträge und Quittungen erst auf Nachfrage von Prüfern übergeben werden und der Prüfer glaubt, dass sie erst auf die Nachfrage hin (heimlich) erstellt wurden.

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Voraussetzungen einer sog. Verdachtsberichterstattung

Wer einer Straftat verdächtigt wird, muss sich gefallen lassen, dass darüber berichtet wird unter folgenden Voraussetzungen:

Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen. Die Anforderungen an den Mindestbestand sind um so höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird.

Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Straftat bereits überführt

Auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente müssen berücksichtigt werden. Daher ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen.

Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.

(zum Ganzen: BGH, Urteil vom 07. Dezember 1999 – VI ZR 51/99 – )

Eine identifizierenden Berichterstattung erfordert zusätzlich, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Dies kommt in Betracht in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren (BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 -1 BvR 152/01-).

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Steuerschuld und Nachlassverbindlichkeiten

Die Leitsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 11.07.2019, II R 36/16 lauten:

„Die vom Erblasser herrührenden Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits  rechtlich  entstanden  waren  oder  die der  Erblasser  als  Steuerpflichtiger  durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen noch begründet hat, sind Nachlassverbindlichkeiten.“

Erläuterung: Dass der Erbe die noch beim Erblasser entstandenen Steuern vom Nachlasswert, der für die Berechnung der Erbschaftssteuer herangezogen wird, absetzen kann, drängt sich als richtig auf.

„Steuerschulden können nicht abgezogen werden, wenn sie keine wirtschaftliche Belastung darstellen.“

„An  der  wirtschaftlichen  Belastung  fehlt es,  wenn  bei  objektiver  Würdigung  der Verhältnisse nicht damit gerechnet werden kann, dass der Steuergläubiger seine Forderung geltend machen werde.“

Erläuterung: Diese beiden Leitsätze sind insbesondere von Bedeutung bei Steuerhinterziehung des Erblassers, die im Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht entdeckt ist.

„Ändern  sich  die  Verhältnisse  nachträglich in der Weise, dass entgegen der Erwartung zum Todeszeitpunkt mit einer Geltendmachung  der  Steuerforderung  zu  rechnen ist, ist dies ein Ereignis mit materiell-rechtlicher  Rückwirkung,  das  die  Änderung  des Erbschaftssteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ermöglicht.“

Erläuterung: Dieser Leitsatz ist neue Rechtsprechung und bedeutet, dass die Finanzämter, wenn Steuerhinterziehungen nach dem Tod des Erblassers aufgedeckt werden und gegebenenfalls zu erheblichen Steuernachforderungen zulasten der Erben führen, einen Abzug vom Nachlasswert bei der Erbschaftssteuer nachträglich noch ermöglichen müssen, und zwar auch noch nach Bestandskraft des Erbschaftssteuerbescheides.

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Untreueschäden als Betriebsausgabe

Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss vom 13.11.2019 – VIII S 37/18 – folgenden Leitsatz veröffentlicht.

„Unberechtigte Entnahmen eines Mitunternehmers aus dem bereits vorhandenen oder realisierten Gesellschaftsvermögen führen wie Veruntreuungen durch einen Nichtgesellschafter bei der Mitunternehmerschaft zu einer Betriebsausgabe. Bei einer Personengesellschaft, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, kommt die (korrespondierende) Aktivierung eines durch unberechtigte Entnahmen des ungetreuen Gesellschafters entstandenen Ersatzanspruchs nicht in Betracht.“

Der Leitsatz ist für einen Laien möglicherweise schwer verständlich. Die Entscheidung ist jedoch wichtig für Schäden, die Unternehmen von innen heraus zugefügt werden. Das Finanzamt versucht leider nicht selten Schäden, die durch den Griff in die Kasse eines Unternehmens verursacht werden, nicht zum Abzug im Rahmen der Besteuerung zuzulassen. Der Bundesfinanzhof schiebt dem einen weiteren Riegel vor. In der Fallgestaltung, die dem Gericht vorlag hatte der Mitgesellschafter einer Personengesellschaft von Steuerberatern in die Kasse gegriffen. Die Gesellschaft durfte also den Schaden, der ihr durch den Mitgesellschafter entstanden war, steuerlich zum Abzug bringen.

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