Der deutsche Gesetzgeber
wird demnächst die EU Whistleblower Richtline in nationales Recht umzusetzen
haben. Noch streitet die Politik. Wichtige Regelungen für Whistleblower sind im
deutschen Recht jedoch insbesondere im Gesetz zum Schutz von
Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bereits heute enthalten. Sie lauten:
§ 23 Abs. 1 GeschGehG:
Mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur
Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines
Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen,
- entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 ein Geschäftsgeheimnis erlangt,
- entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt oder
- entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 3 als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäftsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Beschäftigungsverhältnisses offenlegt.
§
4 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG:
Ein
Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangt werden durch unbefugten Zugang zu,
unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen,
Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der rechtmäßigen
Kontrolle des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das
Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis
ableiten lässt.
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 a
GeschGehG:
Ein Geschäftsgeheimnis
darf nicht nutzen oder offenlegen, wer das Geschäftsgeheimnis durch eine eigene
Handlung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erlangt hat.
§ 4 Abs. 2 Nr. 3
GeschGehG:
Ein
Geschäftsgeheimnis darf nicht nutzen oder offenlegen, wer gegen eine
Verpflichtung verstößt, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen.
§
5 Nr. 2 GeschGehG:
Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses fällt nicht unter die Verbote des § 4, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt, insbesondere zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen.
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