Der Bundesfinanzhof hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Käufer von Getränken dem Verkäufer vorgetäuscht hatte, sie werden ins Ausland geliefert. Tatsächlich waren die Getränke noch im Inland umgeleitet worden, was der Verkäufer, so behauptete er, nicht gewusst habe. Das Finanzamt hatte dem Verkäufer die Umsatzsteuerfreiheit dieser vorgetäuschten Ausfuhrlieferung versagt. Der Verkäufer berief sich auf Vertrauensschutz, da ihm eine Ausfuhrlieferung vom Käufer vorgetäuscht worden sei. Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (§ 6 a Abs. 4 UStG). Die USt – Idnr. des Käufers war bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung vom Bundeszentralamt für Steuern dem Verkäufer nach entsprechender Abfrage noch als gültig mitgeteilt worden. Kurz darauf wurde diese USt – Idnr. jedoch gelöscht. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Versagung der Steuerfreiheit unter Hinweis darauf, dass der Verkäufer zeitnah vor der ersten Lieferung und einige Wochen später im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung die Gültigkeit der USt – Idnr. nochmals hätte abfragen müssen, was hier nicht geschehen war.
Seit 01.01.2020 ist übrigens gemäß § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG die Gültigkeit der USt – Idnr. des Abnehmers im Zeitpunkt der Lieferung (!) Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer gemeinschaftlichen Lieferung.
Es ist den Steuerpflichtigen daher zu empfehlen, in entsprechenden Fällen zeitnah vor der ersten Lieferung und im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen regelmäßig wiederholend, die USt – Idnr. des Abnehmers beim Bundeszentralamt für Steuern abzurufen (vgl. zum Abruf: § 18 e UStG).