Videoaufnahme von Polizeieinsätzen

Ob die Aufzeichnung vertonter Videoaufnahmen bei Polizeieinsätzen strafbar ist, ist unter den Gerichten derzeit noch umstritten. Es steht unter Strafe, das nicht-öffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufzunehmen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Das Landgericht Osnabrück stellt in einem Beschluss vom 24.09.2021 – 10 QS 49/21 – klar, dass vertonte Videoaufnahmen von Polizeieinsätzen im frei zugänglichen Raum nicht strafbar seien, da die Äußerungen von Polizeibeamten in diesem Umfeld öffentlich sein. Es komme darauf an, ob eine „faktische Öffentlichkeit“ bestehe. Das sei der Fall, wenn beliebige andere Personen von frei zugänglichen Flächen oder allgemein zugänglichen Gebäuden und Räumen Diensthandlungen hätten beobachten können. Ob das tatsächlich geschehen sei, sei demgegenüber nicht entscheidend.

Damit folgt das Gericht einen Trend in der Rechtsprechung. Die Fälle der vorgenannten Art sind allerdings noch nicht höchstrichterlich entschieden worden, so dass derzeit Rechtsunsicherheit besteht.

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Gewerbeuntersagung und Strohverhältnisse

Steuerschulden von Gewerbetreibenden können zur Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit führen. In diesen Fällen werden in der Praxis nicht selten zur Umgehung sog. Strohverhältnisse aufgebaut. Der Strohmann handelt lediglich als Marionette des Hintermannes. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Gewerbeuntersagung auch gegen eine Strohperson ausgesprochen werden.

Das Verwaltungsgericht in Regensburg (Gerichtsbescheid vom 20. April 2020 – RN 5 K 18.484 –) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem gegen eine GmbH gewerberechtliche Maßnahmen ergriffen wurden, weil deren Geschäftsführer unzuverlässig war. Daraufhin setzte die GmbH einen neuen Geschäftsführer ein. Die Gewerbeaufsicht untersagte der GmbH daraufhin ihr Gewerbe mit der Behauptung, der neue Geschäftsführer sei lediglich ein Strohmann.

Das Verwaltungsgericht sah ein Strohverhältnis zwar nicht als nachgewiesen an, aber es genüge, dass der alte unzuverlässige Geschäftsführer nach wie vor Einfluss auf die Geschäftsführung nahm. Der Leitsatz des Gerichts insoweit lautet:

„Eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit liegt ebenfalls vor, wenn ein unzuverlässiger Dritter bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Dritte einen bestimmenden Einfluss auf die Führung des Gewerbes ausübt, der Geschäftsführer die Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit des Dritten begründen, kennt und der Einfluss auf demselben Gebiet des betrieblichen Rechts- oder Wirtschaftsverkehrs zutage tritt, auf dem der Dritte unzuverlässig ist.“

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Steuerhinterziehung und Wettbewerbsregister

Ab dem 01.12.2021 sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet dem Bundeskartellamt rechtskräftige Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung mitzuteilen, die sodann ins Wettbewerbsregister eingetragen werden. Das Wettbewerbsregister informiert öffentliche Auftraggeber darüber, ob Unternehmen wegen Wirtschaftsdelikten von öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen sind.

Ein Strafurteil gegen eine natürliche Person wird eingetragen, wenn das Verhalten der natürlichen Person einem Unternehmen zuzurechnen ist. Das ist der Fall, wenn eine Leitungsperson für das Unternehmen gehandelt hat (§ 2 Abs. 3 WregG).

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Kein pauschaler Verweis auf den Ermittlungsbericht der Steuerfahndung durch das Finanzgericht

Das Finanzgericht hatte über die Grunderwerbsteuer in einem Fall zu entscheiden, in dem die Steuerfahndung ermittelt hatte, dass ein anderer Kaufpreis bei einem Grundstückskauf vereinbart worden war als beim Notar angegeben. Die Steuerfahndung war zu diesem Ergebnis gekommen. Der Kläger bestritt, einen Schwarzkaufpreis vereinbart zu haben.

Auch das Finanzgericht ging von einem schwarz vereinbarten Kaufpreis aus und verwies zur Begründung pauschal auf den Ermittlungsbericht der Steuerfahndung. Das, so der Bundesfinanzhof in einem Beschluss vom 17. August 2020 – II B 32/20 –, genüge nicht. Das Finanzgericht müsse sein Urteil begründen und damit seine eigenen Überlegungen zum Ausdruck bringen. Der pauschale Verweis auf einen Ermittlungsbericht genüge insoweit nicht.

Ausdrücklich offen gelassen hat der Bundesfinanzhof, ob das Finanzgericht auf einen Ermittlungsbericht verweisen darf, sofern es sich mit ihm inhaltlich auseinandersetzt.

In der Praxis werden wir daher leider weiterhin erleben, dass Finanzgerichte großzügig auf Ermittlungsberichte der Steuerfahndung zurückgreifen, statt unabhängig davon Feststellungen zu treffen. In Zukunft werden die Finanzgericht jedoch darauf zu achten haben, dass sie auf diese Berichte nicht nur pauschal zu verweisen, sondern sich mit ihnen auch inhaltlich auseinandersetzen.

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Hinterziehungszinsen verfassungswidrig?

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Zinssatz von 0,5 % pro Monat für steuerliche Erstattung-und Nachzahlungszinsen verfassungswidrig sei. Das bisherige Recht sei allerdings bis einschließlich für das Jahr 2018 noch weiter anzuwenden (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 -).

Achtung! Das Gericht hat allerdings keine Aussage für andere Verzinsungstatbestände, wie Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen getroffen. Insoweit bleiben künftige Entscheidungen abzuwarten.

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Keine Fristsetzung des Gerichts bei Durchsicht der Papiere im Strafverfahren

Die Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien durch die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren dient der Prüfung, ob sie als Beweisgegenstände beschlagnahmt werden müssen.

In der Praxis haben vor allem Unternehmen, die in Strafverfahren betroffen sind, ein hohes Interesse daran, dass Akten und elektronische Speicher, wie Festplatten, USB Stick und dergleichen, die wichtige Daten für den laufenden Geschäftsbetrieb enthalten, so schnell wie möglich durchgesehen und ggf. als nicht beweiserheblich wieder freigegeben werden.

In der Praxis haben bislang viele Gerichte den Ermittlungsbehörden zeitliche Vorgaben für die Dauer der Durchsicht gemacht. Solche Befristungen hat der BGH nunmehr für rechtswidrig erklärt, BGH, Beschluss vom 20.05.2021 – StB 21/21 -. Die Entscheidung, in welchem Umfang eine Durchsicht notwendig, wie zu gestalten und wann zu beenden sei, liege im Ermessen der Staatsanwaltschaft,  so der BGH. Das Gericht habe sich darauf zu beschränken lediglich zu prüfen, ob in seinem Entscheidungszeitpunkt die Grenzen dieses Ermessens noch eingehalten oder schon überschritten seien. 

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Einziehung auch im Jugendstrafrecht

Der Große Senat in Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat am 20.01.2021 – GSSt 2/20 – wie folgt entschieden:

Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen steht auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts.

Die Instanzgerichte hatten davon abgesehen die Einziehung des Wertersatzes einer Tatbeute in Höhe von etwa 17.000 € anzuordnen, weil sie eine solche Entscheidung aufgrund des Erziehungsgedankens im Jugendstrafrecht im zu entscheidenden Fall nicht für angezeigt hielten.

Nachdem die einzelnen Senate des Bundesgerichtshofes sich in der Frage der Anwendbarkeit des Rechtes der Einziehung im Jugendstrafverfahren uneins waren, musste der Große Senat entscheiden. Er widersprach den Instanzgerichten. Das Gesetz sehe die zwingende Anwendung des Rechts der Einziehung auch im Jugendstrafverfahren vor.

Damit ist eine wichtige Frage für die Praxis geklärt. Das Recht der Einziehung findet zwingend und uneingeschränkt auch im Jugendstrafrecht Anwendung.

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FG München schätzt dem Grunde nach!

Einem ausländischen Staatsangehörigen, der in Deutschland einen Wohnsitz hatte, waren insgesamt 235.405 € aus dem Ausland auf sein deutsches Konto überwiesen worden. Gegenüber seiner Bank hatte er angegeben als Geschäftsführer im Baugewerbe tätig zu sein. In der Folge verweigerte er im wesentlichen Angaben zur Herkunft des Geldes.

Das Finanzgericht beanstandete eine Schätzung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 235.105 € nicht, obwohl nicht sicher war, ob das überwiesene Geld im Rahmen einer Tätigkeit als Geschäftsführer im Baugewerbe tatsächlich erwirtschaftet worden war.

Das Finanzgericht weicht hier vom Grundsatz ab, dass Einkünfte nur der Höhe nach und nicht dem Grunde nach geschätzt werden dürfen. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt. Es wird spannend, wie der Bundesfinanzhof entscheidet.

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Falsch adressierte Prüfungsanordnung hemmt nicht die Festsetzungsverjährung

Das Finanzamt hatte im Anschluss an eine Unternehmensausgliederung, die falsche Gesellschaft als Adressat einer Prüfungsanordnung angesehen. Das hatte noch während der Prüfung niemand bemerkt. Erst im Rechtsmittelverfahren gegen die geänderten Steuerbescheide beanstandete der neue Berater, dass die Prüfungsanordnung an die falsche Gesellschaft adressiert worden war. Dadurch sei die Festsetzungsverjährung nicht gehemmt worden (vgl. § 171 Abs. 4 AO). Der Berater machte Verjährung geltend.

Mit Erfolg, so der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 11.11.2020 – XI R 11/18 -. Eine falsch adressierte Prüfungsanordnung unterbreche nicht die Verjährung. Es könne auch nicht unter Berufung auf Treu und Glauben ein einmal durch Verjährung erloschener Anspruch wieder neu begründet werden.

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Faktischer Geschäftsführer-Kriterienkatalog

  • Bestimmung der Unternehmenspolitik,
  • Unternehmensorganisationen,
  • Einstellung von Mitarbeitern,
  • Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern,
  • Verhandlung mit Kreditgebern,
  • Gehaltshöhe,
  • Entscheidungen der Steuerangelegenheiten,
  • Steuerung der Buchhaltung

Sechs von den acht Kriterien müssen vorliegen (etwa FG Hamburg vom 29.03.2017 -3 K 183/15).

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