Filmaufnahmen im Gerichtssaal

Es kommt immer wieder zu Streitigkeiten über Filmaufnahmen aus Anlass von Strafprozessen. Einerseits macht die Presse das Grundrecht der Rundfunkfreiheit geltend. Dem stehen die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, insbesondere des Angeklagten, gegenüber.

Eines ist gewiss: Während der Verhandlung sind Ton- und Filmaufnahmen der Presse unzulässig (§ 169 Abs. 1 S. 2 GVG). Die Presse hat sich jedoch beim Bundesverfassungsgericht im Grundsatz das Recht erkämpft unmittelbar vor Verhandlungsbeginn Ton- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal zu fertigen, wenn die Verfahrensbeteiligten anwesend sind. Wie die Praxis das umsetzt, zeigt ein Beschluss des OLG Hamburg vom 12.09.2018 – 1 Ws 71/18 –. Dort heißt es wörtlich:

„In der Regel wird der Vorsitzende das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausüben, wenn er bei einem auf der „Presseliste“ der Staatsanwaltschaft geführten Verfahren Filmaufnahmen unmittelbar vor Verhandlungsbeginn im Sitzungssaal mit der Anordnung zulässt, die gefertigten Aufnahmen von den Angeklagten mittels geeigneter technischer Maßnahmen zu anonymisieren.“

Also: Aufnahmen ja, aber Verpixelung beim Angeklagten. Wann dürfte die Verpixelung entfallen? Auch hierzu lesen wir in der Entscheidung eine interessante Passage:

„Die Taten, die den Angeklagten mit der Anklage zur Last gelegt wurden, haben zwar die Aufmerksamkeit einer breiteren Öffentlichkeit erregt. Allein der Gegenstand der Anklage rechtfertigt eine Individualisierung der Angeklagten, die weder zu den Personen des öffentlichen Lebens gehören, noch sich im Vorfeld der Hauptverhandlung freiwillig einer bebilderten Medienberichterstattung gestellt haben, jedoch nicht.“

Amateurfußballer als Arbeitnehmer

Das LSG Niedersachsen hat in einem Beschluss vom 05.07.2019 – L 2 BA 38/19 B ER – bei einer monatlichen Zahlung von 800,00 € nebst Auflaufprämie pro Spiel von 50 € eines Fußballvereins an seinen Spieler ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angenommen.

Eine Zahlung in Höhe von monatlich 250 €, die der Spieler zuvor erhalten hatte, hat das LSG demgegenüber als lediglich pauschale Aufwandsentschädigung angesehen, wenn der Spieler dadurch lediglich motiviert werden soll, ohne arbeitsvertraglich gebunden zu werden, etwa im Rahmen der Teilnahme an Trainingseinheiten und Spielen.

Vereine werden künftig zunehmend mit Prüfungen hinsichtlich der oben angesprochenen Problematik konfrontiert werden, da Zahlungen im Amateursport mittlerweile weit verbreitet sind, nicht nur im Fußball.

Wird in Fällen der vorgenannten Art, wie nicht selten, eine vorsätzliche Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen angenommen, können die Rentenversicherungsträger wegen der langen insoweit geltenden Verjährungsfrist weit in die Vergangenheit zurückgehen. In dem hiesigen Streitfall standen allein Säumniszuschläge in Höhe von etwa 7.500 € im Streit!

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Steuerliche Haftung bei mehreren Geschäftsführern

Die Geschäftsführer einer GmbH können für Steueransprüche gegen ihre Gesellschaft in Haftung genommen werden, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten verletzen und dadurch nicht oder nicht rechtzeitig Steuern festgesetzt oder erfüllt werden (§ 69 Satz eins AO, 34 AO).

Besteht, wie nicht selten, die Geschäftsführung aus mehreren Personen werden die Aufgaben oft verteilt. Für steuerliche Angelegenheiten ist häufig nur ein Geschäftsführer zuständig. Das FG Münster hatte mit Urteil vom 30.04.2019 – 12 K6 120/15 – darüber zu entscheiden, ob der Geschäftsführer einer GmbH gegen seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner einwenden kann, er sei für steuerliche Angelegenheiten nicht zuständig gewesen, sondern sein Mitgeschäftsführer.

Das Gericht ließ den Einwand nicht gelten. Es gelte der Grundsatz der Allzuständigkeit. Einschränkungen setzen voraus, dass eine Aufgabenverteilung unter den Mitgeschäftsführern schriftlich und von vornherein eindeutig geregelt ist. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor.

Aber auch, wenn der Kläger eine solche schriftliche Vereinbarung im Prozess hätte vorlegen können, wäre er damit noch nicht zwingend aus der Haftung heraus. Die Rechtsprechung verlangt, dass der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten betraute Geschäftsführer den insoweit zuständigen Geschäftsführer überwacht. Die entscheidende Frage hier: Hätten bei Überwachung verständige Zweifel aufkommen müssen, dass der zuständige Geschäftsführer steuerlichen Pflichten der Gesellschaft nicht ordnungsgemäß erfüllt? (vgl. BFH, Beschluss vom 07. Juli 2009 – VII B 248/08 –).

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Gaststättenerlaubnis wird widerrufen bei Strohmann

Das Verwaltungsgericht in Schleswig hat in einem Beschluss vom 04.07.2019 -12 B 18/19- den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis bestätigt gegenüber einem Strohmann. Wichtig war hier, dass hinter dem Strohmann eine gewerblich unzuverlässige Person steckte. Wenn, so das Gericht, die hinter dem Strohmann stehende Person unzuverlässig ist, ist es somit auch der Strohmann selbst.

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Schätzungsmethode Nachkalkulation

Eine nach wie vor beliebte Methode der Finanzverwaltung Umsätze von Steuerpflichtigen zu schätzen ist die Nachkalkulation. Dabei werden mit Hilfe von Kalkulationsgrundlagen die vom jeweiligen Betrieb angeblich erzielten Umsätze ermittelt und Rückschlüsse auf den angeblichen Gewinn gezogen. Die Finanzverwaltung nimmt etwa den Waren- bzw. Materialeinsatz, sowie die Preisliste des Betriebes her und kalkuliert damit einen Ausgangsumsatz auf.

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Der Lügendetektor im deutschen Strafprozess

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 17. Dezember 1998 – 1 StR 258/98 – entschieden, dass der Einsatz eines Lügendetektors in einer Hauptverhandlung ein völlig ungeeignetes Beweismittel sei. Damit wurde einem Angeklagten der Weg versperrt, mithilfe eines Lügendetektortest Zweifel an seiner Schuld zu wecken.

Wegen dieser Rechtsprechung ist aus dem Blick geraten, dass der Lügendetektortest mithilfe eines Tatwissentests sehr verlässliche Ergebnisse liefern kann. Der Täterwissentest prüft Täterwissen ab. Der Verdächtige wird etwa gefragt, wo sich die Leiche im Haus befunden habe a) im Keller b) im Schlafzimmer c) im Bad d) im Wohnzimmer oder e) in der Diele. In der Regel besteht eine erhöhte körperliche Reaktion des Probanden, wenn ihm eine wahre Alternative vorgehalten wird. Werden mehrere Fragen zum Täterwissen gestellt, steigt mit jeder Frage die Wahrscheinlichkeit erheblich an, dass der Proband der Täter ist, wenn bei den jeweils wahren Alternativen eine erhöhte körperliche Reaktion erfolgt.

Der Tatwissentest funktioniert allerdings nur, wenn der Verdächtige unvorbereitet mit Täterwissen konfrontiert wird. Kennt der Verdächtige die Ermittlungsergebnisse, wäre damit zu rechnen, dass der Unschuldige genauso stark reagiert, wie der Schuldige, womit nichts gewonnen wäre.

Über Akteneinsichten und die Anklageschrift kennt der Verdächtige die Ermittlungsergebnisse, so dass ein Lügendetektortest mithilfe eines Täterwissentests in einer Hauptverhandlung zu spät käme. Sinnvoll kann es jedoch sein, dass ein Unschuldiger bereits im Ermittlungsverfahren ohne Aktenkenntnis auf einen Lügendetektortest drängt, um den Tatvorwurf schon dort zu erschüttern. Zwar ist die Staatsanwaltschaft oder Polizei nicht verpflichtet solche Tests durchzuführen, aber häufig ist nicht bekannt, wie zuverlässig ein Lügendetektortest mithilfe eines Tatwissentests ist. Nach entsprechender Aufklärung lassen sich Staatsanwaltschaft oder Polizei möglicherweise darauf ein.

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Die Nullhypothese in der Theorie

Im Strafprozess gilt der Grundsatz im Zweifel zugunsten des Angeklagten. Demzufolge muss das Gericht zu der Überzeugung kommen, dass ein Belastungszeuge die Wahrheit sagt. Die Aussagepsychologie fordert daher, dass das Gericht bei einem Belastungszeugen zunächst einmal davon ausgeht, dass der Zeuge die Unwahrheit sagt, und erst dann, wenn diese Annahme nicht mehr mit den Fakten vereinbar ist, darf das Gericht diese Ausgangshypothese (sog. Nullhypothese) verwerfen und das Gegenteil für erwiesen halten, wonach der Zeuge die Wahrheit sagt. (siehe Effer – Uhe/Mohnert, Psychologie für Juristen, 2019, Anm. 203).

Die Nullhypothese in der Praxis

Das Amtsgericht Brandenburg hat in einem Urteil vom 31. Juli 2019 – 31 C 131/18 – die Zeugenaussage eines Zeugen wie folgt gewürdigt:

„Der Zeuge R… R… hat im Übrigen entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese subjektiv aus seiner Sicht widerspruchsfrei und konstant – insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, in logischer Konsistenz, quantitativ detailreich und individuell, jedoch auch unter Einräumung von unverstandenen Handlungen sowie gewissen Erinnerungslücken und Schilderungen von nebensächlichen bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen sowie dem Bericht von Handlungen als Wechselwirkung und der Schilderung eigener und fremder psychischer Vorgängen und inhaltlichen Verflechtungen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien) sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft – ohne dass dabei eine „Mathematisierung“ der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist – (BGH, NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH, NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH, NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH, NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart, NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff.) ausgesagt, dass ….“

Das Amtsgericht hat hier offenbar einen „Superzeugen“ befragt. Interessant dürfte auch sein, wie lange die Befragung des Zeugen gedauert hat. Fest steht jedenfalls, dass das Gericht sich einen beeindruckenden Textbaustein zusammengestellt hat.

Steuerumgehung und Europarecht

Steuerrecht ist heute in weiten Teilen umgesetztes Recht der Europäischen Union. Daher sind auch immer wieder Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (kurz: EuGH) für das Steuerrecht von Interesse. Sie wirken sich unmittelbar in die Anwendung von Steuerrecht auf nationaler Ebene aus.

In einem Urteil vom 26.02.2019 – C – 115/16 – hatte sich der EuGH mit so genannten Durchleitungsgesellschaften zu befassen. Das sind Gesellschaften, die letztlich nur deshalb gegründet worden sind, um Einkünfte auf Niedrigsteuerländer umzuleiten. Diese Einkünfte werden sodann gleichsam hinterrücks wieder zurück in die Hochsteuerländer zurückgeleitet. Diese Umwege halten sich formal an das Recht und werden aus rein steuerlichen (Spar-) Gründen gemacht.

Der EuGH betont zunächst, dass es einen allgemeinen Grundsatz im Unionsrecht gibt, wonach eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt ist und die Anwendung des Unionsrechts nicht so weit gehen kann, dass die missbräuchlichen Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern gedeckt werden.

Sodann führt das Gericht aus, dass „der Grundsatz des Missbrauchsverbots in Steuersachen Anwendung findet, wenn die Erlangung eines Steuervorteils Hauptzweck der betreffenden Transaktionen ist.“

Diese Aussage des Gerichts ist strenger als das, was der Bundesfinanzhof vergleichbar zu der Frage unzulässigen steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) judiziert. Danach genügt es schon, um dem Vorwurf steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs zu entgehen, beachtliche weitere Gründe für die Gestaltung anzuführen. Für den EuGH kommt es offenbar auf solche weiteren Gründe nicht an, solange die Erlangung eines Steuervorteils Hauptzweck der Gestaltung ist.

Der EuGH weiter:

„Ein Konzern, der nicht aus Gründen geschaffen wird, die durch die wirtschaftliche Realität bedingt sind, der eine Pro-forma-Struktur hat und dessen Hauptzweck oder einer seiner Hauptzwecke die Erlangung eines Steuervorteils ist, der dem Ziel oder Zweck der anwendbaren Steuervorschriften zuwiderläuft, kann als künstliches Gebilde angesehen werden.“

Damit dürfte sich eine Vielzahl von weltweit agierenden prominenten Konzernen angesprochen fühlen. Ob der politische Wille besteht, die Rechtsprechung des EuGH konsequent in den kommenden Jahren umzusetzen, wird die Zeit zeigen.

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Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde

Das FG des Saarlandes stellt in einem Beschluss vom 03.04.2019 – 2 K 1002/16 – klar, dass seit Inkrafttreten der Datenschutz – Grundverordnung am 25.05.2018 ein gebundener Anspruch der Steuerpflichtigen auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde bestehen. Bis dahin stand die Gewährung von Akteneinsicht im Ermessen der Finanzbehörde. Anträge wurden in der Praxis in aller Regel abgelehnt.

Nur noch in Ausnahmefällen, die gesetzlich geregelt sind (vergleiche §§ 32 A SF. AO) kann das Finanzamt Anträge auf Akteneinsicht ablehnen, etwa wenn die Akteneinsicht die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörden gefährden würde.

Das Bundesministerium für Finanzen hat in einem Schreiben vom 12.01.2018 (BStBl. I 2018,185) Einzelheiten zu diesem Akteneinsichtsrecht geregelt. Danach ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörden u. a. dann gefährdet, wenn sich der Steuerpflichtige für die Erfüllung von Mitwirkungspflichten auf den Kenntnisstand der Finanzbehörden einstellen will. Damit ist der nicht praktisch seltene Fall gemeint, dass den Finanzbehörden Kontrollmaterial (Rechnungen!) vorliegt, was sie zu Anfragen beim Steuerpflichtigen veranlasst über korrespondierende Einkünfte. Nach solchen Anfragen ist es für den Steuerpflichtigen selbstverständlich von großem Interesse zu erfahren, welches Kontrollmaterial der anfragenden Behörde über ihn vorliegt.

Selbst wenn der Behörde nach wie vor Gründe verbleiben, um einen Antrag auf Akteneinsicht abzulehnen, sollten die Steuerpflichtigen bei Bedarf von ihrem Recht Gebrauch machen und immer darauf hinweisen, dass im Regelfall Akteneinsicht zu gewähren ist.

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