Das politisch umstrittene Netzdurchleitungsgesetz, mit denen insbesondere Plattformbetreibern in sozialen Netzwerken unter bestimmten Voraussetzungen Löschpflichten auferlegt werden, zeigt in der Praxis seine volle Wirkung. Vor allem kritische Äußerungen zur Flüchtlingspolitik in Deutschland werden zur Veranlassung von Löschungen von Artikeln, Verlinkungen oder gar der Sperrung des gesamten Benutzeraccounts genommen.
In einem Verfahren beim Oberlandesgericht in München (Beschluss vom 17. September 2018 – 18 W 1383/18 –) versuchte ein Facebook Nutzer seinen Account wieder frei zu bekommen. Der Nutzer hatte eine Verlinkung auf einen Artikel vorgenommen, den Facebook als Hassrede ansah. Der Facebook Nutzer verlor den Prozess, weil das Gericht den in Rede stehenden Artikel als volksverhetzend ansah. Wichtig in der Entscheidung ist jedoch folgende Aussage, die hier wörtlich wiedergegeben wird:
„Für den Inhalt und die Reichweite der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ist von Bedeutung, dass die von der Antragsgegnerin bereitgestellte Social-Media-Plattform dem Zweck dient, den Nutzern einen „öffentlichen Marktplatz“ für Informationen und Meinungsaustausch zu verschaffen. Im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), muss deshalb gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden darf.“
Das bedeutet im Klartext: Ist die Meinungsäußerung keine Straftat, dürfen Artikel nicht beanstandet werden.