Corona – Soforthilfen sind Subventionen

Der Bundesgerichtshof in Strafsachen hat mit Beschluss vom 04. Mai 2021 – 6 StR 137/21 –  entschieden, dass die sog. Corona Soforthilfen Subventionen sind. Damit ist der Anwendungsbereich der Strafvorschrift des Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB eröffnet. Dadurch können falsche Angaben in den Anträgen zur Erteilung der Hilfen sehr viel leichter bestraft werden als es der Fall wäre, wenn nur die Strafvorschrift des Betruges angewendet werden dürfte.

Sogar nur leichtfertig falsche Angaben in den Anträgen können strafbar sein (vgl. § 264 Abs. 4 StGB).

Strafbar im Sinne eines Subventionsbetruges sind nur falsche oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen. Das Gericht stellt insoweit keine hohen Anforderungen. So genügte dem Gericht, dass in dem zu entscheidenden Fall der Angeklagte durch ein Kreuz seine Kenntnis bestätigte, dass es sich „bei den Angaben unter Ziff. […] um subventionserhebliche Tatsachen handelt.“ Es genügte auch der Hinweis im Formular, dass „alle in diesem Antrag anzugebenden Tatsachen subventionserheblich sind.“

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Steuer-CD aus Dubai

Das Bundeszentralamt für Steuern hat am 10.02.2021 eine sog. Steuer-CD aus Dubai erworben, auf der Informationen zu mehreren tausend deutschen Steuerpflichtigen enthalten sein sollen, die Vermögen in Dubai haben. Entsprechende Informationen sollen am 16.06.2021 an die zuständigen Bundesländer zur weiteren Bearbeitung übermittelt worden sein.

Betroffene sollten prüfen, ob Selbstanzeigen sinnvoll sind und wenn ja, ob sie noch wirksam abgegeben werden können.

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Bankkonten – Datenaustausch mit der Türkei

Die Türkei hat sich bereiterklärt zum 30.09.2021 am automatischen Datenaustausch hinsichtlich von Finanzkonten mit Deutschland teilzunehmen. Es werden zwar nur die Daten ab dem Steuerjahr 2019 übermittelt, jedoch müssen sich Betroffene darauf einrichten, dass deutsche Finanzämter nach der Herkunft von Vermögen fragen, um so auch die Versteuerung von Einkünften aus den Vorjahren sicher zu stellen. Weiterhin ist zu erwarten, dass deutsche Behörden prüfen, ob in den letzten Jahren von Betroffenen zu Unrecht Sozialleistungen in Anspruch genommen oder bei Insolvenzen unzutreffende Angaben gemacht wurden.

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Steuerhinterziehung keine Vortat der Geldwäsche mehr

Seit dem 18.03.2021 gilt ein neuer Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB n.F.). Einerseits bewirkt die Gesetzesänderung, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift stark ausgedehnt worden ist. Es gibt jedoch auch eine Einschränkung. Ersparte Aufwendungen sind nunmehr nach Auffassung des OLG Saarbrücken (Beschluss vom 26.05.2021 – 4 Ws 53/21 -) kein taugliches Objekt einer Geldwäsche.

Bei der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) werden regelmäßig Aufwendungen erspart, und zwar die zutreffend geschuldete Steuer. Wer diese ersparten Vermögenswerte verschleiere, mache sich nicht mehr wegen Geldwäsche strafbar, so das Gericht. Anders sieht es aus bei Steuerhinterziehungen, mit denen Steuererstattungen zu Unrecht erlangt werden. Steuererstattungen und -vergütungen sind weiterhin taugliche Tatobjekte einer Geldwäsche.

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BGH: Cum – Ex – Geschäfte sind strafbar!

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 28.07.2021 – 1 StR 519/20 – die Verurteilung zu Bewährungsstrafen der Angeklagten und die Einziehung von ca. 176 Millionen Euro zum Nachteil einer Bank als rechtmäßig bestätigt.

So kompliziert die Cum – Ex – Geschäfte auch aufgebaut sind, so einfach ist die Aussage des Gerichts: 

Wer bewusst arbeitsteilig auf die Auszahlung nicht abgeführter Kapitalertragsteuer hinwirkt, macht sich wegen Steuerhinterziehung strafbar.

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Vermögenswertabschöpfung bei „Altfällen“

Das Bundesverfassungsgericht äußert sich im Beschluss vom 10.02.2021 – 2 BvL 8/19 zu der rückwirkenden Anwendbarkeit der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (Art. 316h EGStGB). Das Gesetz normiert die Möglichkeit das durch Straftaten Erlangte einzuziehen (§§ 76a Abs. 2, 73b StGB).

Problematisch ist, dass durch die 2017 in Kraft getretenen neuen strengeren Einziehungsnormen für 30 Jahre rückwirkend angewandt werden können. Das heißt dies soll laut dem Gesetzgeber auch für Fälle vor dem Juli 2017 gelten. Es stellte sich also die Frage, ob dies mit den verfassungsrechtlichen Prinzipien unvereinbar ist, insb. hinsichtlich des aus dem Rechtstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Rückwirkungsverbots, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.

Das BVerfG stellte zunächst fest, dass es sich bei der Einziehung nicht um eine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe handelt, sondern um eine präventive Maßnahme eigener Art mit Parallelen zum zivilrechtlichen Bereicherungsrecht. Daraus folgte, dass der Art. 316h StGB lediglich am allgemeinen (weniger strengen) Rückwirkungsverbot zu messen ist. Das Gericht entschied, dass die vorliegende Vorschrift durch überragende Belange des Allgemeinwohls gerechtfertigt und somit als Ausnahme verfassungsrechtlich zulässig sei. Auch die Verfolgungsverjährungsfristen sind dafür nicht hinderlich. Dahinter steht vordergründig die Idee das durch Straftaten Erlangte von den zu Unrecht Begünstigten (sowohl Straftäter als auch Dritte wie bspw. Unternehmen) abzuschöpfen, um wieder Gerechtigkeit herzustellen.

In der Praxis erscheint es jedoch auf Grund des für selbständige Einziehungsverfahren geltenden Opportunitätsprinzips und der Tatsache, dass es umstritten ist, ob in diesen Fällen Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, unwahrscheinlich, dass im großem Rahmen Vermögensabschöpfungen bei weit zurückliegenden Fällen durchgeführt werden. Des Weiteren steht noch eine Entscheidung des EGMR zu dieser Rückwirkung aus.

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Steuerhinterziehung in Millionenhöhe – Bewährungsstrafe

Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 20.11.2019 – 6 KLs 144 Js 105277/11- seinen Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil der Verkürzungsbetrag der hinterzogenen Steuer sich auf insgesamt 1,5 Millionen € belief. Bei Steuerhinterziehungen in dieser Höhe sollen Freiheitsstrafen in der Regel in einer Höhe verhangen werden, so will es der BGH, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden dürfen.

Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart zeigt, dass die Praxis der Untergerichte Ausnahmefälle annimmt. Hier war bei der Strafzumessung entscheidend:  Geständnis des Angeklagten, vollständige Schadenswiedergutmachung, eine verunglückte (nicht wirksame) Selbstanzeige, lange zurückliegender Tatzeitraum, lange Verfahrensdauer und eine Verfahrensabsprache, die die Dauer der Hauptverhandlung erheblich abkürzte.

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Limited ist untergegangen

Das Bundesministerium für Finanzen hat sich zum Schicksal britischer Limiteds geäußert ab dem 31.12.2020, also ab dem Ausscheiden des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union (Schreiben vom 30.12.2020 IV A 3 – S 0284/20/10006:003, 2020/1363474).

Eine britische Limited, die in Deutschland ihren Verwaltungssitz hat, ist danach seit dem 31.12.2020 nicht mehr anzuerkennen. Rechtsnachfolger sind die Einzelperson (bei einer Ein-Personen-Limited) oder eine Personengesellschaft (bei einer Mehr-Personen Limited).

Eine Vollstreckung gegen die Nachfolger ist uneingeschränkt möglich, so das Ministerium.

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Fahndungsprüfung und Ablaufhemmung

Der Beginn einer Prüfung durch die Zoll- oder Steuerfahndung hemmt den Ablauf einer steuerlichen Verjährungsfrist (vgl. § 171 Abs. 5 AO). Die Festsetzungsfrist für den Steueranspruch läuft nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.

Der BFH vom 06.05.2020 – X R 26/19 – weist darauf hin, dass diese Hemmung jedoch nicht hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs bestehe, sondern sich nur auf den Sachverhalt beziehe hinsichtlich dessen ermittelt werde. Sie trete also nur hinsichtlich der Steuern ein, die sich aus dem Sachverhalt ergäben, der Gegenstand der Ermittlungen gewesen sei.

In subjektiver Hinsicht erfordere der Eintritt der Ablaufhemmung die Erkennbarkeit der Ermittlungsmaßnahmen für den Steuerpflichtigen, so der BFH. Ob insoweit nur eine allgemeine Erkennbarkeit der Fahndungsprüfung oder eine Erkennbarkeit der Prüfung in Bezug auf den konkreten Sachverhalt bestehen müsse, sei in der Rechtsprechung aber noch ungeklärt.

Bei der Prüfung, ob eine Fahndungsprüfung Verjährungsfristen unterbricht, muss also sehr genau beachtet werden, wegen welchen Sachverhalten ermittelt wird.

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Wirtschaftsprüfer und Entbindung von der Schweigepflicht

Der Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Januar 2021 – StB 44/20 –, juris  hat für die Praxis von großer Bedeutung entschieden:

„Grundsätzlich sind diejenigen Personen dazu befugt, einen Berufsgeheimnisträger von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, die zu jenem in einer geschützten Vertrauensbeziehung stehen. Hierunter fallen im Rahmen eines Mandatsverhältnisses mit einem Wirtschaftsprüfer regelmäßig nur der oder die Auftraggeber.“

Klartext: Wenn eine Kapitalgesellschaft einen Wirtschaftsprüfer beauftragt, ist sie zuständig für die Entbindung von der Schweigepflicht.

„Handelt es sich hierbei um eine juristische Person, können für diese diejenigen die Entbindungserklärung abgeben, die zu ihrer Vertretung zum Zeitpunkt der Zeugenaussage berufen sind.“

Klartext: Nicht der frühere Geschäftsführer, der den Auftrag erteilt hat, sondern der aktuelle Geschäftsführer entbindet im Namen der Gesellschaft von der Schweigepflicht.

„Ist über das Vermögen der juristischen Person das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, ist dieser berechtigt, soweit das Vertrauensverhältnis Angelegenheiten der Insolvenzmasse betrifft.“

Klartext: Es genügt, wenn der Insolvenzverwalter von der Schweigepflicht entbindet, unabhängig vom Willen alter oder aktueller Geschäftsführer.

Jedenfalls will der Bundesgerichtshof diese Maßgaben „im Normalfall“ gelten lassen, ohne mitzuteilen, welche Ausnahmefälle denkbar sind. Die Entscheidung ist deshalb von praktischer Bedeutung, weil in Wirtschaftsstrafverfahren nicht selten ehemalige Geschäftsführer auf der Anklagebank sitzen und die Justiz zur Klärung des Sachverhaltes auf Zeugenaussagen von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten angewiesen ist, die von den Angeklagten für die Gesellschaft beauftragt wurden. Bislang war umstritten, ob auch diese ehemaligen Geschäftsführer von der Schweigepflicht entbinden müssen.

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