Wirtschaftsprüfer und Entbindung von der Schweigepflicht

Der Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Januar 2021 – StB 44/20 –, juris  hat für die Praxis von großer Bedeutung entschieden:

„Grundsätzlich sind diejenigen Personen dazu befugt, einen Berufsgeheimnisträger von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, die zu jenem in einer geschützten Vertrauensbeziehung stehen. Hierunter fallen im Rahmen eines Mandatsverhältnisses mit einem Wirtschaftsprüfer regelmäßig nur der oder die Auftraggeber.“

Klartext: Wenn eine Kapitalgesellschaft einen Wirtschaftsprüfer beauftragt, ist sie zuständig für die Entbindung von der Schweigepflicht.

„Handelt es sich hierbei um eine juristische Person, können für diese diejenigen die Entbindungserklärung abgeben, die zu ihrer Vertretung zum Zeitpunkt der Zeugenaussage berufen sind.“

Klartext: Nicht der frühere Geschäftsführer, der den Auftrag erteilt hat, sondern der aktuelle Geschäftsführer entbindet im Namen der Gesellschaft von der Schweigepflicht.

„Ist über das Vermögen der juristischen Person das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, ist dieser berechtigt, soweit das Vertrauensverhältnis Angelegenheiten der Insolvenzmasse betrifft.“

Klartext: Es genügt, wenn der Insolvenzverwalter von der Schweigepflicht entbindet, unabhängig vom Willen alter oder aktueller Geschäftsführer.

Jedenfalls will der Bundesgerichtshof diese Maßgaben „im Normalfall“ gelten lassen, ohne mitzuteilen, welche Ausnahmefälle denkbar sind. Die Entscheidung ist deshalb von praktischer Bedeutung, weil in Wirtschaftsstrafverfahren nicht selten ehemalige Geschäftsführer auf der Anklagebank sitzen und die Justiz zur Klärung des Sachverhaltes auf Zeugenaussagen von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten angewiesen ist, die von den Angeklagten für die Gesellschaft beauftragt wurden. Bislang war umstritten, ob auch diese ehemaligen Geschäftsführer von der Schweigepflicht entbinden müssen.

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Einziehung bei Entreicherung

Seit dem 01.07.2017 hat sich in Deutschland das Recht der Vermögensabschöpfung bei Straftaten wesentlich verschärft. Straftaten sollen sich nicht lohnen. Daher ordnet das Strafgericht die Einziehung von Vorteilen an, die ein Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie erlangt hat.

Oft ist dasjenige, was durch die Straftaten erlangt wurde, jedoch im Zeitpunkt der Verurteilung nicht mehr vorhanden. Mit anderen Worten: es wurde ausgegeben.

Dieser Umstand darf bei der Anordnung der Einziehung nach neuem Recht nicht mehr berücksichtigt werden, was bedeutet, dass gleichwohl eingezogen wird.

Was allerdings nicht übersehen werden darf: das Gesetz ordnet an, dass die Vollstreckung der Einziehungsanordnung zwingend (!) zu unterbleiben hat, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen vorhanden ist (§ 459 g StPO). Das LG Bochum stellt mit Beschluss vom 24.04.2020,  II – 12 Kls – 450 Js 18/16 – 6/19 – fest, dass es nicht darauf ankommt, ob dem Angeklagten ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er mittlerweile entreichert ist, etwa weil er Vermögenswerte schlicht verjubelt hat. Die Vollstreckung habe, so das Gericht, auch in diesem Fall zu unterbleiben.

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Datenaustausch über Finanzkonten mit der Türkei

Die Türkei ist zu den Staaten hinzugekommen, mit denen Deutschland automatisch Daten über Finanzkonten austauscht. Dabei geht es insbesondere um die Namen von Kontoinhabern, Kontostände, Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Wertpapiergeschäften bezüglich von Personen, die in Deutschland ansässig sind. Es werden nur Datensätze für 2019 mit der Türkei ausgetauscht. Die Daten waren von den türkischen Behörden bis zum 31.12.2020 zu übermitteln.

In der Folge ist ein Datenaustausch zwischen deutschen Finanz- und Sozialbehörden wahrscheinlich.

Betroffene sollten prüfen, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht kommt.

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Weitergabe von Nackt- Selfies und Strafbarkeit

Es ist strafbar in einer Privatwohnung einvernehmlich erstellte Nacktaufnahmen weiterzugeben, wenn die abgebildete Person damit nicht einverstanden ist (vgl. § 201 a Abs. 1 Nr. 1 und 5 StGB). In der Praxis spielen diese Fälle insbesondere bei im Unfrieden zerbrochenen Parnerschaften eine Rolle („Revenge Porn“).

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 29.07.2020 –4 StR 49/20- klargestellt, dass das nicht nur für Fotos des Täters, sondern auch für Selbstaufnahmen gilt. Also: auch überlassene Nackt – Selfies dürfen nicht weitergegeben werden, wenn die abgebildete Person damit nicht einverstanden ist.

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Corona – Buße verfassungswidrig

§ 1 Abs. 1 der Corona Verordnung des Landes Niedersachsen in seiner Fassung vom 24.04.2020 sah vor:

„Jede Person hat physische Kontakte zu anderen  Menschen,  die  nicht  zu  den  Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.“

Wegen Verstoßes gegen diese Vorschrift war ein Bußgeld verhangen worden. Dagegen wehrte sich der Betroffene mit Erfolg. Das Oberlandesgericht in Odenburg entschied mit Beschluss vom 11.12.2020 – 2 Ss (OWi) 286/20 -, dass die Norm so unbestimmt sei, dass darauf keine Sanktion gegründet werden könne.

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Airbnb muss Auskunft erteilen

Das Bundeszentralamt für Steuern und die Steuerfahndung in Hamburg haben in Zusammenarbeit mit der irischen Steuerverwaltung ein Urteil in Irland erstritten, mit dem das Vermietungsportal Airbnb verpflichtet wird, Kontrolldaten über deutsche Vermieter an die deutsche Finanzverwaltung herauszugeben.

Ob jetzt noch straflose Selbstanzeigen von betroffenen Vermietern abgegeben werden können, ist rechtlich umstritten.

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Meldung an das Transparenzregister unterlassen – Bußgeld!

Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften müssen unter anderem ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden (siehe im Einzelnen §§ 19, 20 GwG).

Ausnahmen von der Meldepflicht bestehen insbesondere, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits dem elektronischen Handelsregister entnehmen lassen (im Einzelnen §§ 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 GwG). Vor allem ältere Gesellschaften erfüllen diese Voraussetzungen für eine Ausnahme oftmals nicht.

Die Verletzung der Meldepflicht ist bußgeldbewehrt (§ 56 Abs. 1 S. 1 Nr 55 d GWG). Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Meldepflicht verstößt. Die Behörden machen mittlerweile ernst bei der Umsetzung des Rechts. So wurde ein Bußgeldbescheid in Höhe von 3.533 EUR gegen einen Geschäftsführer einer GmbH erlassen, der gegen die Meldepflicht verstoßen hatte. Er machte geltend, von der Meldepflicht nichts gewusst zu haben. Diesen Einwand ließ das OLG Köln in einem Urteil vom 03.07.2020 – 1 RBs 171/20 nicht gelten. Leichtfertig könne handeln, wer sich einer Information über die Meldepflicht aus Gleichgültigkeit oder Desinteresse verschließe. Außerdem bestehe eine Erkundigungspflicht, sich über die einschlägigen den eigenen Tätigkeitsbereich betreffenden Vorschriften auf dem Laufenden zu halten. Wer insoweit gar nichts tue, handele leichtfertig. Das OLG hob daher einen zuvor ergangenen Freispruch des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zu weiteren Ermittlungen wieder zurück.

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Bewährung bei Bewährungsversagen?

Wer eine Straftat während einer laufenden Bewährungszeit begeht, muss davon ausgehen, dass bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe wegen der neuen Tat keine nochmalige Aussetzung zur Bewährung erfolgen wird. In Ausnahmefällen kann jedoch eine zweite Bewährung in Betracht kommen. Hierfür braucht es außergewöhnliche Umstände, die trotz des Bewährungsversagens in der Vergangenheit eine künftige Straffreiheit erwarten lassen. Vor allem muss überzeugend dargelegt werden, was sich an den Lebensverhältnissen des Angeklagten geändert hat im Vergleich zu den Verhältnissen, die bei der ersten Bewährungsaussetzung geherrscht haben. Diese veränderten Verhältnisse müssen die Prognose tragen, dass es zu einem neuerlichen Bewährungsversagen nicht kommen wird. Schlichte Angaben des Angeklagten zu den angeblich veränderten Verhältnissen reichen jedoch nicht. Vielmehr müssen der Bewährungshelfer oder glaubhafte Zeugen die Angaben bestätigen, so das OLG München in einem Urteil vom 27.07.2020 – 203 STRR 210/20-.

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Akteneinsicht bei Nebenklage

Der Vertreter der Nebenklage hat ein Recht, die Strafakten einzusehen (vergleiche § 406 e Abs. 1 StPO. Die Akteneinsicht ist jedoch u. a. zu versagen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten entgegenstehen (§ 406 e Abs. 2 S. 1 StPO). Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint (§ 406 e Abs. 2 S. 2 StPO).

In sog. Aussage-gegen-Aussage Konstellationen hat der Angeklagte ein Interesse daran, dass der Nebenklagevertreter seinen Mandanten nicht auf seine Aussage bei Gericht präparieren kann, indem er ihm den Inhalt früherer, z. B. polizeilicher Vernehmungen zur Kenntnis bringt. Gerade erhebliche Widersprüche zwischen früheren Zeugenaussagen und der Aussage bei Gericht, können die Glaubwürdigkeit des Zeugen erschüttern.

Zwischen den beiden gegensätzlichen Positionen Akteneinsicht ist zu gewähren oder Akteneinsicht ist nicht zu gewähren scheint sich in der Praxis ein merkwürdiger Kompromiss durchzusetzen.

Akteneinsicht wird dem Nebenklagevertreter gewährt, wenn er dem Gericht versichert, dass er seinem Mandanten keine Akteninhalte zur Kenntnis gibt (so nun auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2020 – 1 Ws 81/20 -). Damit kann letztlich keine Seite zufrieden sein. Der Nebenklagevertreter ist als Rechtsanwalt im Mandatsverhältnis verpflichtet, seinen Mandanten über den Akteninhalt zu informieren und der Beschuldigte wird nie sicher sein können, ob sich der Nebenklagevertreter an seine Zusicherung halten wird.

Es wird den Angeklagten bzw. den Verteidigern empfohlen, den Nebenkläger bei seiner gerichtlichen Zeugenaussage danach zu fragen, ob sich sein Rechtsanwalt an eine etwaige  Zusicherung gehalten hat, keine Kenntnis von den Akten zu vermitteln.

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