Das Finanzamt hatte im Anschluss an eine Unternehmensausgliederung, die falsche Gesellschaft als Adressat einer Prüfungsanordnung angesehen. Das hatte noch während der Prüfung niemand bemerkt. Erst im Rechtsmittelverfahren gegen die geänderten Steuerbescheide beanstandete der neue Berater, dass die Prüfungsanordnung an die falsche Gesellschaft adressiert worden war. Dadurch sei die Festsetzungsverjährung nicht gehemmt worden (vgl. § 171 Abs. 4 AO). Der Berater machte Verjährung geltend.
Mit Erfolg, so der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 11.11.2020 – XI R 11/18 -. Eine falsch adressierte Prüfungsanordnung unterbreche nicht die Verjährung. Es könne auch nicht unter Berufung auf Treu und Glauben ein einmal durch Verjährung erloschener Anspruch wieder neu begründet werden.